Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

Unterpfandsverschreibung ¬


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ligten,  Ehefrau,  Miteigentümer  u.  s.  w.,  unterzeichnet.  Ihre
übereinstimmung  wird  vom  Pfandgericht  und  Ratschreiber
beglaubigt  (vergl.  Muster  23),  der  Tag  der  Fertigung  am
Rande  des  Eintrags  im  Pfandbuche,  der  des  Abgangs  auf  den
Auszügen  bemerkt;  der  Zusageschein  wird  in  Doppelschrift  oder
in  Abschrift  beigefügt.  Diese  Auszüge  werden  dem  Amtsgericht
vorgelegt.  In  diese  muß  übrigens  die  Samtverbindlichkeitsübernahme ¬
  der  Ehefrau,  wie  ihr  Verzicht  und  die  ehemännliche  Ermächtigung ¬
  ebenfalls  aufgenommen  werden.  Die  Anordnung
der  Vorlage  von  zwei  Auszügen  erfolgte  in  der  JustizministerialVerordnung ¬
  vom  8.  Juni  1830  (Reg.=Bl.  Nr.  9),  durch  welche
der  §  4  der  Justizministerial=Verordnung  vom  7.  April  1810
(Reg.=Bl.  Nr.  XV)  dementsprechend  erweitert  wurde.  Dieselbe
Vorschrift  ist  in  §  103  Anleitung  enthalten.  Übrigens  kann
der  Schuldner  nach  §  26  (jetzigem)  Abs.  6  des  zweiten  Einführungsedikts ¬
  (siehe  Ziff.  XXVI  der  zweiten  Abteilung)  ebenfalls
einen  solchen  Auszug  verlangen.
Das  Erscheinen  der  Beteiligten  vor  dem  Amtsgerichte  ist
nicht  mehr  nötig.  (§  14  des  neuen  Pfandgesetzes.)  Zuständig
ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Unterpfänder  gelegen
sind.  Kommen  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  in  Frage,  so  ist
jedes  Amtsgericht  hinsichtlich  der  seinem  Bezirk  zugehörigen
Unterpfänder  zur  Fertigung  der  Unterpfandsverschreibungen  zuständig. ¬
  (§  44  R.  P=O.,  siehe  Ziff.  XXX  der  zweiten  Abteilung.) ¬
  Findet  das  Amtsgericht  Mängel  hinsichtlich  der  Vertragspersonen, ¬
  der  Liegenschaften,  der  Form  des  Abschlusses,  die
die  Gültigkeit  in  Frage  stellen,  so  hat  es  die  Ausfertigung  unter
Angabe  von  Gründen  zu  verweigern.  Von  dieser  Verfügung
erhalten  die  Beteiligten  gegen  Beurkundung  und  ferner  das
Pfandgericht  Abschrift.  Ebenso  hat  das  Amtsgericht  vor  der
Fertigung  der  Unterpfandsverschreibung  die  Verbesserung  erheblicher ¬
  Mängel  des  Pfandbuchseintrags  und  der  Auszüge  anzuordnen. ¬
  (§  44  in  Verbindung  mit  §  43  Ziff.  3  R.  P.-O.)
Walten  keine  Bedenken  mehr  ob,  so  fertigt  das  Amtsgericht  auf
der  vorgeschriebenen  Impresse  (siehe  Muster  A  zu  §  44  R.  P.D.
unter  Ziff.  XXX  der  zweiten  Abteilung)  die  Unterpfandsver¬
            
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