Zweiter Theil. Achter Titel.
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§. 58. Die im §. 57 unter Ziffer 1, 2, 3 bemerkten Eintragungen
erfolgen mittelst kurzer Bezeichnung der betreffenden Thatsachen auf Grund
von Anmeldungen aller eingetragenen Gesellschafter. Auf die Anmeldungen
findet die Schlußbestimmung des §. 52 Anwendung. Die Eintragungen
können auch auf Grund von Anmeldungen einzelner Gesellschafter geschehen,
insofern der Nachweis der betreffenden Thatsachen durch öffentliche Urkunden
dergestalt geführt wird, daß ein rechtlich begründeter Widerspruch der übrigen
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Gesellschafter ausgeschlossen ersche
Die im §. 57 unter Ziffer 2 erwähnte Eintragung der Konkurseröffnung ¬
geschieht von Amtswegen, sobald die Konkurseröffnung zur Anzeige
gelangt (§. 37 der Einführungsverordnung).
§. 59. Ist ein Gesellschafter gestorben oder zur selbstständigen Vermögensverwaltung ¬
rechtlich unfähig geworden, so tritt in den Fällen §§. 56
58 an Stelle seiner Anmeldung die seiner Erben oder Vertreter, welche
ihre Legitimation nachzuweisen haben, wenn diese einem Bedenken unterliegt** ¬
§. 60. Hat die Gesellschaft an einem anderen Orte oder in einer
anderen Gemeinde des Gerichts eine Zweigniederlassung, so kommt der §. 31
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß bei der Eintragung der Gesellschaft
in das Gesellschaftsregister in der dritten Kolonne neben dem Sitze der Gesellschaft ¬
auch der Ort der Zweigniederlassung anzugeben ist. Wird nach der
Eintragung der Gesellschaft eine solche Zweigniederlassung errichtet oder aufgehoben, ¬
so ist dies auf Grund einer Anmeldung sämmtlicher Gesellschafter
in die dritte Kolonne des Gesellschaftsregisters einzutragen (vergl. §. 32); für
den Fall der Aenderung der Firma gilt auch die Bestimmung des §. 33.
Wegen einer im Bezirk des Gerichts befindlichen Zweigniederlassung wird jedoch ¬
die Gesellschaft in keinem Falle unter einer besonderen Nummer des Gesellschaftsregisters ¬
eingetragen.
Wenn die Gesellschaft in dem Bezirk eines anderen Gerichts eine Zweigniederlassung ¬
hat, so kommt der §. 34 mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß für das Gesellschaftsregister gilt, was im §. 34 rücksichtlich des FirmenLiquidatoreu ¬
in das Gesellschaftsregister einzutragen (vergl. Nürnberger Berathungsprotokolle ¬
S. 1013 und 1050).
*) Das Handelsgesetzbuch spricht sich nicht darüber aus, von welchen Personen ¬
die Anmeldungen ausgehen müssen. Eine von allen Gesellschaftern ausgehende ¬
Anmeldung muß offenbar für genügend erachtet werden. Diese vorzuschreiben ¬
hat man aber bedenklich gefunden, ohne Zweifel, um für besondere Fälle
den einzelnen Gesellschaftern das Recht zu wahren, die Eintragung auszuwirken.
Wenn diese nicht von allen Gesellschaftern nachgesucht wird, so muß immer mit
besonderer Vorsicht geprüft werden, ob aus den beigebrachten Urkunden auch mit
Zuverlässigkeit erhelle, daß ein rechtlich begründeter Widerspruch der übrigen Gesellschafter ¬
sich nicht annehmen lasse (vergl. Nürnberger Berathungsprotokolle
S. 238—243).
**) Der Tod oder die Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung wird in der
Regel die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen (Art. 123); es kann aber
auch in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages das Gegentheil
stattfinden, so daß der §. 59 auf den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht zu
beschränken war. Sind die Erben des verstorbenen Gesellschafters zufolge des
Gesellschaftsvertrages an Stelle ihres Erblassers getreten, so liegt der Fall des
in
inkritts neuer Gesellschafter vor.