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richten und den Erfordernissen des § 107 allda zu entsprechen.
Im Antrage und Eintrage sind also zu verzeichnen:
1. Name, Vorname, Gewerbe und gegenwärtiger Wohnort
der Ehefrau (oder deren Erben), ebenso der etwa besonders
gewählte Wohnsitz;
2. Name, Vorname, Gewerbe und Wohnort des Ehemannes:
die Natur und Eigenschaft der Rechte (L.=R.=S. 2135);
4. der Betrag des Wertes in bestimmter Summe;
die Gattung und Lage der einzeln nach Grund= und
Lagerbuchseintrag zu bezeichnenden, in Betracht kommenden ¬
Liegenschaften.
Wegen Heiratsgutes und aus dem Ehevertrage der Ehefrau ¬
Gebührenden kann der Eintrag erst nach Eheabschluß
erfolgen; wegen während der Ehe anfallender Ehesteuergelder
aus Erbschaften oder Schenkungen nach dem Anfalle, und wegen
Ersatzes von mit dem Manne gemachten Schulden, sowie von
veräußertem Eigentume nach der Entstehung der Schuld oder
der Veräußerung. Der Nachweis dieser Thatsachen kann, wenn
es dem Pfandgericht erforderlich erscheint, verlangt werden.
(§ 107 Abs. 4 Anleitung.)
Sodann: Hinsichtlich der Mündelpfandrechte.
Auch die Mündelpfandrechte bedürfen jetzt der Eintragung. Mündelpfandrechte. ¬
(§ 104 ff. Anleitung.) Es sind in dieser Hinsicht mehrfache Erleichterungen ¬
eingetreten. Die Erwirkung des Mündelpfandrechtes ¬
ist in die Hände des zuständigen Amtsgerichtes gelegt. Amtsgericht.
Den Anträgen desselben gegenüber liegt übrigens dem Pfandgericht ¬
die Pflicht der Prüfung nach § 13 Anleitung eben¬ Prüfung.
falls ob. (Vergl. § 107 Abs. 4 Anleitung.) Wenn nun
das Vermögen des Mündels in lauter Liegenschaften besteht,
die Gefahr des Verlustes auch sonst ausgeschlossen erscheint,
oder der Vormund sonst Sicherheit bietet, überdies wenn
der Mündel arm ist, so kann gemäß § 6 des neuen Pfandgesetzes § 6 des neuen
Pfandgesetzes.
von einer Pfandbestellung Umgang genommen werden.") Bei
*) Vergl. Regierungsbegründung zum Entwurfe des neuen
Pfandgesetzes, zu § 6: „Selbstverständlich besteht keine Gefahr, wenn