Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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gegen,  ist  vielmehr  zweckmäßig,  den  Verlagschein  unter  genauer
Angabe  sämtlicher  Bestimmungen  in  Vertragsform  abzufassen.
Den  Zusageschein  müssen  der  Darleiher  und  der  oder  die  Schuldner
gesetzliche  un=  unterzeichnen.)  Auch  früher  schon  hatte  dabei  das  Pfandgericht
eingetragene.
derjenigen  gesetzlichen  Pfandrechte  ebenfalls  Erwähnung  zu  thun,
die  ihm  bekannt  waren,  obwohl  sie  nicht  eingetragen  waren.
Dies  bleibt  so  bis  zum  1.  Januar  1894.  Bis  dahin  müssen
aber  mittlerweile  die  gesetzlichen  Unterpfandsrechte  hinsichtlich  der
vor  dem  1.  Juli  1890  erworbenen  Liegenschaften  mit  Angabe
ihres  Ranges  für  bestimmte  Summen  auf  bestimmte  Liegenschaften ¬
  eingetragen  worden  sein,  sonst  verlieren  die  uneingetragen
gebliebenen  vom  1.  Januar  1894  an  ihre  Wirksamkeit  gegen
Dritte.
Auch  Nebenverbindlichkeiten,  insbesondere  Kosten,  sind  im
Nebenverbindlichkeiten. ¬

Eintrage  mit  bestimmter  Summe,  auf  die  der  Anschlag  erforderlichenfalls ¬
  zu  erfolgen  hat,  anzugeben.  (§  93  Anleitung.)
Die  Ehefrau  des  Schuldners,  die  sich  samtverbindlich  erklärt,
Samtverbindlichkeitserklä: ¬

oder  die  zugunsten  der  Forderung  des  Gläubigers  auf  ihr  gesetzrung ¬
  oder
liches  Pfandrecht  verzichtet,  hat  vor  dem  Pfandgericht  (RatVerzicht ¬
  der
Ehefrau.
schreiber)  persönlich  zu  erscheinen  oder  einen  mit  öffentlicher  Vollmacht ¬
  versehenen  Bevollmächtigten  zu  senden.  Der  Schuldner
Unterschrift.
in  Person  oder  ein  mit  öffentlicher  Vollmacht  versehener  Bevollmächtigter ¬
  für  ihn  muß  den  Eintrag  unterschreiben,  ebenso  die
Ehefrau.  Im  Fall  die  Ehefrau  des  Schuldners  die  Samtverbindlichkeit ¬
  übernimmt  oder  auf  ihr  Pfandrecht  verzichtet,
muß  weiter  der  Schuldner  die  ehemännliche  Ermächtigung  geben,
die  im  Pfandbuch  ebenfalls  eingetragen  werden  muß,  und  sie
dann  unterschreiben.  Auch  Drittverpfändende,  Miteigentümer
(vergl.  insbesondere  §  97  Abs.  2  und  Muster  27  Anleitung),
Leibgedinger  u.  s.  w.  müssen  unterschreiben.  Hinsichtlich  des
Leibgedinger
WohnungsVerzichtes ¬
  auf  eine  Unterhaltsrente  ist  die  gerichtliche  Ermächtiberechtigter ¬

u.  s.  w.
gung  (L=R.=S.  2046a*)  nicht  bloß  beizübringen,  sondern  auch
*)  L.  R.-S.  2046a.  Ein  Recht  auf  künftigen  Unterhalt  kann
so  wenig  durch  Vergleich  als  durch  Entsagung  weggegeben  werden,
wenn  nicht  vom  Richter  dazu  die  Ermächtigung  gegeben  worden  ist.
            
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