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Viertes  Buch.  Die  Rechte  an  der  eigenen  Person.
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factische  nicht  juristische  Aneignung.  Der  Wille  des  Precaristen
ist  auf  vollkommene  factische  Aneignung  gerichtet,  die  Widerruflichkeit ¬
  hindert  so  wenig  seine  gegenwärtige  Totalität,  als  die
Furcht  des  Diebes,  entdeckt  und  zur  Herausgabe  gezwungen  zu
werden.5  Eben  so  total  ist  der  des  Emphyteuta,  dieser  hat  sogar
eine  so  vollkommene  rechtliche  Macht  über  die  Sache,  daß  sie  sich
nur  durch  seine  Verbindlichkeit  und  die  Möglichkeit  der  Endigung
von  dem  Eigenthum  unterscheidet.6
Erwerb  und  Verlust  des  Besitzes.
Möglichkeit  desselben.
§.  126.
Besonders  bei  der  Erwerbung  tritt  jenes  Zusammenwirken
der  factischen  und  rechtlichen  Natur  des  Besitzes  ein.  Vor  allem
für  die  Frage  der  Möglichkeit.  Von  dem  Besitze  sind  manche
Personen  und  manche  Sachen  ausgeschlossen,  beide  zum  Theil
aus  factischen,  zum  Theil  aus  rechtlichen  Gründen.
In  Beziehung  auf  die  Personen.
§.  127.
Das  Factum  des  Besitzes  kann  nur  angenommen  werden  bei
willensfähigen  Personen,  noch  bestimmter  bei  solchen,  die  des  bestimmten ¬
  Besitzwillens  fähig  sind,  nicht  also  bei  juristischen  Personen, ¬
  Wahnsinnigen,  Kindern.
5)  (Der  Verf.  übersieht,  daß  der  Dieb  den  fremden  Besitz  verläugnet,  während ¬
  ihn  der  Precarist  durch  die  Bitte  um  Ueberlassung  anerkennt.  Sonst  würde
auch  beim  Commodat  und  Pacht  der  Wille  vollkommener  factischer  Aneignung
angenommen  werden  müssen,  um  so  mehr,  als  hier  nicht  einmal  willkürliche  Aufkündigung ¬
  zu  fürchten  ist.  A.  d.  H.
6)  (Auch  in  diesem  Punkt  geht  der  Verf.  zu  weit,  da  der  Emphyteuta  nach
L.  71.  §.  5.6.  D.  de  leg.  I.  (30),  L.  3.  §.  4.  D.  de  reb.  eor.  (27,  9),  L.  15.
§.  26.,  L.  19.  pr.  D.  de  damno  inf.  (39,  2),  L.  1.  C.  de  iure  emphyt.  (4,  66
nur  ein  ius  in  re  aliena  hat,  welches  den  eigenen  juristischen  Besitz  ausschließt.
Aber  auch  der  Annahme  eines  abgeleiteten  Besitzes  würde  entgegenstehen,  daß
der  Grundherr  für  seinen  Eigenthumsbesitz  allen  possessorischen  Schutz  entbehren
würde.  Das  Richtige  ist,  mit  Arndts  (Note  d  des  Lehrb.)  Quasibesitz  anzunehmen, ¬
  nach  Analogie  der  Superficies,  nur  mit  dem  Unterschied,  daß  bei  dieser
blos  das  Gebäude  Gegenstand  desselben  ist.  A.  d.  H.
(Der  Zusatz  von  Parbs  a.  a.  O.  S.  49.  „Bei  ihnen  ist  daher  der  Besitz
schon  um  seiner  factischen  Natur  willen  ausgeschlossen;  aber  auch  vom  rechtlichen
            
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