L.=R.=S. 2135
§§ 12 und 1
des neuen
Pfandgesetzes
Gemeinschafts
Liegenschaften
Frist bis
Januar
1894.
152
zustehenden Forderungen, für die sie gesetzliches Pfandrecht hat,
sind in L.=R.=S. 2135 lit. a bis c aufgeführt, und nach § 12
des neuen Pfandgesetzes ist die Verfügungsgewalt über das
Pfandrecht für diese Forderungen eine verschiedene.
Wegen ihres Heiratsgutes und alles dessen, das ihr aus
dem Heiratsvertrage gebührt, hat die Ehefrau das Pfandrecht
auf das liegende Vermögen des Mannes von dem Tage der
geschlossenen Ehe an. Hier kann, bei Minderjährigkeit der einen
oder andern Vertragsperson mit vormundschaftlicher Genehmi
gung, im Ehevertrage vereinbart werden, daß das Unterpfands
recht der Ehefrau auf eine oder einige Liegenschaften des Ehe
mannes und nur für einen bestimmten Teil dieser Forderungen
eingetragen werde.
Wegen der unter b und c des L.=R.=S. 2135 (§ 19 des
neuen Pfandgesetzes) bezeichneten Forderungen darf die Ehefrau
keine Vereinbarung treffen, durch die sie darauf verzichtete (ganz
oder teilweise), ihr deshalb zustehendes Unterpfandsrecht eintragen
zu lassen.
Das Pfandrecht steht der Ehefrau auf die Liegenschaften
des Mannes zu. Sind Gemeinschaftsliegenschaften auf den
Namen des Mannes zum Grundbuche eingetragen, so wird das
cheweibliche Pfandrecht durch den Eintrag noch nicht vollwirksam.
Es kommt darauf an, ob sie bei Auflösung der Gütergemein
schaft noch im Besitze des Mannes und ob die Ehefrau der
Gemeinschaft sich entschlägt, oder ob die Liegenschaften bei der
Annahme der Gemeinschaft durch die Ehefrau auf die Seite
des Mannes fallen. Da die Rückforderung des Einbringens
erst durch die Auflösung der Gemeinschaft klagbar wird, so kann
bei einer Liegenschaftszwangsvollstreckung, die während bestehender
Gütergemeinschaft gegen deren Güter von Gläubigern des
Mannes erwirkt wird, die Ehefrau für ihre Rückbringensforde
rung auch nur Hinterlegung des Erlöses, nicht sofortige Ver
weisung fordern.
Das seither uneingetragen wirksame gesetzliche Pfandrecht
der Ehefrau muß nun, soll es hinsichtlich des früheren Ranges
jedenfalls, nicht verloren gehen, bis 1. Januar 1894 auf die