zgS XV. Oavrtzyy, über die
Ga- einer «euere», verdorbenen Zeit zugeschrreben wer-
den konnte, mir dieses doch osienbgr der Sinn unsrer
Stelle ist. Vielleicht wird durch folgende Erklärung
die Stelle verständlich.
Eine reiche-Erbin, die mit der väterlichen Erbschaft
zugleich sacra überkommen hatte, wollte sich von diesen
öefteye». Dazu schloß sie zum- Schein mit einem alte»
Mann eine Ehe durch Coemtion. Die Folge war, daß
das ganze Vermöge» wie durch Perrbung aus diesen
Mann übergieng (49) unjd also mit dem Vermögen zu-
glsich auch die saera (S., Z^>). Gleich nachher trennte
sich der Mann wieder (durch remancipati») und gab
nun im Einzelne« das Vermöge» zurück,, wodurch sich
denn der Znsiand der sacra natürlich nicht abermähls
änderte. Zu dieser Rückgabe kormte der Mann der
Vorsicht wegen im voraus verp stichlet ftyn durch Sti-
pulatione«, welche von Vevivarchten oder Freunden
der Frau mit ihm geschkossm werde« mochte«: sie selbst
konnte sie nicht schließen., weit »he Recht gegen ihn
durch die Eoemrion doch wiedev unttzrgrgiangen wäre.
Der Akte behielt die sacra so lange er lebte, und erhielt
dafür ohne Zweifel gute Belohnung: man tvählte aber
gewiß einen Arme«, welcher erblos sterbe» könnte, so
daß durch seinen Tod dis sacra für immer rmtergienge«.
Daß man gerade die Form der Ehe dazu, wählte, kam
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