Metadaten : Thumb, Carl Hugo von: Geschichtlich staats- und privatrechtliches Handbuch über Pacht und Verpachtungs-Verträge

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wurfshaufen,  und  dergleichen  Beschädigungen
der  Wiesen,  ohne  Zeitverlust  abzuhelfen  bemühet ¬
  seyn
ß)  Er  darf  kein  Stroh  und  andere  zur  Vermehrung
des  Düngers  nothwendige  Materialien,  Laub
(wird  wohl  nicht  überall,  nach  dem  neuen  Herschersystem =
  unserer  Waldgötter  erlaubt  seyn).
Streu  aller  Art,  Erde,  u.  s.  w.  nicht  verkaufen; =
  und  nur  in  so  weit  von  dem  Gute  hinwegnehmen, =
  als  zu  einer  allenfalsigen  Landeslieferung ¬
  erfodert,  oder  zu  Reperaturen  nothwendig =
  wird  2).
Er  darf  den  Viehstand  wie  er  ihn  übernommen
oder  den  er  selbst  nach  dem  Contrakte  zu  stellen
hat,  während  seines  Pachtes  aus  Nachtheil  des
Düngers  nicht  vermindern  3).
2)  §.  449.  A.  L.  R.
C.  N.  art.  1728.
2)  §.  451.  A.  L.  R.
C.  N.  art.  1824.  B.  III.  Tit.  8.  Cap.  4.  »  Bei  dem  mit
dem  Gutspächter  eingegangenen  Viehpacht,  gehört  der
Dunger  nicht  unter  die  demselben  für  seine  Person  zustehenden =
  Nutzungen;  er  gehört  vielmehr  der  Meyerey
und  muß  zu  deren  Vortheile  ausschließend  verwendet
werden.  «
3)
§.  451  u.  452.  A.  Le  R.
C.  N.  art.  1824.
            
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