Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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einer  unbeweglichen  Sache  sind  keine  Gegenstände  liegenschaftlicher ¬
  Sicherung.
Der  rührige  Gläubiger  kommt  eher  zu  seiner  Sache  als
der  säumige.  Wer  zuerst  kommt,  mahlt  zuerst.  Dementsprechend
bietet  das  Gesetz  Mittel  und  Wege  an  die  Hand,  daß  ein  Gläubiger ¬
  sich  eine  größere  Sicherheit  an  Liegenschaften  des  Schuldners ¬
  verschaffen  kann.  Eines  dieser  Mittel  ist  das  Unterpfands=  Unterpfandsrecht. ¬

recht.  Zunächst  giebt  dieses  Recht  dem  Gläubiger  einen  Anspruch ¬
  auf  Befriedigung  seiner  Forderung  aus  den  Früchten
der  verpfändeten  Liegenschaft  oder  Liegenschaften.  Es  ist  somit
ein  Recht  auf  den  Ertrag  oder,  wie  man  auch  sagen  kann,  den
Gebrauchswert  der  in  Betracht  kommenden  Liegenschaft.  Mit
den  Liegenschaften  selbst  dienen  dem  auch  die  Verbesserungen,  Verbesserungen. ¬

die  ihnen  nachher  zukommen.*)  Dazu  gehören  Zuwachs  und
neue  Bauten  (auch  die  von  einem  Dritten  herrührenden),  ebenso
wie  die  Wertserhöhung  durch  zufällige  Umstände  oder  durch
das  Wegfallen  von  Lasten.
Bewegliche  Zubehörden,  die  mit  dem  Gute  verbunden  sind  Zubehörden.
(L.=R.=S.  517  ff.,  siehe  S.  12  ff.  oben),  gehören  zur  Liegenschaft. ¬
  Eine  Veräußerung  der  Zubehörden  kann  Unterpfandsgläubigern ¬
  gegenüber  rechtliche  Wirkung  nur  durch  gesonderten
Eintrag  zum  Grundbuch  erlangen,  falls  dieser  Eintrag  zu  einer
Zeit  stattfand,  als  das  Unterpfandsrecht  die  Zubehörde  noch
nicht  erfaßt  hatte.
Ein  vor  dem  Bestehen  des  Unterpfandsrechts  abgeschlossener  Pachtvertrag:
Pachtvertrag  giebt  nur  dem  Pächter  das  Recht  auf  die  Früchte.
(L.=R.=S.  1743  in  der  Fassung  nach  §  146  Bad.  Ein.=Ges.  zu
den  R.=I.=G.  vom  3.  März  1879.)
Damit  aber  durch  eine  Veräußerung  einer  solchen  Liegenschaft ¬
  der  Gläubiger  des  veräußernden  Eigentümers  in  seinen
Rechten  nicht  verkürzt  wird,  so  folgt  das  Unterpfandsrecht  des
Gläubigers  der  Liegenschaft  auch  in  dritte  Hand.  Die  beson*) ¬
  L.-R.=S.  2133.  Ein  einmal  erworbenes  Unterpfand  umfaßt
alle  dem  verschriebenen  Gut  zukommenden  Verbesserungen.
Der  Bad.  Bürgermeister  III  A.
            
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