Inhalt des
Eintrages.
Kaufbriefe.
Vorlage der
Auszüge von
Amts wegen.
Impressen.
Fehlanzeigen.
124
ebenfalls die Beifügung einer Erklärung statt der Gewährer
teilung.) Gegen die Versagung der Gewähr giebt es deshalb
auch kein Rechtsmittel. (Siehe oben S. 93.)
über den Inhalt der Eintragungen im Grundbuche geben
die §§ 66 bis 74 und 77 der Anleitung vollständig Auskunft.
Wenn in einem Grundbuchseintrag mehrere Liegenschaften auf
den Namen des Eigentümers eingetragen sind und einzelne
gehen in eine andere Gemarkung über, so müssen nur die über
gehenden Liegenschaften in das Abschriftsverzeichnis aufgenommen
werden. (§ 14 Ziff. 3 Verordn. vom 1. August 1854; Ziff. IX
der zweiten Abteilung.)
Die Unterschrift des Gewähr= und des Pfandgerichts wie auch
des Ratschreibers ist nach § 38 Anleitung stets nötig. In
einem, aber allerdings ganz besonders gelagerten Falle hat es
das ehemalige Oberhofgericht trotz Fehlens der Unterschrift für genü
gend erachtet, daß die Fertigung des Eintrags dem Ratschreiber vom
Gemeinderat aufgetragen und darnach die Fertigung von diesem
besorgt worden war. In der Regel wird dies aber nicht genügen.
Dagegen bedarf die Geltendmachung des Eigentums Dritten
gegenüber, falls Eintrag vorhanden ist, nicht auch der bereits
erfolgten Fertigung der Kaufbriefe. (Annalen Bd. 49 S. 109;
Urteil des Reichsgerichts vom 5. Januar 1883; Puchelts Zeitschr.
Bd. 14 S. 376.)
Zur weiteren Sicherung der am häufigsten sich ereignenden
entgeltlichen Rechtsgeschäfte an Liegenschaften dient die Aus
fertigung der Kauf= und Tauschbriefe durch das zuständige
Amtsgericht. Zu diesem Behufe brauchen die Beteiligten nicht
mehr vor dem Amtsgericht persönlich zu erscheinen. Das Ge
währgericht legt die auf den Impressen zu fertigenden Kauf
oder Tauschauszüge dem Amtsgericht von Amts wegen vor.
über die Impressen führen das Gewährgericht und das
Amtsgericht Nachweisungen. (§ 43 Abs. 1 R.=P.=O., siehe
VV
Ziff. AAX der zweiten Abteilung.)
Sind in einem Monat keine Kauf= und Tauschverträge
vorgekommen, so ist bis längstens am 15. des nächsten Monats
schriftliche Anzeige hiervon durch das Gewährgericht beim Amts¬