Abschn. 2. § 13. 4) Details. c. nova et noviter reperta.
121
novum judicium, einer Erneuerung und Wiederholung des in I. Instanz ¬
entschiedenen Rechtsstreits vor einem höheren Richter. Vgl.
auch meine Ausführungen zu § 487 C.P.O. in § 10 dieses Buches
S. 102 ff. — und insbesondere die Motive zu § 487 S. 305. Neue
Ansprüche sind nicht die in § 240 Nr. 2 u. 3 bezeichneten Aenderungen, ¬
sondern um sich der Worte der Motive zu § 470 (jetzt
§ 491) S. 306 zu bedienen: Die nouvelles demandes (code de
procédure Art. 464), welche deshalb nicht in appellatorio zugelassen
werden können, weil der Streitgegenstand der Berufung
durch die I. Instanz fixirt ist und das Rechtsmittel sich gegen
die in dieser Instanz erlassene Entscheidung richtet. Die sämmtlichen
in I. Instanz in jus deduzirten Ansprüche bilden die unübersteigbare
Schranke und Grenze der Berufungsanträge. Vgl. § 487 und meine
Ausführungen hierzu in § 10 S. 102 ff. Soweit die exceptio rei judicatae ¬
dem vorgebrachten Anspruch, der in rechtskräftiger Weise in
I. Instanz abgewiesen worden ist, nicht entgegenstehen würde, soweit
liegt ein neuer, daher unzulässiger Anspruch vor. Vgl. hierüber
auch § 254 der bad. bürgerl. Prozeßordn. von 1864; ferner Bayer
Vorträge über den gem. ord. Civilproz. (9. Aufl.) § 171 S. 549.
Daraus, daß die nouvelles demandes identisch mit den neuen
Ansprüchen erklärt werden, ergibt sich, wie v. Wilmowski u. Levy
Civilproz.ordn. (2. Aufl.) Bem. 3 zu § 491 S. 580 treffend ausführen, ¬
daß unter neuen Ansprüchen nur solche zu verstehen sind,
welche eine Verwirklichung in dem Tenor der Entscheidung suchen,
nicht aber im Wege der Einrede, Replik u. s. w. zur Abwehr eines
gegnerischen Anspruchs dienen sollen, m. a. W., daß es die durch die
Petita der Berufungsparteien erhobenen, in I. Instanz nicht zum
Gegenstand eines Klage- oder Widerklage-Antrags gemachten
Ansprüche sind, welchen unter gewissen Beschränkungen die zur Kompensation ¬
geltend gemachten Ansprüche gleichgestellt werden. Die
Kompensationseinrede ist nach unserer Prozeßordnung, wie sich Endemann ¬
Civilproz.ordn. I Vorbem. zu §§ 136. 137 S. 483 Note 7
richtig ausdrückt, eine besonders geartete Einrede, und trifft bei ihr
allein der Satz des römischen Rechts „qui excipit agit" hier zu.
Dies hängt insbesondere mit der Bestimmung des Abs. 2 § 293 zusammen, ¬
insoweit nach § 293 die Entscheidung über den neuen compensando ¬
geltend gemachten Anspruch rechtskräftig würde, insoweit
ist er auch in appellatorio unzulässig, wie v. Wilmowski u. Levy