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erit, qui arma ceperit, sumserit, hominis occidendi causa.
und damit scheint gesagt, daß der Ankauf, das bloße
Anschaffen von Waffen nicht genüge. Dagegen wird beim
Giftmorde schon das bloße Zubereiten und Anschaffen von
Giften in der gleichen Absicht, nicht nur, wenn man sie
für Andere feil hat, was sich noch auf die, einer eigenen
Betrachtung bedürftige intellectuelle Miturheberschaft beziehen -
ließe ,
— sondern auch beim physischen Urheber,
der den Gebrauch davon noch immer in seiner Gewalt
hat und unterlassen kann, dem vollführten Verbrechen
gleich bestraft. Am sprechendsten ist hierüber die Stelle,
et praeterea, qui emit venenum, ut patri daret.
quamvis dare non potuerit, L. 1. D. ad Leg. Pomp. de
parr. in fine, welche man nur dahin verstehen kann, es
ist schon genug, daß er das Gift in diesem Vorsatze gekauft -
habe, mag er auch nicht dazu kommen, es zu
reichen, also unstreitig schon in dem Falle, wenn der
schwarze Anschlag in diesem Augenblicke entdeckt und vereitelt -
wird. Wollte der Jurist, von dem dieses Fragment -
herrührt, den Accent darauf legen, daß der Thäter
zu weiteren Handlungen, um das Gift wirklich beizubringen, -
fortgeschritten, und daß ihm die aufgesuchte
Gelegenheit fehlgeschlagen sei, so mußte er sich ganz anders -
fassen. Hierin nun eine Singularität für den Giftoder -
Verwandtenmord zu finden, ist eine Hypothese,
welche man in der Regel bei einem Verbrechen so leicht
nicht wagen soll. Man geräth auf das Extrem, das
gesammte Recht in blos positive oder gar polizeiliche
Vorschriften zu verwandeln, wenn man den Gesetzgeber
als deus ex machina überall als dictatorisch hervortreten -
läßt, ohne vorher die Prüfung zu erschöpfen, ob
die Lösung nicht aus nothwendigen und allgemein gültigen -
Grundsätzen oder doch ex rationibus civilibus et
probabilibus möglich ist. Und sollte diese bei schon angeschafften -
Giften nicht in der viel zu nahe liegenden
untrennbaren, sowohl zwecklichen, als ursachlichen Beziehung, -
welche das Gift nicht leicht als ein blos occasionelles, -
zunächst zu an sich unschuldigen Zwecken bestimmtes -
Mittel zu betrachten erlaubt, und schon, durch
die in der menschlichen Gesellschaft sich wie ein Naturgesetz -
aufdringende Heimlichkeit und Schwierigkeit dieses
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