Viertes Buch. Die Rechte an der eigenen Person.
272
factische nicht juristische Aneignung. Der Wille des Precaristen
ist auf vollkommene factische Aneignung gerichtet, die Widerruflichkeit ¬
hindert so wenig seine gegenwärtige Totalität, als die
Furcht des Diebes, entdeckt und zur Herausgabe gezwungen zu
werden.5 Eben so total ist der des Emphyteuta, dieser hat sogar
eine so vollkommene rechtliche Macht über die Sache, daß sie sich
nur durch seine Verbindlichkeit und die Möglichkeit der Endigung
von dem Eigenthum unterscheidet.6
Erwerb und Verlust des Besitzes.
Möglichkeit desselben.
§. 126.
Besonders bei der Erwerbung tritt jenes Zusammenwirken
der factischen und rechtlichen Natur des Besitzes ein. Vor allem
für die Frage der Möglichkeit. Von dem Besitze sind manche
Personen und manche Sachen ausgeschlossen, beide zum Theil
aus factischen, zum Theil aus rechtlichen Gründen.
In Beziehung auf die Personen.
§. 127.
Das Factum des Besitzes kann nur angenommen werden bei
willensfähigen Personen, noch bestimmter bei solchen, die des bestimmten ¬
Besitzwillens fähig sind, nicht also bei juristischen Personen, ¬
Wahnsinnigen, Kindern.
5) (Der Verf. übersieht, daß der Dieb den fremden Besitz verläugnet, während ¬
ihn der Precarist durch die Bitte um Ueberlassung anerkennt. Sonst würde
auch beim Commodat und Pacht der Wille vollkommener factischer Aneignung
angenommen werden müssen, um so mehr, als hier nicht einmal willkürliche Aufkündigung ¬
zu fürchten ist. A. d. H.
6) (Auch in diesem Punkt geht der Verf. zu weit, da der Emphyteuta nach
L. 71. §. 5.6. D. de leg. I. (30), L. 3. §. 4. D. de reb. eor. (27, 9), L. 15.
§. 26., L. 19. pr. D. de damno inf. (39, 2), L. 1. C. de iure emphyt. (4, 66
nur ein ius in re aliena hat, welches den eigenen juristischen Besitz ausschließt.
Aber auch der Annahme eines abgeleiteten Besitzes würde entgegenstehen, daß
der Grundherr für seinen Eigenthumsbesitz allen possessorischen Schutz entbehren
würde. Das Richtige ist, mit Arndts (Note d des Lehrb.) Quasibesitz anzunehmen, ¬
nach Analogie der Superficies, nur mit dem Unterschied, daß bei dieser
blos das Gebäude Gegenstand desselben ist. A. d. H.
(Der Zusatz von Parbs a. a. O. S. 49. „Bei ihnen ist daher der Besitz
schon um seiner factischen Natur willen ausgeschlossen; aber auch vom rechtlichen