fullscreen : Seitz, Karl Joseph: Untersuchungen über die heutige Schmerzensgeldklage

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den  muß,  so  dürfte  sich  dieselbe  übersichtlich  in  einer
zweifachen,  schon  früher  angedeuteten  Abstufung  beantworten ¬
  lassen.
Das  römische  Recht  ist  erstens  auf  seinem  eignen
Gebiete  beschränkt.  Dasselbe  ist  nämlich  theils  nicht  recipirt, ¬
  theils  durch  einzelne  Rechtsregeln  und  Institute  des
einheimischen  Rechts  direkt  abgeändert  und  aufgehoben.
Ueberdieß  wird  dasselbe  durch  die  Construktion,  welche
das  System  des  heutigen  Civilrechts  sowohl  aus  den  geltenden ¬
  römischen  Regeln,  als  aus  den  Bestimmungen  für
die  einheimischen  Institute  zu  bilden  hat,  mittelbar
auch  in  seinen  eignen  allgemeinen  Prinzipien  modificirt.
Zweitens  erfährt  das  reine  römische  Recht  eine
weitere  Beschränkung  auf  dem  ihm  fremden  Gebiete,  näml.
in  seiner  Anwendbarkeit  auf  die  deutschrechtlichen  Institute. ¬
  Dessen  Regeln  (Prinzipien  und  Rechtssätze)  werden ¬
  hier  nicht  unbedingt,  sondern  nur  insoweit  analog
anwendbar  erscheinen,  als  entweder  die  eigentliche  Construktion ¬
  zeigt,  daß  dieselben  aus  inneren  Rechtsgründen ¬
  nicht  als  singulär  erscheinen,  oder  nach  Umständen ¬
  die  historische  Kritik  der  einzelnen  römischen  Rechtsregeln ¬
  nachweist,  daß  die  letzteren  nicht  auf  singulären
thatsächlichen  Verhältnissen  beruhen.
2)  Die  Systeme  des  deutschen  Partikularrechts.
Dasselbe,  was  bisher  vom  heutigen  gemeinen  Rechte
gesagt  wurde,  wird  auch  für  das  deutsche  Partikularrecht
gelten.  Auch  in  diesen  vielfach  lebendigen  Rechten  kann
es  im  Grunde  nur  Ein  mögliches  System  geben,  weil
jedes  lebendige  Recht  nur  Ein  System  verträgt.  Bei  rich¬
            
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