Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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b. ebenso bei Rechtsgeschäften Mundloser (§§ 25, 64 An 
leitung); 
c. ebenso bei Erwerbungen, Verpfändungen oder Veräuße 
rungen von Liegenschaften durch Abwesenheitspfleger ohne 
Genehmigung des, der Lage der Liegenschaften nach, zu 
ständigen Amtsgerichtes (§§ 26, 64 Anleitung; vergl. 
oben S. 107 und 188); 
d. gleicherweise wie bei c im Falle fürsorglicher Eingewie 
sener (§§ 27, 64 Anleitung); 
e, bei verheirateten Personen in den auf S. 103 und 104 
besprochenen Fällen (§§ 28—30, 56, 64 Anleitung); 
bei Schenkungen, Vermögensübergaben, Heiratsverträgen, 
wenn ihnen die notarielle Form mangelt; bei Ehever 
trägen überdies (wenn sie in Baden errichtet sind), falls 
die Zeit ihrer Errichtung später als die der Heirat ist; 
endlich bei Teilungen, bei denen Minderjährige, Mund 
lose oder Abwesende beteiligt sind, wenn die notarielle 
Form fehlt (§§ 59—62, 64 Anleitung); 
g. bei Gewalthabern, Verwaltern und öffentlichen Beamten 
im Falle des § 64 Anleitung; 
1) § 98 Bad. E.=G. z. R.=J.=G. vom 3. März 1879. Die 
Vollziehung eines Arrests auf unbewegliche Sachen (C.=P.=O. § 811) er 
folgt dadurch, daß dem Besitzer die Veräußerung, Belastung und Ver 
pfändung untersagt und diese Verfügung auf Betreiben des Arrest 
klägers in das Grundbuch eingetragen wird. 
§ 811 C.=P.=O. Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches 
Vermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen. 
§ 45 Bad. E.=G. z. R.=J.=G. Die Verfügung der Zwangs 
versteigerung unbeweglicher Güter wird an den Vollstreckungsbeamten 
erlassen und den Ortsvorgesetzten bezw. den Grund= und Pfandbuch 
führern der Orte, in deren Gemarkung die Güter liegen, sowie dem 
Gläubiger und Schuldner bekannt gegeben. 
§ 46 allda. Der Ortsvorgesetzte bezw. der Grund= und Pfand 
buchführer hat innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden nach 
dem Empfange der Versteigerungsverfügung dieselbe durch einen Ein¬
	        
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