Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 1)

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wesende  oder  seine  Nachkömmlinge  auf  den  Fall  ihrer
Zurückkunft  sich  von  der  Vermuthung  der  Fahrlässigkeit =
  reinigen  können;  und  es  streitet  für  sie  eine  gegentheilige =
  und  noch  natürlichere  Vermuthung,  daß  niemand =
  das  Seinige  habe  hinaus  werfen  oder  aufgeben
wollen.  Ad  8.  Dieses  Rechtsbrocarbicon  hat  zwar  und
vorzüglich  bey  präceptiven  und  prohibitiven  Gesetzen,
keinesweges  aber  so  ganz  allgemein  und  in  den  Fällen
Statt,  wo  von  der  perpetuirlichen  Hinwegnahme  und
Uebertragung  des  Eigenthums  auf  einen  andern  die
Rede  ist.  Endlich  haben  wir  es  ad  7  mit  einem  ganz
außerordentlichen  Falle  zu  thun,  bey  welchem  die  ordentlichen =
  Regeln  nicht  in  Anwendung  können  gebracht
werden  92).
1147.
§.
s)  in  Rücksicht  des  dritten  Besitzers
aa)  der  die  Sache  titulo  lucrativo
68)  oneroso  erworben  hat.
Gegen  den  dritten  Eigenthümer  der  veräußerten
Sache  des  Abwesenden  hat
1)  keine  Vindication  Statt,  wenn  er  solche  mittels
eines  lästigen  Titels  (titulo  oneroso)  z.  B.  durch
Kauf,  Tausch,  Vergleich  adquiriret  und  gehörig
verjähret  hat,  wenn  auch  der  Veräußerer  dem  Abwesenden =
  keinen  Ersatz  mehr  zu  leisten  vermögend
wäre.
2)  Hat
92)  Comment  ad  §.  8.  Der  Hauptstock  usque  ad  finem).
p.  87—90.
            
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