Inhaltsverzeichnis : Barazetti, Caesar: ¬Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde

Abschn.  2.  §  13.  4)  Details.  c.  nova  et  noviter  reperta.
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novum  judicium,  einer  Erneuerung  und  Wiederholung  des  in  I.  Instanz ¬
  entschiedenen  Rechtsstreits  vor  einem  höheren  Richter.  Vgl.
auch  meine  Ausführungen  zu  §  487  C.P.O.  in  §  10  dieses  Buches
S.  102  ff.  —  und  insbesondere  die  Motive  zu  §  487  S.  305.  Neue
Ansprüche  sind  nicht  die  in  §  240  Nr.  2  u.  3  bezeichneten  Aenderungen, ¬
  sondern  um  sich  der  Worte  der  Motive  zu  §  470  (jetzt
§  491)  S.  306  zu  bedienen:  Die  nouvelles  demandes  (code  de
procédure  Art.  464),  welche  deshalb  nicht  in  appellatorio  zugelassen
werden  können,  weil  der  Streitgegenstand  der  Berufung
durch  die  I.  Instanz  fixirt  ist  und  das  Rechtsmittel  sich  gegen
die  in  dieser  Instanz  erlassene  Entscheidung  richtet.  Die  sämmtlichen
in  I.  Instanz  in  jus  deduzirten  Ansprüche  bilden  die  unübersteigbare
Schranke  und  Grenze  der  Berufungsanträge.  Vgl.  §  487  und  meine
Ausführungen  hierzu  in  §  10  S.  102  ff.  Soweit  die  exceptio  rei  judicatae ¬
  dem  vorgebrachten  Anspruch,  der  in  rechtskräftiger  Weise  in
I.  Instanz  abgewiesen  worden  ist,  nicht  entgegenstehen  würde,  soweit
liegt  ein  neuer,  daher  unzulässiger  Anspruch  vor.  Vgl.  hierüber
auch  §  254  der  bad.  bürgerl.  Prozeßordn.  von  1864;  ferner  Bayer
Vorträge  über  den  gem.  ord.  Civilproz.  (9.  Aufl.)  §  171  S.  549.
Daraus,  daß  die  nouvelles  demandes  identisch  mit  den  neuen
Ansprüchen  erklärt  werden,  ergibt  sich,  wie  v.  Wilmowski  u.  Levy
Civilproz.ordn.  (2.  Aufl.)  Bem.  3  zu  §  491  S.  580  treffend  ausführen, ¬
  daß  unter  neuen  Ansprüchen  nur  solche  zu  verstehen  sind,
welche  eine  Verwirklichung  in  dem  Tenor  der  Entscheidung  suchen,
nicht  aber  im  Wege  der  Einrede,  Replik  u.  s.  w.  zur  Abwehr  eines
gegnerischen  Anspruchs  dienen  sollen,  m.  a.  W.,  daß  es  die  durch  die
Petita  der  Berufungsparteien  erhobenen,  in  I.  Instanz  nicht  zum
Gegenstand  eines  Klage-  oder  Widerklage-Antrags  gemachten
Ansprüche  sind,  welchen  unter  gewissen  Beschränkungen  die  zur  Kompensation ¬
  geltend  gemachten  Ansprüche  gleichgestellt  werden.  Die
Kompensationseinrede  ist  nach  unserer  Prozeßordnung,  wie  sich  Endemann ¬
  Civilproz.ordn.  I  Vorbem.  zu  §§  136.  137  S.  483  Note  7
richtig  ausdrückt,  eine  besonders  geartete  Einrede,  und  trifft  bei  ihr
allein  der  Satz  des  römischen  Rechts  „qui  excipit  agit"  hier  zu.
Dies  hängt  insbesondere  mit  der  Bestimmung  des  Abs.  2  §  293  zusammen, ¬
  insoweit  nach  §  293  die  Entscheidung  über  den  neuen  compensando ¬
  geltend  gemachten  Anspruch  rechtskräftig  würde,  insoweit
ist  er  auch  in  appellatorio  unzulässig,  wie  v.  Wilmowski  u.  Levy
            
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