Inhaltsverzeichnis : Böhm, Ferdinand: ¬Die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen (Oertliche Statutenkollision) auf dem Gebiete des Privatrechtes einschließlich des Handels-, Wechsel- und Konkursrechtes

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Exekutionsordnung  vom  16.  Juli  1851  und  der  §.  45  des  Nass.
Pfandgesetzes  vom  15.  Mai  1851  zu  berücksichtigen.
Vgl.  Bertram,  Nass.  Privatr.  2.  Aufl.  §.  376.  466.
Der  zweite  Fall  wird  in  der  Nass.  Exekutionsordnung  nicht
speziell  berührt.  Es  ist  hier  nach  §.  747  der  D.  Civ.=Pr.=O.
und  nach  §.  17  des  K.  Pr.  Ausführungsgesetzes  zu  derselben
zu  verfahren,  unter  Berücksichtigung  der  Nass.  Stockbuchsgesetzgebung. ¬

Vgl.  Bertram,  Nass.  Privatr.  2.  A.  §§.  111.  128.
139.  808.
B.  Zwangsvollstreckung  in  das  Immobiliarvermögen  wegen
Geldschulden  bei  stattfindendem  Konkursverfahren.
§.  67.
Das  Konkursverfahren  umfaßt  das  gesammte  einer  Zwangsvollstreckung ¬
  unterliegende  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  welches
ihm  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  gehört.  D.  Konk.O. ¬
  §.  1.
§.  68.
Ein  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  Gegenständen, ¬
  welche  zur  Konkursmasse  gehören,  kann  nur  in  den
von  der  D.  Konkursordnung  zugelassenen  Fällen  geltend  gemacht
werden.
Die  abgesonderte  Befriedigung  erfolgt  unabhängig  von  dem
Konkursverfahren.  D.  Konk.=O.  §.  3.
§.  69.
Die  Gegenstände,  welche  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung ¬
  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören,  dienen,  insoweit
ein  dingliches  oder  sonstiges  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung
aus  demselben  besteht,  zur  abgesonderten  Befriedigung.
Den  Umfang  der  Immobiliarmasse,  sowie  den  Umfang  und
die  Rangordnung  der  aus  derselben  zu  berichtigenden  Ansprüche
bestimmen  die  Reichs-  und  die  Landesgesetze.
D.  Konk.=O.  §.  39.
§.  70.
Ein  Gläubiger,  welcher  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht, ¬
  kann  die  Forderung,  wenn  der  Gemeinschuldner  auch
            
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