§ 45.
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Erben zulassen, weil sonst unverständlich wäre, warum sie in
L. 37 § 1 D. h. t. unerwähnt blieb, während sie gerade hier
wie sonst nie am Platze gewesen wäre.
Doch die Gewährung der »rei vindicatio utilis« neben der
Condiction ist eine Begünstigung und es ist desshalb nach
deren Grund zu forschen; dazu kommt, dass von den Zeiten
der Glosse an mit Widerspruch Weniger bis zum Beginne
dieses Jahrhunderts die »rei vindicatio utilis« als der Ausfluss
eines »dominium utile« betrachtet wurde, auf das alle Regeln
des Eigenthums, also auch L. 20 C. 2, 3 Anwendung fanden;
von dieser Seite aus standen also der »rei vindicatio utiliss
dieselben Bedenken wie der »rei vindicatio directa« entgegen.
Eine richtige Begründung der »rei vindicatio utilise im
Allgemeinen gibt Roffredus Beneventanus, der dem
Schenker diese Klage »ratione prioris dominiis einräumt. In
der Glosse machten sich verschiedene Ansichten geltend; die
vorherrschende und besonders durch Bartolus zur allgemeinen
Geltung gelangte, war die, dass die Gewährung dieser Klage
ein »speciale beneficium« wegen der Aehnlichkeit mit dem Legate ¬
ist. Doch sollte man meinen, dass, wenn einmal Eigenthum ¬
übergegangen ist, die Aehnlichkeit mit dem Legate, abgesehen, ¬
dass sie hier zu weit ausgedehnt ist, die Art der
Rückforderungsklage nicht beeinflussen kann. Dennoch hielt
sich diese Meinung lange und wurde auch dadurch nicht erschüttert, ¬
dass Cujacius das Nebeneinander der condictio und
rei vindicatio utilis auf einen Streit der Proculejaner (so dürfte
wohl statt Sabiniani zu lesen sein) und Cassianer zurückführte.
der durch Ulpian in L. 30 cit. beigelegt worden sein soll; denn
man brachte damit, wie wir theilweise bereits gesehen haben,
den Streit der Juristen in Verbindung, ob die »mortis causa
donatio« sich mehr nach der Seite des Legats oder der »simplex ¬
donatiox neigte.
Faber und Retes geben die »rei vindicatio utilis« aus
Billigkeitsgründen. Thibaut und Sell sind der Ansicht, dass
hier, trotzdem nur eine unechte Resolutivbedingung (»redderetur«) ¬
vorliegt, die Eigenthumsklage gegeben wurde, dass dieselbe ¬
aber nur »utiliter« gegeben werden konnte, weil man sie
durch diese »unjuristische Mischung« (Thibaut) weit über
ihre strengen Grenzen hinaus ausdehnte.
Erxleben lässt hier Ulpian wegen der bedingenden Natur
der Voraussetzung einen Versuch machen, auch den unmittel¬