Full text : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Nachtrags-Bd. zur 3./4. Aufl.)

Zweiter  Theil.  Achter  Titel.
316
§.  58.  Die  im  §.  57  unter  Ziffer  1,  2,  3  bemerkten  Eintragungen
erfolgen  mittelst  kurzer  Bezeichnung  der  betreffenden  Thatsachen  auf  Grund
von  Anmeldungen  aller  eingetragenen  Gesellschafter.  Auf  die  Anmeldungen
findet  die  Schlußbestimmung  des  §.  52  Anwendung.  Die  Eintragungen
können  auch  auf  Grund  von  Anmeldungen  einzelner  Gesellschafter  geschehen,
insofern  der  Nachweis  der  betreffenden  Thatsachen  durch  öffentliche  Urkunden
dergestalt  geführt  wird,  daß  ein  rechtlich  begründeter  Widerspruch  der  übrigen
1*
Gesellschafter  ausgeschlossen  ersche
Die  im  §.  57  unter  Ziffer  2  erwähnte  Eintragung  der  Konkurseröffnung ¬
  geschieht  von  Amtswegen,  sobald  die  Konkurseröffnung  zur  Anzeige
gelangt  (§.  37  der  Einführungsverordnung).
§.  59.  Ist  ein  Gesellschafter  gestorben  oder  zur  selbstständigen  Vermögensverwaltung ¬
  rechtlich  unfähig  geworden,  so  tritt  in  den  Fällen  §§.  56
58  an  Stelle  seiner  Anmeldung  die  seiner  Erben  oder  Vertreter,  welche
ihre  Legitimation  nachzuweisen  haben,  wenn  diese  einem  Bedenken  unterliegt** ¬

§.  60.  Hat  die  Gesellschaft  an  einem  anderen  Orte  oder  in  einer
anderen  Gemeinde  des  Gerichts  eine  Zweigniederlassung,  so  kommt  der  §.  31
mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  bei  der  Eintragung  der  Gesellschaft
in  das  Gesellschaftsregister  in  der  dritten  Kolonne  neben  dem  Sitze  der  Gesellschaft ¬
  auch  der  Ort  der  Zweigniederlassung  anzugeben  ist.  Wird  nach  der
Eintragung  der  Gesellschaft  eine  solche  Zweigniederlassung  errichtet  oder  aufgehoben, ¬
  so  ist  dies  auf  Grund  einer  Anmeldung  sämmtlicher  Gesellschafter
in  die  dritte  Kolonne  des  Gesellschaftsregisters  einzutragen  (vergl.  §.  32);  für
den  Fall  der  Aenderung  der  Firma  gilt  auch  die  Bestimmung  des  §.  33.
Wegen  einer  im  Bezirk  des  Gerichts  befindlichen  Zweigniederlassung  wird  jedoch ¬
  die  Gesellschaft  in  keinem  Falle  unter  einer  besonderen  Nummer  des  Gesellschaftsregisters ¬
  eingetragen.
Wenn  die  Gesellschaft  in  dem  Bezirk  eines  anderen  Gerichts  eine  Zweigniederlassung ¬
  hat,  so  kommt  der  §.  34  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
daß  für  das  Gesellschaftsregister  gilt,  was  im  §.  34  rücksichtlich  des  FirmenLiquidatoreu ¬
  in  das  Gesellschaftsregister  einzutragen  (vergl.  Nürnberger  Berathungsprotokolle ¬
  S.  1013  und  1050).
*)  Das  Handelsgesetzbuch  spricht  sich  nicht  darüber  aus,  von  welchen  Personen ¬
  die  Anmeldungen  ausgehen  müssen.  Eine  von  allen  Gesellschaftern  ausgehende ¬
  Anmeldung  muß  offenbar  für  genügend  erachtet  werden.  Diese  vorzuschreiben ¬
  hat  man  aber  bedenklich  gefunden,  ohne  Zweifel,  um  für  besondere  Fälle
den  einzelnen  Gesellschaftern  das  Recht  zu  wahren,  die  Eintragung  auszuwirken.
Wenn  diese  nicht  von  allen  Gesellschaftern  nachgesucht  wird,  so  muß  immer  mit
besonderer  Vorsicht  geprüft  werden,  ob  aus  den  beigebrachten  Urkunden  auch  mit
Zuverlässigkeit  erhelle,  daß  ein  rechtlich  begründeter  Widerspruch  der  übrigen  Gesellschafter ¬
  sich  nicht  annehmen  lasse  (vergl.  Nürnberger  Berathungsprotokolle
S.  238—243).
**)  Der  Tod  oder  die  Unfähigkeit  zur  Vermögensverwaltung  wird  in  der
Regel  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nach  sich  ziehen  (Art.  123);  es  kann  aber
auch  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  das  Gegentheil
stattfinden,  so  daß  der  §.  59  auf  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zu
beschränken  war.  Sind  die  Erben  des  verstorbenen  Gesellschafters  zufolge  des
Gesellschaftsvertrages  an  Stelle  ihres  Erblassers  getreten,  so  liegt  der  Fall  des
in
inkritts  neuer  Gesellschafter  vor.
            
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