Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

Inhalt des 
Eintrages. 
Kaufbriefe. 
Vorlage der 
Auszüge von 
Amts wegen. 
Impressen. 
Fehlanzeigen. 
124 
ebenfalls die Beifügung einer Erklärung statt der Gewährer 
teilung.) Gegen die Versagung der Gewähr giebt es deshalb 
auch kein Rechtsmittel. (Siehe oben S. 93.) 
über den Inhalt der Eintragungen im Grundbuche geben 
die §§ 66 bis 74 und 77 der Anleitung vollständig Auskunft. 
Wenn in einem Grundbuchseintrag mehrere Liegenschaften auf 
den Namen des Eigentümers eingetragen sind und einzelne 
gehen in eine andere Gemarkung über, so müssen nur die über 
gehenden Liegenschaften in das Abschriftsverzeichnis aufgenommen 
werden. (§ 14 Ziff. 3 Verordn. vom 1. August 1854; Ziff. IX 
der zweiten Abteilung.) 
Die Unterschrift des Gewähr= und des Pfandgerichts wie auch 
des Ratschreibers ist nach § 38 Anleitung stets nötig. In 
einem, aber allerdings ganz besonders gelagerten Falle hat es 
das ehemalige Oberhofgericht trotz Fehlens der Unterschrift für genü 
gend erachtet, daß die Fertigung des Eintrags dem Ratschreiber vom 
Gemeinderat aufgetragen und darnach die Fertigung von diesem 
besorgt worden war. In der Regel wird dies aber nicht genügen. 
Dagegen bedarf die Geltendmachung des Eigentums Dritten 
gegenüber, falls Eintrag vorhanden ist, nicht auch der bereits 
erfolgten Fertigung der Kaufbriefe. (Annalen Bd. 49 S. 109; 
Urteil des Reichsgerichts vom 5. Januar 1883; Puchelts Zeitschr. 
Bd. 14 S. 376.) 
Zur weiteren Sicherung der am häufigsten sich ereignenden 
entgeltlichen Rechtsgeschäfte an Liegenschaften dient die Aus 
fertigung der Kauf= und Tauschbriefe durch das zuständige 
Amtsgericht. Zu diesem Behufe brauchen die Beteiligten nicht 
mehr vor dem Amtsgericht persönlich zu erscheinen. Das Ge 
währgericht legt die auf den Impressen zu fertigenden Kauf 
oder Tauschauszüge dem Amtsgericht von Amts wegen vor. 
über die Impressen führen das Gewährgericht und das 
Amtsgericht Nachweisungen. (§ 43 Abs. 1 R.=P.=O., siehe 
VV 
Ziff. AAX der zweiten Abteilung.) 
Sind in einem Monat keine Kauf= und Tauschverträge 
vorgekommen, so ist bis längstens am 15. des nächsten Monats 
schriftliche Anzeige hiervon durch das Gewährgericht beim Amts¬
	        
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