Object : Rümelin, Max: Zur Lehre von den Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen des BGB

Rümelin:
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auf  dem  Boden  des  Realkontrakts  steht,  wo  die  obligationenrechtliche ¬
  Bindung  an  eine  Formvorschrift  geknüpft  ist,  wie  beim
Schenkungsversprechen  des  modernen  Rechts,  oder  wo  bei  Erwartung ¬
  einer  Gegenleistung  eine  obligationenrechtliche  Bindung ¬
  des  Empfängers  überhaupt  nicht  entwickelt  wird,  ist  man
genötigt  oder  doch  in  der  Lage,  bei  der  Vorstellung  einer  konstitutiven ¬
  Wirkung  des  dinglichen  Rechtsgeschäftsakts  stehen  zu
bleiben.  Weitere  Komplikationen  ergeben  sich  für  die  Durchführung ¬
  dieser  Einteilung,  wo  die  Leistung  unter  Bezugnahme  auf
das  Verhältnis  der  Parteien  zu  einer  dritten  Person  erfolgt,
wie  bei  der  Zahlung  auf  Anweisung  oder  der  Leistung  condicionis ¬
  implendae  causa.  Hier  kann  das  Verhältnis  so
liegen,  daß  nach  der  einen  Seite  hin  eine  causa  solvendi
nach  der  andern  Seite  eine  Konstitutiv=causa  (z.  B.  Perfektion ¬
  einer  Schenkung)  vorliegt.  Alsdann  fragt  es  sich,  was
man  als  die  causa  der  Zuwendung  bezeichnen,  ob  man  eine
neue  selbständige  causa  oder  eine  Art  von  causa  mixta  annehmen ¬
  oder  etwa  lediglich  von  der  Beziehung  des  Zuwendenden ¬
  zu  einem  der  beiden  Teile  ausgehen  soll.
Die  bekannte  gemeinrechtliche  Doktrin  nun  mit  ihrer
Gegenüberstellung  der  causa  solvendi  credendi  und  donandi ¬
  33)  verband  die  im  bisherigen  geschilderten  Betrachtungsweisen. ¬
  Sie  stellte  der  causa  solvendi,  innerhalb  deren
nicht  weiter  unterschieden  wurde,  ob  eine  gesetzliche  Verpflichtung, ¬
  ein  entgeltliches  oder  unentgeltliches  Geschäft  zu
erfüllen  war,  sofort  die  beiden  Hauptfälle  der  causa  constituendi ¬
  gegenüber.  Dabei  erschien  die  causa  solvendi  als
eine  eigenartige  Regelung  der  Entgeltsfrage.  Der  vom  Zuwendenden ¬
  erwartete  Entgelt  sollte  hier  eben  in  der  Obligationsbefreiung ¬
  bestehen.  Neben  der  causa  solvendi  creBezugnahme ¬
  auf  ein  vorausgegangenes  obligatorisches  Geschäft
auffassen  darf.
33)  Daß  dieselbe  so  gänzlich  verlassen  sei,  wie  Stampe  Causaproblem ¬
  S.  39  annimmt,  ist  nicht  richtig.  Den  Ausgangspunkt  bildet
sie  noch  vielfach.
            
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