Object : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 5 = Jg. 1838, Bd. 2 (1838))

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erit,  qui  arma  ceperit,  sumserit,  hominis  occidendi  causa.
und  damit  scheint  gesagt,  daß  der  Ankauf,  das  bloße
Anschaffen  von  Waffen  nicht  genüge.  Dagegen  wird  beim
Giftmorde  schon  das  bloße  Zubereiten  und  Anschaffen  von
Giften  in  der  gleichen  Absicht,  nicht  nur,  wenn  man  sie
für  Andere  feil  hat,  was  sich  noch  auf  die,  einer  eigenen
Betrachtung  bedürftige  intellectuelle  Miturheberschaft  beziehen -
  ließe  ,
—  sondern  auch  beim  physischen  Urheber,
der  den  Gebrauch  davon  noch  immer  in  seiner  Gewalt
hat  und  unterlassen  kann,  dem  vollführten  Verbrechen
gleich  bestraft.  Am  sprechendsten  ist  hierüber  die  Stelle,
et  praeterea,  qui  emit  venenum,  ut  patri  daret.
quamvis  dare  non  potuerit,  L.  1.  D.  ad  Leg.  Pomp.  de
parr.  in  fine,  welche  man  nur  dahin  verstehen  kann,  es
ist  schon  genug,  daß  er  das  Gift  in  diesem  Vorsatze  gekauft -
  habe,  mag  er  auch  nicht  dazu  kommen,  es  zu
reichen,  also  unstreitig  schon  in  dem  Falle,  wenn  der
schwarze  Anschlag  in  diesem  Augenblicke  entdeckt  und  vereitelt -
  wird.  Wollte  der  Jurist,  von  dem  dieses  Fragment -
  herrührt,  den  Accent  darauf  legen,  daß  der  Thäter
zu  weiteren  Handlungen,  um  das  Gift  wirklich  beizubringen, -
  fortgeschritten,  und  daß  ihm  die  aufgesuchte
Gelegenheit  fehlgeschlagen  sei,  so  mußte  er  sich  ganz  anders -
  fassen.  Hierin  nun  eine  Singularität  für  den  Giftoder -
  Verwandtenmord  zu  finden,  ist  eine  Hypothese,
welche  man  in  der  Regel  bei  einem  Verbrechen  so  leicht
nicht  wagen  soll.  Man  geräth  auf  das  Extrem,  das
gesammte  Recht  in  blos  positive  oder  gar  polizeiliche
Vorschriften  zu  verwandeln,  wenn  man  den  Gesetzgeber
als  deus  ex  machina  überall  als  dictatorisch  hervortreten -
  läßt,  ohne  vorher  die  Prüfung  zu  erschöpfen,  ob
die  Lösung  nicht  aus  nothwendigen  und  allgemein  gültigen -
  Grundsätzen  oder  doch  ex  rationibus  civilibus  et
probabilibus  möglich  ist.  Und  sollte  diese  bei  schon  angeschafften -
  Giften  nicht  in  der  viel  zu  nahe  liegenden
untrennbaren,  sowohl  zwecklichen,  als  ursachlichen  Beziehung, -
  welche  das  Gift  nicht  leicht  als  ein  blos  occasionelles, -
  zunächst  zu  an  sich  unschuldigen  Zwecken  bestimmtes -
  Mittel  zu  betrachten  erlaubt,  und  schon,  durch
die  in  der  menschlichen  Gesellschaft  sich  wie  ein  Naturgesetz -
  aufdringende  Heimlichkeit  und  Schwierigkeit  dieses
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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