§ 21. Oeffentliches und privates Recht.
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prozesses verfolgbar ist, nicht durch Gesetz oder Gerichtsgebrauch
erledigt und wird sie streitig, so muß der Richter auf den principiellen
Gesichtspunkt zurückgreifen, ob das Interesse des Einzelnen oder das der
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Gesammtheit im Vordergrunde steht.
Die römischen Juristen bezeichnen als öffentliches Recht nur
das Staatsrecht mit dem ihm zugehörigen Sakralrecht. Die neuer
Systematik theilt dem öffentlichen Rechte zutreffend auch das Strafrecht, ¬
den Strafprozeß, den Civilprozeß, das Kirchenrecht
und das Völkerrecht zu.
Regelmäßige Eigenschaft des Privatrechtes ist, daß seine Geltendmachung ¬
von den Berechtigten abhängt, und daß Verzichte auf
dasselbe zulässig sind. Doch nicht alle privatrechtlichen Befugnisse unterliegen ¬
dem Verzicht. Es giebt andererseits öffentliche Rechte, auf die
man verzichten kann, z. B. das Recht der Krone.
§ 22. Klassifikation der Privatrechte.1
Die Privatrechte beziehen sich theils auf das Vermögen eines Rechtssubjektes ¬
— Vermögensrechte —
theils auf dessen persönliche Stellung.
5) Thon, Rechtsnorm S. 131, sieht das Wesentliche des Privatrechtes im Privatanspruch, ¬
d. h. in der Verfolgbarkeit im Wege des Civilprozesses. Aber nicht ganz
selten fragt es sich, ob der Weg des Civilprozesses für einen Anspruch offen steht.
Hier versagt eine Theorie, welche das Hauptsymptom für das Wesen der Unterscheidung ¬
erklärt. Vgl. Bierling, Kritik der Grundbegriffe Bd. 2 S. 153; Gierke,
Deutsch. Privatr. Bd. 1 § 4 Anm. 9.
6) Das B.G.B. läßt grundsätzlich das öffentliche Recht unberührt, Einf.Ges.
Art. 55. Was dahin gehört, darüber entscheiden nicht bloß grundsätzliche Erwägungen,
sondern auch was sich historisch in den einzelnen Bundesstaaten als öffentliches Recht
herausgebildet hat.
Ist die Vertheidigung unserer Privatrechte gegen Verletzung wenigstenethische ¬
Pflicht des Bürgers? Ihering, der Kampf ums Recht 1872 S. 20fl.
10. Auflage 1891 — führt aus: „Der Kampf gegen eine bewußte Verletzung
unseres Privatrechtes ist eine Pflicht des Berechtigten gegen sich selbst und zugleich
eine Pflicht gegen das Gemeinwesen. Nur durch sie wird die Majestät des Gesetzes
und die von ihm getroffene feste Ordnung des Verkehrslebens gewahrt. In seinem
Rechte vertheidigt der Einzelne zugleich das Gesetz und die unerläßliche Ordnung
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des Gemeinwesens.
Hiergegen ist zu erinnern, daß sich auch im Rechte eine Theilung
der Arbeit findet, daß der Staat in den Fällen, in welchen seine Ordnung der Vertheidigung ¬
nothwendig bedarf, hierfür eigene Organe besitzt. Für die Verwirklichung
des Privatrechtes wirkt das eigene Interesse der Einzelnen genügend; dazu kommen
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verletztes Rechtsgefuhl, aber auch Rechthaberei und Starrsinn als treibende Motive.
ine ethische Verpflichtung, verletzte Vermögensansprüche zur Anerkennung zu bringen,
besteht nicht. Das Vermögensrecht ist Mittel zur Befriedigung höherer Ziele.
weit man es gegen die Verletzung zu vertheidigen hat, ist Sache der praktischen Vernunft, ¬
nicht der Ethik. Der Bauer, welcher seine Existenz und diejenige seinel
Familie durch hartnäckiges Prozessiren um unbedeutender Dinge willen gefährdet,
der geistvolle Gelehrte, welcher, statt die Wissenschaft zu fördern, sich ärgert, streitet
prozessirt, der reisende Engländer endlich, um das Beispiel Iherings festzuhalten,
welcher wegen der um wenige Gulden übersetzten Gasthofsrechnung wochenlang an
Orte bleibt und Zeit und Geld verthut, für die er bessere Verwendung hätte,