fullscreen : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

§  50.
Grund  und  Umfang  der  Cession.
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exekutiv  feilgebotenen  's)  Hypothekarforderung  an  den  Ersteher.  Denn
der  richterliche  Zuschlag  überträgt  auf  ihn  die  Forderung  und  einen
Titel  zur  Cession  des  Hypothekarrechtes;  letztere  selbst  aber  erfolgt  erst
mit  der  bücherlichen  Umschreibung  der  Satzpost,  welche  der  Ersteher
auf  Grund  jenes  Titels,  und  nachdem  er  den  Bedingungen  des  §  339
a.  G.  O.  entsprochen  hat,  zu  begehren  befugt  ist.  Bis  dahin  ist  seine
Rechtsstellung  die  eines  außerbücherlichen  Cessionars  (s.  oben  S.  383  ff.
Um  ihn  gegen  die  Gefahren  der  meist  unfreiwilligen  Zwischenzeit  zu
schützen,  hat  das  Grundbuchsgesetz  (§  72)  ein  neues  Rechtsmittel  eingeführt, ¬
  die  „Anmerkung  der  exekutiven  Versteigerung",  welche  das
Versteigerungsgericht  von  Amtswegen  bei  der  versteigerten  Forderung
im  Grundbuch  zu  verfügen  hat,
19  und  welche  bewirkt,  „daß  weitere
Eintragungen  gegen  den  bisherigen  Eigenthümer  (der  Hypothekarforderung) ¬
  nur  für  den  Fall  ein  Recht  bewirken,  als  die  Versteigerung  für
unwirksam  erklärt  wird".  20)
Zuschlag  bücherlicher  Objekte  überhaupt  eine  stärkere  Wirkung,  nämlich  unmittelbare ¬
  Eigenthumsbegründung,  beimessen  (Strohal,  Eig.  an  Immob.  S.  108  fg.,
zustimmend  Randa,  G.  Z.  1876,  N.  94).  Wäre  diese  Ansicht,  auf  welche  hier
nicht  näher  eingegangen  werden  kann,  die  richtige,  so  müßte  gleich  dem  Eigenthum
an  Immobilien  auch  das  feilgebotene  Hypothekarrecht  ohne  bücherliche  Umschreibung
auf  den  Ersteher  übergehen,  es  wäre  also  der  Zuschlag  nicht  Cessionsgrund,  sonde
Cessionsakt.
18)  Hofdekr.  v.  27.  Okt.  1797  I.  G.  S.  385.  Oben  S.  367.
19)  Die  in  Rede  stehende  Anmerkung  soll  der  Natur  der  Sache  nach  durch  das
Gericht  sofort  nach  durchgeführter  Versteigerung  verfügt  und  vollzogen  werden;  wäre
es  jedoch  nicht  geschehen,  so  würden  in  der  Zwischenzeit  bona  fide  erfolgte  Bucheinträge ¬
  auf  die  versteigerte  Post  (z.  B.  Weitercession  seitens  des  Exekuten)  dem  Ersteher
allerdings  präjudiziren.  A.  M.  Strohal,  S.  117—120,  welcher  die  Möglichkeit
redlichen  Erwerbs  in  unseren  Fällen  läugnet  und  somit  dem  §72  cit.  jede  Bedeutung ¬
  für  die  materielle  Rechtslage  abspricht.  (Ebenso  Klepsch,  S.  128.)  Aber  die
Ersichtlichkeit  der  exekutiven  Pfändung  des  Objektes  im  Grundbuch  ist  nicht  Ersichtlichkeit ¬
  der  Versteigerung  und  verpflichtet  auch  nicht  zu  Nachforschungen  darüber,  ob
und  wie  weit  die  Exekution  fortgesetzt  sei  (vgl.  oben  S.  109,  Note  10),  zumal  Jeder
weiß,  wie  weit  der  Weg  vom  I.  zum  III.  Exekutionsgrad  ist  und  wie  viele  Exekutionen ¬
  über  jenen  nicht  hinauskommen.  —  Die  richtige  Ansicht  hat  Kirchstetter
zu  §  437  Note  8.  Zweckmäßig  erscheint  sonach  die  in  §  18  des  Entw.  eines  Ges.
der  den  Zwangsverkauf  normirte  „Anmerkung  der  Verkaufs  bewilligung.“
20)  Diese  Wirkung  fällt  mit  derjenigen  einer  „Vormerkung  der  Uebertragung
(G.  B.  G.  §  49,  4)  insofern  zusammen,  als  es  sich  um  die  abwehrende  Seite  handelt; ¬
  hingegen  entfällt  hier  die  Möglichkeit  weiterer  provisorischer  Tabularverfügungen ¬
  (G.  B.  G.  §  49,  1)  seitens  des  Cessionars,  denn  dieser  ist  durch  obige
            
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