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b. ebenso bei Rechtsgeschäften Mundloser (§§ 25, 64 An
leitung);
c. ebenso bei Erwerbungen, Verpfändungen oder Veräuße
rungen von Liegenschaften durch Abwesenheitspfleger ohne
Genehmigung des, der Lage der Liegenschaften nach, zu
ständigen Amtsgerichtes (§§ 26, 64 Anleitung; vergl.
oben S. 107 und 188);
d. gleicherweise wie bei c im Falle fürsorglicher Eingewie
sener (§§ 27, 64 Anleitung);
e, bei verheirateten Personen in den auf S. 103 und 104
besprochenen Fällen (§§ 28—30, 56, 64 Anleitung);
bei Schenkungen, Vermögensübergaben, Heiratsverträgen,
wenn ihnen die notarielle Form mangelt; bei Ehever
trägen überdies (wenn sie in Baden errichtet sind), falls
die Zeit ihrer Errichtung später als die der Heirat ist;
endlich bei Teilungen, bei denen Minderjährige, Mund
lose oder Abwesende beteiligt sind, wenn die notarielle
Form fehlt (§§ 59—62, 64 Anleitung);
g. bei Gewalthabern, Verwaltern und öffentlichen Beamten
im Falle des § 64 Anleitung;
1) § 98 Bad. E.=G. z. R.=J.=G. vom 3. März 1879. Die
Vollziehung eines Arrests auf unbewegliche Sachen (C.=P.=O. § 811) er
folgt dadurch, daß dem Besitzer die Veräußerung, Belastung und Ver
pfändung untersagt und diese Verfügung auf Betreiben des Arrest
klägers in das Grundbuch eingetragen wird.
§ 811 C.=P.=O. Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches
Vermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen.
§ 45 Bad. E.=G. z. R.=J.=G. Die Verfügung der Zwangs
versteigerung unbeweglicher Güter wird an den Vollstreckungsbeamten
erlassen und den Ortsvorgesetzten bezw. den Grund= und Pfandbuch
führern der Orte, in deren Gemarkung die Güter liegen, sowie dem
Gläubiger und Schuldner bekannt gegeben.
§ 46 allda. Der Ortsvorgesetzte bezw. der Grund= und Pfand
buchführer hat innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden nach
dem Empfange der Versteigerungsverfügung dieselbe durch einen Ein¬