Inhaltsverzeichnis : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Einleitung.
Nach  dem  Gebietskreise  seiner  Geltung  unterscheidet  man  theoretisch  das  Recht
in  ein  gemeines  (jus  commune),  wenn  es  ein  im  ganzen  Umfange  des  Staates  und
particulares  (jus  particulare)  wenn  es  blos  ein  für  bestimmte  Theile  des  Staatsgebietes ¬
  geltendes  ists
Nach  dem  gegenständlichen  Umfange  wird  das  Recht  unterschieden  in  jus  generale,
je  nachdem  es  für  alle  Personen  und  Sachen  unter  bestimmten  Voraussetzungen  zu
gelten  hat,  oder  nur  auf  einzelne  Personen  oder  Sachen  Anwendung  findet  z.  B.  Fideicommisse, ¬
  Eisenbahnconcessionen.
Nach  seinem  Ursprunge  unterscheidet  man  Gesetzesrecht,  Gewohnheitsrecht  und
Juristenrecht.  Gesetzesrecht  ist  das  durch  die  gesetzgebende  Gewalt  auf  verfassungsmäßigem ¬
  Wege  erlassene  Gesetz,  Gewohnheitsrecht  das  nicht  von  der  gesetzgebenden
Gewalt  ausgegangene,  sondern  durch  die  Volksgewohnheit  entstandene  Recht,  Juristenrecht ¬
  das  durch  die  Wissenschaft  und  ihre  Anwendung  ins  Leben  übergegangene  und
zur  Geltung  gekommene  Recht".  Von  diesen  beiden  letzteren  Arten  der  Rechtsquellen
ist  das  Juristenrecht  auf  dem  ganzen  Gebiete  des  österr.  Privatrechts  nicht  anerkannt"
Das  Gewohnheitsrecht  ist  nur  im  Handelsrechte  Gesetzesquelles.
Gesetze  sind  entweder  Gesetze  im  eigentlichen  Sinne  oder  Verordnungen.
Die  Gesetze  stellen  bestimmte  allgemeine  Normen  auf,  die  Verordnungen  enthalten  in  der
Regel  nur  Vorschriften  über  die  Durchführung  der  Gesetze  und  greifen  nur  in  gewissen
Ausnahmsfällen  und  nur  provisorisch  in  den  Kreis  der  Gesetzgebung  ein.  Gesetze
werden  von  der  gesetzgebenden  Gewalt,  Verordnungen  von  der  Regierungsgewalt  erlassen. ¬
  In  Staaten  mit  Repräsentativverfassungen  ist  zur  Gültigkeit  eines  Gesetzes
die  Zustimmung  der  Volksvertretung  nothwendig'
Wir  haben  in  Oesterreich=Ungarn  zu  unterscheiden:  1)  Gesetze,  2)  Kaiserliche
Verordnungen,  3)  Regierungs=Verordnungen  und  unter  den  Gesetzen  Staatsgesetze, ¬
  wenn  sie  für  den  Umfang  des  ganzen  Staates  Gültigkeit  haben,  Reichsgesetze ¬
  (darunter  auch  die  österreichischen  Staatsgrundgesetze),  wenn  ihre  Gültigkeit  auf
den  Umfang  eines  der  beiden,  durch  den  Reichsrath  oder  durch  den  ungarischen
Landtag  vertretenen  Ländergebiete  beschränkt  ist,  endlich  für  die  im  Reichsrathe  vertretenen ¬
  Länder  auch  noch  Landesgesetze,  welche  nur  für  den  Umfang  des  Territoriums ¬
  einer  Landesvertretung  Wirksamkeit  haben.  Zu  einem  Staatsgesetze  ist  die
Uebereinstimmung  der  Delegationen  des  Reichsrathes  und  des  ungarischen  Landtages,  zu
einem  Reichsgesetze  die  Zustimmung  beider  Häuser  des  österr.  Reichsrathes,  beziehungsweise
ließe  sich  diese  Einwendung  gegen  die  Definiwieder, ¬
  sowie  insbesondere  gegen  dessen  eigene
tionen  Kierulff's  und  Böcking's  erheben.
Begriffsbestimmung,  Berger,  Kritische  Beiträge
Jedoch  trifft  die  Definition  des  Allg.  bürgerl.
österr.  allg.  Privatrechts
zur  Theorie  des
Gesetzbuches  der  weitere  Vorwurf,  daß  sie  an(Wien ¬
  1856)  S.  24  fg.  und  dazu  Harum  in
statt  des  zu  definirenden  Wortes  einen  synoHaimerl's ¬
  Magazin  VII  (1857),  155  fg.
nymen  Ausdruck  setzt.
Viele  Pandektenlehrbücher,  so  z.  B.  auch  Windscheid, ¬
  I,  S.  1  fg.,  entschlagen  sich  einer  DeWächter, ¬
  II,  10.
3  Unger,  I,  45  fg
finition  von  Privatrecht  und  definiren  blos
4  Wächter  II,47;  Puchta,  Pandekten  (8.  Aufl.,
Pandektenrecht.  —  Die  Definition,  welche  das
besorgt  von  Rudorff,  Leipzig  1856),  S.  19-30;
Allg.  bürgerl.  Gesetzbuch  unter  der  Bezeichnung
Savigny,  System  des  heutigen  röm.  Rechts
eine  Uebersetzung  des
„Bürgerliches  Recht
(Berlin  1840),  I,  §§.  17—20;  Unger,  I,  21  fg.
römisch=rechtlichen  Ausdruckes  „Civilrecht“  (jus
8  Vgl.  die  Bemerkungen  zu  §.  12  A.  b.  G.  B.
civile)  —  von  Privatrecht  gibt,  ist  zu  enge,
6  Vgl.  die  Bemerkungen  zu  §.  10  A.  b.  G.  B.
weil  nicht  nur  die  Einwohner  des  Staates,
Vgl.  Wächter  II,  §.  5,  Zöpfl,  Grundsätze
sondern  auch  fremde  und  der  Staat  selbst  in
des  gemeinen  deutschen  Staatsrechts  (2  Thle.,
Privatrechtsverhältnissen  stehen  können.  Vgl.
5.  Aufl.,  Leipzig  und  Heidelberg  1863),  II,
auch  Unger,  I,  S.  2.  —  Unrichtig  ist  es  je§. ¬
  438  fg.  Bluutschli,  Allgem.  Staatsrecht
doch,  wenn  Unger  a.  a.  O.  sie  auch  zu  weit  findet,
weil  es  auch  Rechte  und  Pflichten  der  Ein(2 ¬
  Thle.,  3.  Aufl.,  München  1863),  I,  S.  513  fg.
Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht
wohner  des  Staates  unter  sich  gebe,  welche
(2  Bde.,  3  Aufl.,  Göttingen  1867),  §.  157  fg.  —
nicht  Privatrechte  und  Privatpflichten  sind.  —
Unger,  I,  §.  2.  Auch  in  absolut  regierten  MonDa ¬
  im  §.  1  das  bürgerl.  Recht  als  Inbegriff  der
archien  läßt  sich  zwischen  Gesetzen  und  VerordGesetze ¬
  definirt  wird,  wodurch  die  Privatrechte
nungen  unterscheiden,  je  nachdem  eine  bestimmte
und  Pflichten  der  Einwohner  des  Staates  unter
sich  bestimmt  werden,  so  sind  damit  von  selbst
landesherrliche  Verordnung  als  Ausfluß  der  in
der  Person  des  Monarchen  vereinigten  gesetzalle ¬
  ihre  Rechte  und  Pflichten,  welche  keine
Privatrechte  und  Pflichten,  ausgeschlossen.  Eher
gebenden  oder  Vollzugsgewalt  zu  denken  ist.
            
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