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gegen, ist vielmehr zweckmäßig, den Verlagschein unter genauer
Angabe sämtlicher Bestimmungen in Vertragsform abzufassen.
Den Zusageschein müssen der Darleiher und der oder die Schuldner
gesetzliche un= unterzeichnen.) Auch früher schon hatte dabei das Pfandgericht
eingetragene.
derjenigen gesetzlichen Pfandrechte ebenfalls Erwähnung zu thun,
die ihm bekannt waren, obwohl sie nicht eingetragen waren.
Dies bleibt so bis zum 1. Januar 1894. Bis dahin müssen
aber mittlerweile die gesetzlichen Unterpfandsrechte hinsichtlich der
vor dem 1. Juli 1890 erworbenen Liegenschaften mit Angabe
ihres Ranges für bestimmte Summen auf bestimmte Liegenschaften ¬
eingetragen worden sein, sonst verlieren die uneingetragen
gebliebenen vom 1. Januar 1894 an ihre Wirksamkeit gegen
Dritte.
Auch Nebenverbindlichkeiten, insbesondere Kosten, sind im
Nebenverbindlichkeiten. ¬
Eintrage mit bestimmter Summe, auf die der Anschlag erforderlichenfalls ¬
zu erfolgen hat, anzugeben. (§ 93 Anleitung.)
Die Ehefrau des Schuldners, die sich samtverbindlich erklärt,
Samtverbindlichkeitserklä: ¬
oder die zugunsten der Forderung des Gläubigers auf ihr gesetzrung ¬
oder
liches Pfandrecht verzichtet, hat vor dem Pfandgericht (RatVerzicht ¬
der
Ehefrau.
schreiber) persönlich zu erscheinen oder einen mit öffentlicher Vollmacht ¬
versehenen Bevollmächtigten zu senden. Der Schuldner
Unterschrift.
in Person oder ein mit öffentlicher Vollmacht versehener Bevollmächtigter ¬
für ihn muß den Eintrag unterschreiben, ebenso die
Ehefrau. Im Fall die Ehefrau des Schuldners die Samtverbindlichkeit ¬
übernimmt oder auf ihr Pfandrecht verzichtet,
muß weiter der Schuldner die ehemännliche Ermächtigung geben,
die im Pfandbuch ebenfalls eingetragen werden muß, und sie
dann unterschreiben. Auch Drittverpfändende, Miteigentümer
(vergl. insbesondere § 97 Abs. 2 und Muster 27 Anleitung),
Leibgedinger u. s. w. müssen unterschreiben. Hinsichtlich des
Leibgedinger
WohnungsVerzichtes ¬
auf eine Unterhaltsrente ist die gerichtliche Ermächtiberechtigter ¬
u. s. w.
gung (L=R.=S. 2046a*) nicht bloß beizübringen, sondern auch
*) L. R.-S. 2046a. Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann
so wenig durch Vergleich als durch Entsagung weggegeben werden,
wenn nicht vom Richter dazu die Ermächtigung gegeben worden ist.