Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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zeichnen  berechtigt“)  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind.
Der  Prokurist  hat  nach  Abs.  2  des  Art.  42  des  H.=G.=B.  zur
Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  besondere  Vollmacht ¬
  nötig.
*)  Art.  15  d.  H.=G.=B.  Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der
Name,  unter  welchem  er  im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt  und  die
Unterschrift  abgiebt.
Art.  17.  Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  muß,
wenn  in  dieselbe  nicht  die  Namen  sämtlicher  Gesellschafter  aufgenommen ¬
  sind,  den  Namen  wenigstens  eines  der  Gesellschafter  mit  einem
das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatze  enthalten.
Art.  30  des  Bad.  Einf.=Ges.  z.  d.  H.=G.=B.  Grundeigentum,
Grundgerechtigkeiten  und  Unterpfandsrechte,  welche  zum  Vermögen
einer  Handelsgesellschaft  gehören,  sei  diese  eine  offene  Gesellschaft,  eine
Kommanditgesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder
eine  Aktiengesellschaft,  werden  auf  den  Namen  der  Gesellschaft  in  das
Grundbuch  beziehungsweise  Unterpfandsbuch  eingetragen.
Der  Eintrag  darf  erst  geschehen,  wenn  die  Eintragung  der  Gesellschaft ¬
  in  das  Handelsregister  nachgewiesen  ist.  In  dem  Eintrag
ist  die  Firma  der  Gesellschaft  und  der  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat,
anzugeben;  die  einzelnen  Gesellschafter  sind  nicht  zu  benennen.  Spätere
Änderungen  in  Bezug  auf  die  Firma  oder  den  Sitz  der  Gesellschaft
werden  auf  Betreiben  derselben  bei  dem  ursprünglichen  Eintrage  vorgemerkt. ¬

Soll  eine  Verfügung,  welche  im  Namen  der  Gesellschaft  über
einen  der  im  Eingang  dieses  Artikels  bezeichneten  Gegenstände  erfolgt
ist,  in  das  Grund=  oder  Unterpfandsbuch  eingetragen  werden,  so
genügt  zur  Feststellung  der  Befugnis  desjenigen,  welcher  im  Namen
der  Gesellschaft  verfügt  hat,  der  Nachweis  aus  dem  Handelsregister,
daß  derselbe  zu  der  Gesellschaft  in  einem  Verhältnis  gestanden  hat,
wodurch  er  nach  den  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  befugt
war,  in  der  geschehenen  Art  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  rechtlicher
Wirkung  gegen  Dritte  zu  verfügen.
Die  Nachweisungen  aus  dem  Handelsregister  werden  durch  Beurkundungen ¬
  des  Handelsgerichts  geliefert,  welches  das  Handelsregister ¬
  führt.
            
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