129
einer unbeweglichen Sache sind keine Gegenstände liegenschaftlicher ¬
Sicherung.
Der rührige Gläubiger kommt eher zu seiner Sache als
der säumige. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dementsprechend
bietet das Gesetz Mittel und Wege an die Hand, daß ein Gläubiger ¬
sich eine größere Sicherheit an Liegenschaften des Schuldners ¬
verschaffen kann. Eines dieser Mittel ist das Unterpfands= Unterpfandsrecht. ¬
recht. Zunächst giebt dieses Recht dem Gläubiger einen Anspruch ¬
auf Befriedigung seiner Forderung aus den Früchten
der verpfändeten Liegenschaft oder Liegenschaften. Es ist somit
ein Recht auf den Ertrag oder, wie man auch sagen kann, den
Gebrauchswert der in Betracht kommenden Liegenschaft. Mit
den Liegenschaften selbst dienen dem auch die Verbesserungen, Verbesserungen. ¬
die ihnen nachher zukommen.*) Dazu gehören Zuwachs und
neue Bauten (auch die von einem Dritten herrührenden), ebenso
wie die Wertserhöhung durch zufällige Umstände oder durch
das Wegfallen von Lasten.
Bewegliche Zubehörden, die mit dem Gute verbunden sind Zubehörden.
(L.=R.=S. 517 ff., siehe S. 12 ff. oben), gehören zur Liegenschaft. ¬
Eine Veräußerung der Zubehörden kann Unterpfandsgläubigern ¬
gegenüber rechtliche Wirkung nur durch gesonderten
Eintrag zum Grundbuch erlangen, falls dieser Eintrag zu einer
Zeit stattfand, als das Unterpfandsrecht die Zubehörde noch
nicht erfaßt hatte.
Ein vor dem Bestehen des Unterpfandsrechts abgeschlossener Pachtvertrag:
Pachtvertrag giebt nur dem Pächter das Recht auf die Früchte.
(L.=R.=S. 1743 in der Fassung nach § 146 Bad. Ein.=Ges. zu
den R.=I.=G. vom 3. März 1879.)
Damit aber durch eine Veräußerung einer solchen Liegenschaft ¬
der Gläubiger des veräußernden Eigentümers in seinen
Rechten nicht verkürzt wird, so folgt das Unterpfandsrecht des
Gläubigers der Liegenschaft auch in dritte Hand. Die beson*) ¬
L.-R.=S. 2133. Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt
alle dem verschriebenen Gut zukommenden Verbesserungen.
Der Bad. Bürgermeister III A.