Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 33, Abt. 2)

Qui  testam.  facere  possunt,  et  quemadmod.  etc.  461
abgesehen,  daß  sie  ohnehin  auf  Neuheit  keinen  Anspruch
machen  kann,  indem  auch  schon  der  große  Anton  Augustinus ¬
  *')  das  si  voluerit  in  der  L.  1.  von  der  voluntas ¬
  legatarii  erklärte,  die  Controverse  für  entschieden ¬
  gehalten  werden  können.  Denn  1)  daß  der  vom
Ulpian  L.  1.  pr.  aufgestellte  Grundsatz  nur  als  Zweifelsgrund ¬
  der  in  dem  folgenden  §.  1.  enthaltenen  Entscheidung ¬
  sey  vorangesetzt  worden,  streitet  gegen  den
ganzen  Zusammenhang,  dieser  lehrt  vielmehr,  daß  in
Folge  des  vorausgeschickten  Princips  das  Legat,  wovon
im  §.  1.  die  Rede  ist,  für  kein  bedingtes  zu  halten  sey.
Sodann  aber  wird  2)  auf  guten  Glauben  angenommen,
daß  das  si  voluerit  auf  den  Willen  des  Legatars  gehe.
Es  verräth  dieß  vielmehr  eine  Unbekanntschaft  mit  der
in  unsern  Pandectenfragmenten  üblichen  Sprache,  nach
welcher  die  Ausdrücke  in  arbitrium  alterius,  in  alienam ¬
  voluntatem,  in  alienum  arbitrium,  sich  immer
auf  eine  dritte,  sowohl  von  dem  Erben,  als  dem  Legatar ¬
  verschiedene,  Person  beziehen,  wie  Johann  Robert ¬
  8),  Hugo  Donellus*9),  Heinr.  Cocceji  50
und  Carl  Fried.  Walch  51)
schon  längst  dargethan
haben.
47)  Emendation.  Lib.  IV.  Cap.  15.  in  fin.  (in  Th.  J.  R.
Ottonian.  Tom.  IV.  pag.  1550.)
48)  Sententiar.  Lib.  II.  cap.  11.
49)  Commentar.  de  iure  civ.  Lib.  VIII.  Cap.  15.  §.  2.  et  §.8.
(Volum.IV.  pag.  443.  edit.  noviss.  Norimberg.  1808.)
50)  Diss.  Il.  de  arbitrio  boni  viri.  (Tom.  I.  Exercitation.
curios.  pag.  237.)
51)  Diss.  de  legato  heredis  in  arbitrium  collato.  (Jenae
1761.  4.)  §.  IX.  pag.  37.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer