Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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§ 7 allda, einer Anderung der Verhältnisse kann sie nach § 7 allda erwirkt 
§ 4 allda. 
oder betreffendenfalls erweitert werden. Vormund, Gegen 
vormund und Waisenrichter sind verpflichtet, das Amtsgericht 
auf die Notwendigkeit eines solchen Eintrages aufmerksam zu 
machen, wie auch das Amtsgericht von Amts wegen dazu Ver 
anlassung zu nehmen hat. (§ 4 allda.) 
Die Eintragung kann nur während der Dauer der Vor 
Möglichkeit der 
Eintragung 
mundschaft und nach deren Beendigung noch innerhalb eines 
Jahres erfolgen. (§ 8 des neuen Pfandgesetzes.) Blieb der 
Mündel bevormundet, so hat das Amtsgericht in diesem Falle 
den Eintrag zu beantragen; andernfalls der Mündel. 
Das Amtsgericht ist bei der Ausfolgung des Mündel 
vermögens auch für die Aufnahme der Urkunde über die hierbei 
erteilte Bewilligung der Löschung des Mündelpfandrechtseintrags 
zuständig. (§ 10 des neuen Pfandgesetzes.) Würde dies ver 
säumt, so griffe L.=R.=S. 472 platz. 
und so lange der Bevormundete ein nennenswertes Vermögen über 
haupt nicht besitzt. Das gleiche kann aber auch der Fall sein, wenn 
das betreffende Vermögen im wesentlichen nur aus Liegenschaften 
besteht, über welche ja der Vormund für sich allein nicht verfügen 
kann. Es ist zu erwarten, daß auf Grund dieser Vorschrift bei einer 
großen Menge von Vormundschaften von jedem Eintrage abgesehen 
werden kann. 
Eine Verpflichtung des Vormunds, auf andere Weise als durch 
das gesetzliche Unterpfandsrecht Sicherheit zu leisten, besteht nicht und 
soll auch nicht neu eingeführt werden. Dagegen soll dem Vormund 
die Möglichkeit gegeben werden, einen Eintrag auf seine Liegenschaf 
ten dadurch abzuwenden, daß er sich freiwillig erbietet, in anderer 
Weise genügende Sicherheit zu leisten. 
Ob die angebotene Sicherheit eine genügende ist, kann dem Er 
messen des Amtsgerichts überlassen bleiben, und es soll hier nur bei 
läufig bemerkt werden, daß, abgesehen von der Verpfändung von 
Wertpapieren auch die Bestellung eines Unterpfandsrechts an der 
Liegenschaft eines Dritten in Frage kommen kann. (Vergl. Entwurf 
eines bürgerlichen Gesetzbuchs § 1689.
	        
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