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Güter, die bis 1. Juli 1890 im Besitze des Mannes waren,
im Pfandbuch gewahrt werden.
Berechtigt, die Eintragung zu verlangen, ist während der
Berechtigt.
Ehe nur die Ehefrau oder ein Bevollmächtigter derselben. Nur
Ehefrau.
während der Ehe kann sie es verlangen, nicht schon vor Beginn
der Ehe, und nur noch ein Jahr nach Auflösung der Ehe kann sie
oder können ihre Erben den Eintrag begehren. War aber eine
Erben.
Ehe vor dem Inkrafttreten des neuen Pfandgesetzes schon auf
gelöst, so konnte der frühere Rang nur durch einen bis 30. Juni
1891 erwirkten Eintrag erhalten werden. Dazu bedarf es keiner
Einwilligung des Ehemannes.
Ist die Ehefrau entmündigt, so hat ihr Vormund das Vormund.
Recht dazu. Ist ihr Ehemann aber ihr Vormund, so tritt das
zuständige Amtsgericht an dessen Stelle, wobei dann die §§ 4 Amtsgericht.
bis 8 des neuen Pfandgesetzes, die die Eintragung des Mündel
pfandrechtes regeln, entsprechende Anwendung finden.
Dies Recht steht den Ehefrauen deutscher Reichsangehöriger
Reichsange
hörige.
im allgemeinen zu. Bei Ehefrauen von Ausländern kommt es
Ausländer.
darauf an, ob im Auslande Deutschen gleiches Recht eingeräumt
wird und ob eine Übereinkunft darüber zwischen dem Deutschen
Reiche oder Baden und dem in Betracht kommenden ausländischen
Staate abgeschlossen wurde.
Die Ehefrau hat (bezw. ihre Erben haben) bei dem An
Eintragung.
trage auf nachträgliche Eintragung dem Pfandgerichte behufs
Wahrung des früheren Ranges auf bis 1. Juli 1890 erworbenen
Liegenschaften nachzuweisen:
wegen der Rückzahlung des unter der Bedingung der
Wiedererstattung eingebrachten Heiratsgutes, ferner wegen
der Vorausnahmen, die ihr laut Ehevertrages gebühren,
wegen Entschädigungsansprüchen aus nachlässiger Ver
mögensverwaltung des Mannes, den Tag der geschlossenen
Ehe;
wegen dessen, was ihr während der Ehe durch Erbschaft
oder Schenkung angefallen ist, den Tag des Anfalls:
wegen der Schulden, die sie mit dem Ehemann einge
gangen hat, den Tag der Entstehung der Schuld, und