Eintrag zum
Grundbuche
insbesondere.
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gende Summen verlangt wird. (§ 81 Anleitung.) Wird diesen
Anforderungen nicht entsprochen, so ist der Eintrag zu verwei
gern. (§ 90 Abs. 3 Anleitung.)
Fünfte Bemerkung.
Zum Nachweise des Eigentums an Liegenschaften ist ein
Eintrag zum Grundbuche nötig. Jeder Eigentümer von Liegen
schaften muß zu diesem Behufe dafür besorgt sein, daß der Ein
trag seines Erwerbstitels (Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung,
Vermögensübergabe, Gemeinschaftsteilung, Ehe=, Pfründ=, Leib
rentenvertrag) zum Grundbuche erfolge.*) (§ 50 Anleitung.)
*) L.-R.=S. 1583a. Dessen ungeachtet muß der Käufer einer
Liegenschaft solchen Kauf nochmals in das Grundbuch eintragen lassen,
auch bei marksäßigen Gütern Gewährung darüber nehmen; ehe
dieses geschehen ist, kann er in Gerichten solch sein Eigentum nicht
geltend machen, auch keine Pfandverschreibung darauf geben, muß
vielmehr alle vom vorigen Eigentümer darauf noch kommenden
Pfandeintragungen gegen sich gelten lassen.
L.-R.=S. 939 a. Hierlands wird sie (die Schenkung über Güter,
die zu Unterpfändern dienen, und ihre Annahme) gleich anfangs zum
Grundbuche eingetragen, sofort bei der Verpfändung nachmals nur
ein Eintragsschein an die Pfandschreiberei eingereicht.
L.-R.=S. 1002a. Jeder Liegenschaftserwerb aus Vermächt
nissen aller Art muß so gut wie ein Erkauf in das Grundbuch ein
getragen werden.
L.=R.=S. 2181. Verträge, wodurch das Eigentum liegender
Güter oder auf der Sache haftender Liegenschaftsrechte auf einen
andern übergeht, sollen von der Pfandschreiberei, in deren Bezirk
die Güter gelegen sind, ihrem ganzen Inhalt nach eingeschrieben
werden, wenn die Absicht der dritten Besitzer ist, die Güter von Vor
zugs= und Unterpfandsrechten zu entledigen.
Diese Einschreibung soll in dem hiezu bestimmten Buche ge
schehen und der Pfandschreiber verbunden sein, dem Teil, der sie
nachsucht, deshalb Bescheinigung zu geben.