Metadaten : Pandekten (Bd. 1, Abt. 1)

§  21.  Oeffentliches  und  privates  Recht.
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prozesses  verfolgbar  ist,  nicht  durch  Gesetz  oder  Gerichtsgebrauch
erledigt  und  wird  sie  streitig,  so  muß  der  Richter  auf  den  principiellen
Gesichtspunkt  zurückgreifen,  ob  das  Interesse  des  Einzelnen  oder  das  der
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Gesammtheit  im  Vordergrunde  steht.
Die  römischen  Juristen  bezeichnen  als  öffentliches  Recht  nur
das  Staatsrecht  mit  dem  ihm  zugehörigen  Sakralrecht.  Die  neuer
Systematik  theilt  dem  öffentlichen  Rechte  zutreffend  auch  das  Strafrecht, ¬
  den  Strafprozeß,  den  Civilprozeß,  das  Kirchenrecht
und  das  Völkerrecht  zu.
Regelmäßige  Eigenschaft  des  Privatrechtes  ist,  daß  seine  Geltendmachung ¬
  von  den  Berechtigten  abhängt,  und  daß  Verzichte  auf
dasselbe  zulässig  sind.  Doch  nicht  alle  privatrechtlichen  Befugnisse  unterliegen ¬
  dem  Verzicht.  Es  giebt  andererseits  öffentliche  Rechte,  auf  die
man  verzichten  kann,  z.  B.  das  Recht  der  Krone.
§  22.  Klassifikation  der  Privatrechte.1
Die  Privatrechte  beziehen  sich  theils  auf  das  Vermögen  eines  Rechtssubjektes ¬
  —  Vermögensrechte  —
theils  auf  dessen  persönliche  Stellung.
5)  Thon,  Rechtsnorm  S.  131,  sieht  das  Wesentliche  des  Privatrechtes  im  Privatanspruch, ¬
  d.  h.  in  der  Verfolgbarkeit  im  Wege  des  Civilprozesses.  Aber  nicht  ganz
selten  fragt  es  sich,  ob  der  Weg  des  Civilprozesses  für  einen  Anspruch  offen  steht.
Hier  versagt  eine  Theorie,  welche  das  Hauptsymptom  für  das  Wesen  der  Unterscheidung ¬
  erklärt.  Vgl.  Bierling,  Kritik  der  Grundbegriffe  Bd.  2  S.  153;  Gierke,
Deutsch.  Privatr.  Bd.  1  §  4  Anm.  9.
6)  Das  B.G.B.  läßt  grundsätzlich  das  öffentliche  Recht  unberührt,  Einf.Ges.
Art.  55.  Was  dahin  gehört,  darüber  entscheiden  nicht  bloß  grundsätzliche  Erwägungen,
sondern  auch  was  sich  historisch  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  als  öffentliches  Recht
herausgebildet  hat.
Ist  die  Vertheidigung  unserer  Privatrechte  gegen  Verletzung  wenigstenethische ¬
  Pflicht  des  Bürgers?  Ihering,  der  Kampf  ums  Recht  1872  S.  20fl.
10.  Auflage  1891  —  führt  aus:  „Der  Kampf  gegen  eine  bewußte  Verletzung
unseres  Privatrechtes  ist  eine  Pflicht  des  Berechtigten  gegen  sich  selbst  und  zugleich
eine  Pflicht  gegen  das  Gemeinwesen.  Nur  durch  sie  wird  die  Majestät  des  Gesetzes
und  die  von  ihm  getroffene  feste  Ordnung  des  Verkehrslebens  gewahrt.  In  seinem
Rechte  vertheidigt  der  Einzelne  zugleich  das  Gesetz  und  die  unerläßliche  Ordnung
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des  Gemeinwesens.
Hiergegen  ist  zu  erinnern,  daß  sich  auch  im  Rechte  eine  Theilung
der  Arbeit  findet,  daß  der  Staat  in  den  Fällen,  in  welchen  seine  Ordnung  der  Vertheidigung ¬
  nothwendig  bedarf,  hierfür  eigene  Organe  besitzt.  Für  die  Verwirklichung
des  Privatrechtes  wirkt  das  eigene  Interesse  der  Einzelnen  genügend;  dazu  kommen
..
verletztes  Rechtsgefuhl,  aber  auch  Rechthaberei  und  Starrsinn  als  treibende  Motive.
ine  ethische  Verpflichtung,  verletzte  Vermögensansprüche  zur  Anerkennung  zu  bringen,
besteht  nicht.  Das  Vermögensrecht  ist  Mittel  zur  Befriedigung  höherer  Ziele.
weit  man  es  gegen  die  Verletzung  zu  vertheidigen  hat,  ist  Sache  der  praktischen  Vernunft, ¬
  nicht  der  Ethik.  Der  Bauer,  welcher  seine  Existenz  und  diejenige  seinel
Familie  durch  hartnäckiges  Prozessiren  um  unbedeutender  Dinge  willen  gefährdet,
der  geistvolle  Gelehrte,  welcher,  statt  die  Wissenschaft  zu  fördern,  sich  ärgert,  streitet
prozessirt,  der  reisende  Engländer  endlich,  um  das  Beispiel  Iherings  festzuhalten,
welcher  wegen  der  um  wenige  Gulden  übersetzten  Gasthofsrechnung  wochenlang  an
Orte  bleibt  und  Zeit  und  Geld  verthut,  für  die  er  bessere  Verwendung  hätte,
            
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