Zur Lehre vom Rechtssubjekt.
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Kontrahenten zu stellenden Bedingungen eingehen ? Offenbar kom-
men wir hier zu vielen noch unausgedachten Fragen; der bloße
Hinweis genügt die Aufstellung dieser Kategorien zu erklären,
ä. Reine Privatvereine.
B. Nach dem Zweck der maßgebenden Satzung. Alle
Satzungen, welche an politische (einschließlich der kirchlichen)
Vereine anknüpfen, stehen mehr oder weniger unter dem Zwange
politischer Verhältnisse; eine völlig freie Gestaltung des Zwecks
erscheint nur bei den unpolitischen Vereinen zulässig. Hier macht
sich besonders der Unterschied merklich, ob die Mitglieder des
Vereins zugleich Genießer sein sollen oder nicht. Jenes wird
die Regel sein, wobei der Genuß dann wiederum von man-
nigfaltiger Art sein kann: pekuniär und zwar auf Gewinnung
positiver Vortheile, wie bei den Dividenden, oder auf Abwen-
dung von Nachtheilen wie bei den Versicherungen gerichtet, oder
gesellschaftlich, oder instruktiv u.s. w. Dem gegenüber die Ver-
eine, die nichts für sich und ihre Mitglieder erstreben: z. B.
zur Verbreitung der Bibel oder anderer gemeinnütziger Schrif-
ten; für die Missionäre; zur Unterstützung bestimmter Klas-
sen Bedürftiger, z. B. der Blinden, der Verwundeten, der
Cretins.
C. Nach der Art wie die Mittel des Vereins auf-
gebracht werden. Namentlich kommen in Betracht:
a. Kapitalseinlagen seitens der einzelnen Mitglieder, wie z. B.
bei den Aktiengesellschaften; J
b. Zahlung lausender Beiträge;
e. Kreditgewährung seitens der Mitglieder, entweder auf den
Betrag ihres ganzen Vermögens, oder nur bis zu bestimmter
Höhe.
Die Formen kommen auch gemischt vor, z. B. ist es gar nicht
selten, daß auf Aktien nur eine Quote baar eingezahlt und der
Rest in Wechseln auf den Aussteller geleistet wird; bei Ge-