Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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richten  und  den  Erfordernissen  des  §  107  allda  zu  entsprechen.
Im  Antrage  und  Eintrage  sind  also  zu  verzeichnen:
1.  Name,  Vorname,  Gewerbe  und  gegenwärtiger  Wohnort
der  Ehefrau  (oder  deren  Erben),  ebenso  der  etwa  besonders
gewählte  Wohnsitz;
2.  Name,  Vorname,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Ehemannes:
die  Natur  und  Eigenschaft  der  Rechte  (L.=R.=S.  2135);
4.  der  Betrag  des  Wertes  in  bestimmter  Summe;
die  Gattung  und  Lage  der  einzeln  nach  Grund=  und
Lagerbuchseintrag  zu  bezeichnenden,  in  Betracht  kommenden ¬
  Liegenschaften.
Wegen  Heiratsgutes  und  aus  dem  Ehevertrage  der  Ehefrau ¬
  Gebührenden  kann  der  Eintrag  erst  nach  Eheabschluß
erfolgen;  wegen  während  der  Ehe  anfallender  Ehesteuergelder
aus  Erbschaften  oder  Schenkungen  nach  dem  Anfalle,  und  wegen
Ersatzes  von  mit  dem  Manne  gemachten  Schulden,  sowie  von
veräußertem  Eigentume  nach  der  Entstehung  der  Schuld  oder
der  Veräußerung.  Der  Nachweis  dieser  Thatsachen  kann,  wenn
es  dem  Pfandgericht  erforderlich  erscheint,  verlangt  werden.
(§  107  Abs.  4  Anleitung.)
Sodann:  Hinsichtlich  der  Mündelpfandrechte.
Auch  die  Mündelpfandrechte  bedürfen  jetzt  der  Eintragung.  Mündelpfandrechte. ¬

(§  104  ff.  Anleitung.)  Es  sind  in  dieser  Hinsicht  mehrfache  Erleichterungen ¬
  eingetreten.  Die  Erwirkung  des  Mündelpfandrechtes ¬
  ist  in  die  Hände  des  zuständigen  Amtsgerichtes  gelegt.  Amtsgericht.
Den  Anträgen  desselben  gegenüber  liegt  übrigens  dem  Pfandgericht ¬
  die  Pflicht  der  Prüfung  nach  §  13  Anleitung  eben¬  Prüfung.
falls  ob.  (Vergl.  §  107  Abs.  4  Anleitung.)  Wenn  nun
das  Vermögen  des  Mündels  in  lauter  Liegenschaften  besteht,
die  Gefahr  des  Verlustes  auch  sonst  ausgeschlossen  erscheint,
oder  der  Vormund  sonst  Sicherheit  bietet,  überdies  wenn
der  Mündel  arm  ist,  so  kann  gemäß  §  6  des  neuen  Pfandgesetzes  §  6  des  neuen
Pfandgesetzes.
von  einer  Pfandbestellung  Umgang  genommen  werden.")  Bei
*)  Vergl.  Regierungsbegründung  zum  Entwurfe  des  neuen
Pfandgesetzes,  zu  §  6:  „Selbstverständlich  besteht  keine  Gefahr,  wenn
            
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