Unterpfandsverschreibung ¬
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ligten, Ehefrau, Miteigentümer u. s. w., unterzeichnet. Ihre
übereinstimmung wird vom Pfandgericht und Ratschreiber
beglaubigt (vergl. Muster 23), der Tag der Fertigung am
Rande des Eintrags im Pfandbuche, der des Abgangs auf den
Auszügen bemerkt; der Zusageschein wird in Doppelschrift oder
in Abschrift beigefügt. Diese Auszüge werden dem Amtsgericht
vorgelegt. In diese muß übrigens die Samtverbindlichkeitsübernahme ¬
der Ehefrau, wie ihr Verzicht und die ehemännliche Ermächtigung ¬
ebenfalls aufgenommen werden. Die Anordnung
der Vorlage von zwei Auszügen erfolgte in der JustizministerialVerordnung ¬
vom 8. Juni 1830 (Reg.=Bl. Nr. 9), durch welche
der § 4 der Justizministerial=Verordnung vom 7. April 1810
(Reg.=Bl. Nr. XV) dementsprechend erweitert wurde. Dieselbe
Vorschrift ist in § 103 Anleitung enthalten. Übrigens kann
der Schuldner nach § 26 (jetzigem) Abs. 6 des zweiten Einführungsedikts ¬
(siehe Ziff. XXVI der zweiten Abteilung) ebenfalls
einen solchen Auszug verlangen.
Das Erscheinen der Beteiligten vor dem Amtsgerichte ist
nicht mehr nötig. (§ 14 des neuen Pfandgesetzes.) Zuständig
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterpfänder gelegen
sind. Kommen mehrere Amtsgerichtsbezirke in Frage, so ist
jedes Amtsgericht hinsichtlich der seinem Bezirk zugehörigen
Unterpfänder zur Fertigung der Unterpfandsverschreibungen zuständig. ¬
(§ 44 R. P=O., siehe Ziff. XXX der zweiten Abteilung.) ¬
Findet das Amtsgericht Mängel hinsichtlich der Vertragspersonen, ¬
der Liegenschaften, der Form des Abschlusses, die
die Gültigkeit in Frage stellen, so hat es die Ausfertigung unter
Angabe von Gründen zu verweigern. Von dieser Verfügung
erhalten die Beteiligten gegen Beurkundung und ferner das
Pfandgericht Abschrift. Ebenso hat das Amtsgericht vor der
Fertigung der Unterpfandsverschreibung die Verbesserung erheblicher ¬
Mängel des Pfandbuchseintrags und der Auszüge anzuordnen. ¬
(§ 44 in Verbindung mit § 43 Ziff. 3 R. P.-O.)
Walten keine Bedenken mehr ob, so fertigt das Amtsgericht auf
der vorgeschriebenen Impresse (siehe Muster A zu § 44 R. P.D.
unter Ziff. XXX der zweiten Abteilung) die Unterpfandsver¬