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§ 7 allda, einer Anderung der Verhältnisse kann sie nach § 7 allda erwirkt
§ 4 allda.
oder betreffendenfalls erweitert werden. Vormund, Gegen
vormund und Waisenrichter sind verpflichtet, das Amtsgericht
auf die Notwendigkeit eines solchen Eintrages aufmerksam zu
machen, wie auch das Amtsgericht von Amts wegen dazu Ver
anlassung zu nehmen hat. (§ 4 allda.)
Die Eintragung kann nur während der Dauer der Vor
Möglichkeit der
Eintragung
mundschaft und nach deren Beendigung noch innerhalb eines
Jahres erfolgen. (§ 8 des neuen Pfandgesetzes.) Blieb der
Mündel bevormundet, so hat das Amtsgericht in diesem Falle
den Eintrag zu beantragen; andernfalls der Mündel.
Das Amtsgericht ist bei der Ausfolgung des Mündel
vermögens auch für die Aufnahme der Urkunde über die hierbei
erteilte Bewilligung der Löschung des Mündelpfandrechtseintrags
zuständig. (§ 10 des neuen Pfandgesetzes.) Würde dies ver
säumt, so griffe L.=R.=S. 472 platz.
und so lange der Bevormundete ein nennenswertes Vermögen über
haupt nicht besitzt. Das gleiche kann aber auch der Fall sein, wenn
das betreffende Vermögen im wesentlichen nur aus Liegenschaften
besteht, über welche ja der Vormund für sich allein nicht verfügen
kann. Es ist zu erwarten, daß auf Grund dieser Vorschrift bei einer
großen Menge von Vormundschaften von jedem Eintrage abgesehen
werden kann.
Eine Verpflichtung des Vormunds, auf andere Weise als durch
das gesetzliche Unterpfandsrecht Sicherheit zu leisten, besteht nicht und
soll auch nicht neu eingeführt werden. Dagegen soll dem Vormund
die Möglichkeit gegeben werden, einen Eintrag auf seine Liegenschaf
ten dadurch abzuwenden, daß er sich freiwillig erbietet, in anderer
Weise genügende Sicherheit zu leisten.
Ob die angebotene Sicherheit eine genügende ist, kann dem Er
messen des Amtsgerichts überlassen bleiben, und es soll hier nur bei
läufig bemerkt werden, daß, abgesehen von der Verpfändung von
Wertpapieren auch die Bestellung eines Unterpfandsrechts an der
Liegenschaft eines Dritten in Frage kommen kann. (Vergl. Entwurf
eines bürgerlichen Gesetzbuchs § 1689.