§ 50.
Grund und Umfang der Cession.
395
exekutiv feilgebotenen 's) Hypothekarforderung an den Ersteher. Denn
der richterliche Zuschlag überträgt auf ihn die Forderung und einen
Titel zur Cession des Hypothekarrechtes; letztere selbst aber erfolgt erst
mit der bücherlichen Umschreibung der Satzpost, welche der Ersteher
auf Grund jenes Titels, und nachdem er den Bedingungen des § 339
a. G. O. entsprochen hat, zu begehren befugt ist. Bis dahin ist seine
Rechtsstellung die eines außerbücherlichen Cessionars (s. oben S. 383 ff.
Um ihn gegen die Gefahren der meist unfreiwilligen Zwischenzeit zu
schützen, hat das Grundbuchsgesetz (§ 72) ein neues Rechtsmittel eingeführt, ¬
die „Anmerkung der exekutiven Versteigerung", welche das
Versteigerungsgericht von Amtswegen bei der versteigerten Forderung
im Grundbuch zu verfügen hat,
19 und welche bewirkt, „daß weitere
Eintragungen gegen den bisherigen Eigenthümer (der Hypothekarforderung) ¬
nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für
unwirksam erklärt wird". 20)
Zuschlag bücherlicher Objekte überhaupt eine stärkere Wirkung, nämlich unmittelbare ¬
Eigenthumsbegründung, beimessen (Strohal, Eig. an Immob. S. 108 fg.,
zustimmend Randa, G. Z. 1876, N. 94). Wäre diese Ansicht, auf welche hier
nicht näher eingegangen werden kann, die richtige, so müßte gleich dem Eigenthum
an Immobilien auch das feilgebotene Hypothekarrecht ohne bücherliche Umschreibung
auf den Ersteher übergehen, es wäre also der Zuschlag nicht Cessionsgrund, sonde
Cessionsakt.
18) Hofdekr. v. 27. Okt. 1797 I. G. S. 385. Oben S. 367.
19) Die in Rede stehende Anmerkung soll der Natur der Sache nach durch das
Gericht sofort nach durchgeführter Versteigerung verfügt und vollzogen werden; wäre
es jedoch nicht geschehen, so würden in der Zwischenzeit bona fide erfolgte Bucheinträge ¬
auf die versteigerte Post (z. B. Weitercession seitens des Exekuten) dem Ersteher
allerdings präjudiziren. A. M. Strohal, S. 117—120, welcher die Möglichkeit
redlichen Erwerbs in unseren Fällen läugnet und somit dem §72 cit. jede Bedeutung ¬
für die materielle Rechtslage abspricht. (Ebenso Klepsch, S. 128.) Aber die
Ersichtlichkeit der exekutiven Pfändung des Objektes im Grundbuch ist nicht Ersichtlichkeit ¬
der Versteigerung und verpflichtet auch nicht zu Nachforschungen darüber, ob
und wie weit die Exekution fortgesetzt sei (vgl. oben S. 109, Note 10), zumal Jeder
weiß, wie weit der Weg vom I. zum III. Exekutionsgrad ist und wie viele Exekutionen ¬
über jenen nicht hinauskommen. — Die richtige Ansicht hat Kirchstetter
zu § 437 Note 8. Zweckmäßig erscheint sonach die in § 18 des Entw. eines Ges.
der den Zwangsverkauf normirte „Anmerkung der Verkaufs bewilligung.“
20) Diese Wirkung fällt mit derjenigen einer „Vormerkung der Uebertragung
(G. B. G. § 49, 4) insofern zusammen, als es sich um die abwehrende Seite handelt; ¬
hingegen entfällt hier die Möglichkeit weiterer provisorischer Tabularverfügungen ¬
(G. B. G. § 49, 1) seitens des Cessionars, denn dieser ist durch obige