Qui testam. facere possunt, et quemadmod. etc. 461
abgesehen, daß sie ohnehin auf Neuheit keinen Anspruch
machen kann, indem auch schon der große Anton Augustinus ¬
*') das si voluerit in der L. 1. von der voluntas ¬
legatarii erklärte, die Controverse für entschieden ¬
gehalten werden können. Denn 1) daß der vom
Ulpian L. 1. pr. aufgestellte Grundsatz nur als Zweifelsgrund ¬
der in dem folgenden §. 1. enthaltenen Entscheidung ¬
sey vorangesetzt worden, streitet gegen den
ganzen Zusammenhang, dieser lehrt vielmehr, daß in
Folge des vorausgeschickten Princips das Legat, wovon
im §. 1. die Rede ist, für kein bedingtes zu halten sey.
Sodann aber wird 2) auf guten Glauben angenommen,
daß das si voluerit auf den Willen des Legatars gehe.
Es verräth dieß vielmehr eine Unbekanntschaft mit der
in unsern Pandectenfragmenten üblichen Sprache, nach
welcher die Ausdrücke in arbitrium alterius, in alienam ¬
voluntatem, in alienum arbitrium, sich immer
auf eine dritte, sowohl von dem Erben, als dem Legatar ¬
verschiedene, Person beziehen, wie Johann Robert ¬
8), Hugo Donellus*9), Heinr. Cocceji 50
und Carl Fried. Walch 51)
schon längst dargethan
haben.
47) Emendation. Lib. IV. Cap. 15. in fin. (in Th. J. R.
Ottonian. Tom. IV. pag. 1550.)
48) Sententiar. Lib. II. cap. 11.
49) Commentar. de iure civ. Lib. VIII. Cap. 15. §. 2. et §.8.
(Volum.IV. pag. 443. edit. noviss. Norimberg. 1808.)
50) Diss. Il. de arbitrio boni viri. (Tom. I. Exercitation.
curios. pag. 237.)
51) Diss. de legato heredis in arbitrium collato. (Jenae
1761. 4.) §. IX. pag. 37.