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den muß, so dürfte sich dieselbe übersichtlich in einer
zweifachen, schon früher angedeuteten Abstufung beantworten ¬
lassen.
Das römische Recht ist erstens auf seinem eignen
Gebiete beschränkt. Dasselbe ist nämlich theils nicht recipirt, ¬
theils durch einzelne Rechtsregeln und Institute des
einheimischen Rechts direkt abgeändert und aufgehoben.
Ueberdieß wird dasselbe durch die Construktion, welche
das System des heutigen Civilrechts sowohl aus den geltenden ¬
römischen Regeln, als aus den Bestimmungen für
die einheimischen Institute zu bilden hat, mittelbar
auch in seinen eignen allgemeinen Prinzipien modificirt.
Zweitens erfährt das reine römische Recht eine
weitere Beschränkung auf dem ihm fremden Gebiete, näml.
in seiner Anwendbarkeit auf die deutschrechtlichen Institute. ¬
Dessen Regeln (Prinzipien und Rechtssätze) werden ¬
hier nicht unbedingt, sondern nur insoweit analog
anwendbar erscheinen, als entweder die eigentliche Construktion ¬
zeigt, daß dieselben aus inneren Rechtsgründen ¬
nicht als singulär erscheinen, oder nach Umständen ¬
die historische Kritik der einzelnen römischen Rechtsregeln ¬
nachweist, daß die letzteren nicht auf singulären
thatsächlichen Verhältnissen beruhen.
2) Die Systeme des deutschen Partikularrechts.
Dasselbe, was bisher vom heutigen gemeinen Rechte
gesagt wurde, wird auch für das deutsche Partikularrecht
gelten. Auch in diesen vielfach lebendigen Rechten kann
es im Grunde nur Ein mögliches System geben, weil
jedes lebendige Recht nur Ein System verträgt. Bei rich¬