Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Güter, die bis 1. Juli 1890 im Besitze des Mannes waren, 
im Pfandbuch gewahrt werden. 
Berechtigt, die Eintragung zu verlangen, ist während der 
Berechtigt. 
Ehe nur die Ehefrau oder ein Bevollmächtigter derselben. Nur 
Ehefrau. 
während der Ehe kann sie es verlangen, nicht schon vor Beginn 
der Ehe, und nur noch ein Jahr nach Auflösung der Ehe kann sie 
oder können ihre Erben den Eintrag begehren. War aber eine 
Erben. 
Ehe vor dem Inkrafttreten des neuen Pfandgesetzes schon auf 
gelöst, so konnte der frühere Rang nur durch einen bis 30. Juni 
1891 erwirkten Eintrag erhalten werden. Dazu bedarf es keiner 
Einwilligung des Ehemannes. 
Ist die Ehefrau entmündigt, so hat ihr Vormund das Vormund. 
Recht dazu. Ist ihr Ehemann aber ihr Vormund, so tritt das 
zuständige Amtsgericht an dessen Stelle, wobei dann die §§ 4 Amtsgericht. 
bis 8 des neuen Pfandgesetzes, die die Eintragung des Mündel 
pfandrechtes regeln, entsprechende Anwendung finden. 
Dies Recht steht den Ehefrauen deutscher Reichsangehöriger 
Reichsange 
hörige. 
im allgemeinen zu. Bei Ehefrauen von Ausländern kommt es 
Ausländer. 
darauf an, ob im Auslande Deutschen gleiches Recht eingeräumt 
wird und ob eine Übereinkunft darüber zwischen dem Deutschen 
Reiche oder Baden und dem in Betracht kommenden ausländischen 
Staate abgeschlossen wurde. 
Die Ehefrau hat (bezw. ihre Erben haben) bei dem An 
Eintragung. 
trage auf nachträgliche Eintragung dem Pfandgerichte behufs 
Wahrung des früheren Ranges auf bis 1. Juli 1890 erworbenen 
Liegenschaften nachzuweisen: 
wegen der Rückzahlung des unter der Bedingung der 
Wiedererstattung eingebrachten Heiratsgutes, ferner wegen 
der Vorausnahmen, die ihr laut Ehevertrages gebühren, 
wegen Entschädigungsansprüchen aus nachlässiger Ver 
mögensverwaltung des Mannes, den Tag der geschlossenen 
Ehe; 
wegen dessen, was ihr während der Ehe durch Erbschaft 
oder Schenkung angefallen ist, den Tag des Anfalls: 
wegen der Schulden, die sie mit dem Ehemann einge 
gangen hat, den Tag der Entstehung der Schuld, und
	        
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