Metadata : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

(§  69.
Umfang  des  Hypothekrechts.
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zu  grunde.  Die  Vorschriften  gelten  nicht  für  eine  sonstige  Zusammenfassung ¬
  von  Grundstücken  auf  einem  Folium  (§  14  1  3);  denn  sie  ist
dem  Hyp.=Gesetz  unbekannt,  eine  analoge  Anwendung  des  §  40  auf
eine  solche  willkürliche  Bildung  hat  entschiedene  Bedenken  gegen  sich.  11)
Freilich  kann  der  gleiche  Erfolg  dadurch  herbeigeführt  werden,  daß  der
Verpfänder  die  Vereinigung  der  Grundstücke  beantragt;  einem  solchen
Antrag  liegt  im  Zweifel  die  Absicht  zu  grunde,  sich  zu  gunsten  der
Hyp.=Gläubiger  des  Rechts  zu  begeben,  ohne  ihre  Zustimmung  ein
Stück  zu  trennen.  12)
Die  Zustimmung  der  Hyp.=Gläubiger  zu  einer  vom  Eigentümer
beabsichtigten  Änderung  des  Hyp.=Gegenstands  durch  Vertauschung
oder  Zertrümmerung  des  Unterpfands,  durch  Wegveräußerung  einer
Grundfläche  kann  weder  durch  Mehrheitsbeschluß  erzwungen  noch  vom
Gericht  ergänzt  werden.  Nur  in  gewissen  Fällen  erleidet  das  Wiberspruchsrecht ¬
  eine  Beschränkung.
1.  Bei  einem  Austausch  von  Grundstücken  zur  Berichtigung  streitiger ¬
  Grenzen  oder  zur  Durchführung  einer  Gemeinheitsteilung  13)
kann  der  Eigentümer  des  verpfändeten  Tauschstücks  gegen  die  ihre  Einwilligung ¬
  verweigernden  Hyp.=Gläubiger  mit  förmlicher  Klage  (actio
in  personam  pigneraticia  directa)  auf  gerichtliche  Ergänzung  der
Zustimmung  hervortreten,  und  es  ist  vom  Prozeßgericht  darauf  zu  er11) ¬
  Nicht  allgemein  anerkannt.  Übereinstimmend  DNZtg.  1884  S.  216,  das
landg.  Erk.  in  Bl.  XLV  S.  307  fg.  und  in  BNZtg.  1888  S.  111,  117,  Volk
Bl.  LIII  S.  253  und  wohl  auch  die  autogr.  gener.  IME.  v.  5.  Juli  1887.  Anderer ¬
  Meinung  ein  Erk.  in  Stenglein's  Zeitschr.  XVI  S.  87,  der  Einsender  in
Bl.  XL.V  S.  305  fg.  und  der  Herausgeber  S.  327,  neuestens,  jedoch  nur  beiläufig, ¬
  ES.  XIV  S.  714.  Die  im  Text  folgende  Ergänzung  ist  vielleicht  geeignet,
die  gegenüberstehenden  Ansichten  auszugleichen.  Daß  die  Vorschriften  in  SubhO
Art.  49  und  in  Nov.  hiezu  Art.  12  für  die  Auslegung  des  Hyp.=Gesetzes  ohne  Behelf ¬
  sind,  bedarf  kaum  der  Erwähnung.
12)  Es  wird  gut  sein,  daß  der  Antrag  in  der  ersten  Rubrik  des  Hyp.=Buchs
vermerkt  wird.  Ein  unerläßliches  Erfordernis  für  die  Berücksichtigung  ist  dieser
Vermerk  nicht;  es  genügt,  daß  dem  Hyp.=Amt  die  einheitliche  Verpfändung  auf
sonstigem  Wege  vor  der  Abschreibung  des  Trennstücks  nachgewiesen  ist.
13)  Gemeinheitsteilung  ist  im  Sinne  des  HGesetzes  jede  Auseinandersetzung
über  die  bisher  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  benutzten  Grundstücke
gleichviel,  ob  das  Eigentum  der  Gemeinde  zusteht  oder  den  einzelnen  Teilhabern,
also  auch  die  Auseinandersetzung  unter  Miteigentümern.  CS.  VIII  S.  312  fg.,
DNZtg.  1882  S.  379.
            
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