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wurfshaufen, und dergleichen Beschädigungen
der Wiesen, ohne Zeitverlust abzuhelfen bemühet ¬
seyn
ß) Er darf kein Stroh und andere zur Vermehrung
des Düngers nothwendige Materialien, Laub
(wird wohl nicht überall, nach dem neuen Herschersystem =
unserer Waldgötter erlaubt seyn).
Streu aller Art, Erde, u. s. w. nicht verkaufen; =
und nur in so weit von dem Gute hinwegnehmen, =
als zu einer allenfalsigen Landeslieferung ¬
erfodert, oder zu Reperaturen nothwendig =
wird 2).
Er darf den Viehstand wie er ihn übernommen
oder den er selbst nach dem Contrakte zu stellen
hat, während seines Pachtes aus Nachtheil des
Düngers nicht vermindern 3).
2) §. 449. A. L. R.
C. N. art. 1728.
2) §. 451. A. L. R.
C. N. art. 1824. B. III. Tit. 8. Cap. 4. » Bei dem mit
dem Gutspächter eingegangenen Viehpacht, gehört der
Dunger nicht unter die demselben für seine Person zustehenden =
Nutzungen; er gehört vielmehr der Meyerey
und muß zu deren Vortheile ausschließend verwendet
werden. «
3)
§. 451 u. 452. A. Le R.
C. N. art. 1824.