Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

L.=R.=S. 2135 
§§ 12 und 1 
des neuen 
Pfandgesetzes 
Gemeinschafts 
Liegenschaften 
Frist bis 
Januar 
1894. 
152 
zustehenden Forderungen, für die sie gesetzliches Pfandrecht hat, 
sind in L.=R.=S. 2135 lit. a bis c aufgeführt, und nach § 12 
des neuen Pfandgesetzes ist die Verfügungsgewalt über das 
Pfandrecht für diese Forderungen eine verschiedene. 
Wegen ihres Heiratsgutes und alles dessen, das ihr aus 
dem Heiratsvertrage gebührt, hat die Ehefrau das Pfandrecht 
auf das liegende Vermögen des Mannes von dem Tage der 
geschlossenen Ehe an. Hier kann, bei Minderjährigkeit der einen 
oder andern Vertragsperson mit vormundschaftlicher Genehmi 
gung, im Ehevertrage vereinbart werden, daß das Unterpfands 
recht der Ehefrau auf eine oder einige Liegenschaften des Ehe 
mannes und nur für einen bestimmten Teil dieser Forderungen 
eingetragen werde. 
Wegen der unter b und c des L.=R.=S. 2135 (§ 19 des 
neuen Pfandgesetzes) bezeichneten Forderungen darf die Ehefrau 
keine Vereinbarung treffen, durch die sie darauf verzichtete (ganz 
oder teilweise), ihr deshalb zustehendes Unterpfandsrecht eintragen 
zu lassen. 
Das Pfandrecht steht der Ehefrau auf die Liegenschaften 
des Mannes zu. Sind Gemeinschaftsliegenschaften auf den 
Namen des Mannes zum Grundbuche eingetragen, so wird das 
cheweibliche Pfandrecht durch den Eintrag noch nicht vollwirksam. 
Es kommt darauf an, ob sie bei Auflösung der Gütergemein 
schaft noch im Besitze des Mannes und ob die Ehefrau der 
Gemeinschaft sich entschlägt, oder ob die Liegenschaften bei der 
Annahme der Gemeinschaft durch die Ehefrau auf die Seite 
des Mannes fallen. Da die Rückforderung des Einbringens 
erst durch die Auflösung der Gemeinschaft klagbar wird, so kann 
bei einer Liegenschaftszwangsvollstreckung, die während bestehender 
Gütergemeinschaft gegen deren Güter von Gläubigern des 
Mannes erwirkt wird, die Ehefrau für ihre Rückbringensforde 
rung auch nur Hinterlegung des Erlöses, nicht sofortige Ver 
weisung fordern. 
Das seither uneingetragen wirksame gesetzliche Pfandrecht 
der Ehefrau muß nun, soll es hinsichtlich des früheren Ranges 
jedenfalls, nicht verloren gehen, bis 1. Januar 1894 auf die
	        
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