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wesende oder seine Nachkömmlinge auf den Fall ihrer
Zurückkunft sich von der Vermuthung der Fahrlässigkeit =
reinigen können; und es streitet für sie eine gegentheilige =
und noch natürlichere Vermuthung, daß niemand =
das Seinige habe hinaus werfen oder aufgeben
wollen. Ad 8. Dieses Rechtsbrocarbicon hat zwar und
vorzüglich bey präceptiven und prohibitiven Gesetzen,
keinesweges aber so ganz allgemein und in den Fällen
Statt, wo von der perpetuirlichen Hinwegnahme und
Uebertragung des Eigenthums auf einen andern die
Rede ist. Endlich haben wir es ad 7 mit einem ganz
außerordentlichen Falle zu thun, bey welchem die ordentlichen =
Regeln nicht in Anwendung können gebracht
werden 92).
1147.
§.
s) in Rücksicht des dritten Besitzers
aa) der die Sache titulo lucrativo
68) oneroso erworben hat.
Gegen den dritten Eigenthümer der veräußerten
Sache des Abwesenden hat
1) keine Vindication Statt, wenn er solche mittels
eines lästigen Titels (titulo oneroso) z. B. durch
Kauf, Tausch, Vergleich adquiriret und gehörig
verjähret hat, wenn auch der Veräußerer dem Abwesenden =
keinen Ersatz mehr zu leisten vermögend
wäre.
2) Hat
92) Comment ad §. 8. Der Hauptstock usque ad finem).
p. 87—90.