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Exekutionsordnung vom 16. Juli 1851 und der §. 45 des Nass.
Pfandgesetzes vom 15. Mai 1851 zu berücksichtigen.
Vgl. Bertram, Nass. Privatr. 2. Aufl. §. 376. 466.
Der zweite Fall wird in der Nass. Exekutionsordnung nicht
speziell berührt. Es ist hier nach §. 747 der D. Civ.=Pr.=O.
und nach §. 17 des K. Pr. Ausführungsgesetzes zu derselben
zu verfahren, unter Berücksichtigung der Nass. Stockbuchsgesetzgebung. ¬
Vgl. Bertram, Nass. Privatr. 2. A. §§. 111. 128.
139. 808.
B. Zwangsvollstreckung in das Immobiliarvermögen wegen
Geldschulden bei stattfindendem Konkursverfahren.
§. 67.
Das Konkursverfahren umfaßt das gesammte einer Zwangsvollstreckung ¬
unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches
ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. D. Konk.O. ¬
§. 1.
§. 68.
Ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus Gegenständen, ¬
welche zur Konkursmasse gehören, kann nur in den
von der D. Konkursordnung zugelassenen Fällen geltend gemacht
werden.
Die abgesonderte Befriedigung erfolgt unabhängig von dem
Konkursverfahren. D. Konk.=O. §. 3.
§. 69.
Die Gegenstände, welche in Ansehung der Zwangsvollstreckung ¬
zum unbeweglichen Vermögen gehören, dienen, insoweit
ein dingliches oder sonstiges Recht auf vorzugsweise Befriedigung
aus demselben besteht, zur abgesonderten Befriedigung.
Den Umfang der Immobiliarmasse, sowie den Umfang und
die Rangordnung der aus derselben zu berichtigenden Ansprüche
bestimmen die Reichs- und die Landesgesetze.
D. Konk.=O. §. 39.
§. 70.
Ein Gläubiger, welcher abgesonderte Befriedigung beansprucht, ¬
kann die Forderung, wenn der Gemeinschuldner auch