Einleitung.
Nach dem Gebietskreise seiner Geltung unterscheidet man theoretisch das Recht
in ein gemeines (jus commune), wenn es ein im ganzen Umfange des Staates und
particulares (jus particulare) wenn es blos ein für bestimmte Theile des Staatsgebietes ¬
geltendes ists
Nach dem gegenständlichen Umfange wird das Recht unterschieden in jus generale,
je nachdem es für alle Personen und Sachen unter bestimmten Voraussetzungen zu
gelten hat, oder nur auf einzelne Personen oder Sachen Anwendung findet z. B. Fideicommisse, ¬
Eisenbahnconcessionen.
Nach seinem Ursprunge unterscheidet man Gesetzesrecht, Gewohnheitsrecht und
Juristenrecht. Gesetzesrecht ist das durch die gesetzgebende Gewalt auf verfassungsmäßigem ¬
Wege erlassene Gesetz, Gewohnheitsrecht das nicht von der gesetzgebenden
Gewalt ausgegangene, sondern durch die Volksgewohnheit entstandene Recht, Juristenrecht ¬
das durch die Wissenschaft und ihre Anwendung ins Leben übergegangene und
zur Geltung gekommene Recht". Von diesen beiden letzteren Arten der Rechtsquellen
ist das Juristenrecht auf dem ganzen Gebiete des österr. Privatrechts nicht anerkannt"
Das Gewohnheitsrecht ist nur im Handelsrechte Gesetzesquelles.
Gesetze sind entweder Gesetze im eigentlichen Sinne oder Verordnungen.
Die Gesetze stellen bestimmte allgemeine Normen auf, die Verordnungen enthalten in der
Regel nur Vorschriften über die Durchführung der Gesetze und greifen nur in gewissen
Ausnahmsfällen und nur provisorisch in den Kreis der Gesetzgebung ein. Gesetze
werden von der gesetzgebenden Gewalt, Verordnungen von der Regierungsgewalt erlassen. ¬
In Staaten mit Repräsentativverfassungen ist zur Gültigkeit eines Gesetzes
die Zustimmung der Volksvertretung nothwendig'
Wir haben in Oesterreich=Ungarn zu unterscheiden: 1) Gesetze, 2) Kaiserliche
Verordnungen, 3) Regierungs=Verordnungen und unter den Gesetzen Staatsgesetze, ¬
wenn sie für den Umfang des ganzen Staates Gültigkeit haben, Reichsgesetze ¬
(darunter auch die österreichischen Staatsgrundgesetze), wenn ihre Gültigkeit auf
den Umfang eines der beiden, durch den Reichsrath oder durch den ungarischen
Landtag vertretenen Ländergebiete beschränkt ist, endlich für die im Reichsrathe vertretenen ¬
Länder auch noch Landesgesetze, welche nur für den Umfang des Territoriums ¬
einer Landesvertretung Wirksamkeit haben. Zu einem Staatsgesetze ist die
Uebereinstimmung der Delegationen des Reichsrathes und des ungarischen Landtages, zu
einem Reichsgesetze die Zustimmung beider Häuser des österr. Reichsrathes, beziehungsweise
ließe sich diese Einwendung gegen die Definiwieder, ¬
sowie insbesondere gegen dessen eigene
tionen Kierulff's und Böcking's erheben.
Begriffsbestimmung, Berger, Kritische Beiträge
Jedoch trifft die Definition des Allg. bürgerl.
österr. allg. Privatrechts
zur Theorie des
Gesetzbuches der weitere Vorwurf, daß sie an(Wien ¬
1856) S. 24 fg. und dazu Harum in
statt des zu definirenden Wortes einen synoHaimerl's ¬
Magazin VII (1857), 155 fg.
nymen Ausdruck setzt.
Viele Pandektenlehrbücher, so z. B. auch Windscheid, ¬
I, S. 1 fg., entschlagen sich einer DeWächter, ¬
II, 10.
3 Unger, I, 45 fg
finition von Privatrecht und definiren blos
4 Wächter II,47; Puchta, Pandekten (8. Aufl.,
Pandektenrecht. — Die Definition, welche das
besorgt von Rudorff, Leipzig 1856), S. 19-30;
Allg. bürgerl. Gesetzbuch unter der Bezeichnung
Savigny, System des heutigen röm. Rechts
eine Uebersetzung des
„Bürgerliches Recht
(Berlin 1840), I, §§. 17—20; Unger, I, 21 fg.
römisch=rechtlichen Ausdruckes „Civilrecht“ (jus
8 Vgl. die Bemerkungen zu §. 12 A. b. G. B.
civile) — von Privatrecht gibt, ist zu enge,
6 Vgl. die Bemerkungen zu §. 10 A. b. G. B.
weil nicht nur die Einwohner des Staates,
Vgl. Wächter II, §. 5, Zöpfl, Grundsätze
sondern auch fremde und der Staat selbst in
des gemeinen deutschen Staatsrechts (2 Thle.,
Privatrechtsverhältnissen stehen können. Vgl.
5. Aufl., Leipzig und Heidelberg 1863), II,
auch Unger, I, S. 2. — Unrichtig ist es je§. ¬
438 fg. Bluutschli, Allgem. Staatsrecht
doch, wenn Unger a. a. O. sie auch zu weit findet,
weil es auch Rechte und Pflichten der Ein(2 ¬
Thle., 3. Aufl., München 1863), I, S. 513 fg.
Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht
wohner des Staates unter sich gebe, welche
(2 Bde., 3 Aufl., Göttingen 1867), §. 157 fg. —
nicht Privatrechte und Privatpflichten sind. —
Unger, I, §. 2. Auch in absolut regierten MonDa ¬
im §. 1 das bürgerl. Recht als Inbegriff der
archien läßt sich zwischen Gesetzen und VerordGesetze ¬
definirt wird, wodurch die Privatrechte
nungen unterscheiden, je nachdem eine bestimmte
und Pflichten der Einwohner des Staates unter
sich bestimmt werden, so sind damit von selbst
landesherrliche Verordnung als Ausfluß der in
der Person des Monarchen vereinigten gesetzalle ¬
ihre Rechte und Pflichten, welche keine
Privatrechte und Pflichten, ausgeschlossen. Eher
gebenden oder Vollzugsgewalt zu denken ist.