Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

Eintrag zum 
Grundbuche 
insbesondere. 
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gende Summen verlangt wird. (§ 81 Anleitung.) Wird diesen 
Anforderungen nicht entsprochen, so ist der Eintrag zu verwei 
gern. (§ 90 Abs. 3 Anleitung.) 
Fünfte Bemerkung. 
Zum Nachweise des Eigentums an Liegenschaften ist ein 
Eintrag zum Grundbuche nötig. Jeder Eigentümer von Liegen 
schaften muß zu diesem Behufe dafür besorgt sein, daß der Ein 
trag seines Erwerbstitels (Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, 
Vermögensübergabe, Gemeinschaftsteilung, Ehe=, Pfründ=, Leib 
rentenvertrag) zum Grundbuche erfolge.*) (§ 50 Anleitung.) 
*) L.-R.=S. 1583a. Dessen ungeachtet muß der Käufer einer 
Liegenschaft solchen Kauf nochmals in das Grundbuch eintragen lassen, 
auch bei marksäßigen Gütern Gewährung darüber nehmen; ehe 
dieses geschehen ist, kann er in Gerichten solch sein Eigentum nicht 
geltend machen, auch keine Pfandverschreibung darauf geben, muß 
vielmehr alle vom vorigen Eigentümer darauf noch kommenden 
Pfandeintragungen gegen sich gelten lassen. 
L.-R.=S. 939 a. Hierlands wird sie (die Schenkung über Güter, 
die zu Unterpfändern dienen, und ihre Annahme) gleich anfangs zum 
Grundbuche eingetragen, sofort bei der Verpfändung nachmals nur 
ein Eintragsschein an die Pfandschreiberei eingereicht. 
L.-R.=S. 1002a. Jeder Liegenschaftserwerb aus Vermächt 
nissen aller Art muß so gut wie ein Erkauf in das Grundbuch ein 
getragen werden. 
L.=R.=S. 2181. Verträge, wodurch das Eigentum liegender 
Güter oder auf der Sache haftender Liegenschaftsrechte auf einen 
andern übergeht, sollen von der Pfandschreiberei, in deren Bezirk 
die Güter gelegen sind, ihrem ganzen Inhalt nach eingeschrieben 
werden, wenn die Absicht der dritten Besitzer ist, die Güter von Vor 
zugs= und Unterpfandsrechten zu entledigen. 
Diese Einschreibung soll in dem hiezu bestimmten Buche ge 
schehen und der Pfandschreiber verbunden sein, dem Teil, der sie 
nachsucht, deshalb Bescheinigung zu geben.
	        
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