(§ 69.
Umfang des Hypothekrechts.
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zu grunde. Die Vorschriften gelten nicht für eine sonstige Zusammenfassung ¬
von Grundstücken auf einem Folium (§ 14 1 3); denn sie ist
dem Hyp.=Gesetz unbekannt, eine analoge Anwendung des § 40 auf
eine solche willkürliche Bildung hat entschiedene Bedenken gegen sich. 11)
Freilich kann der gleiche Erfolg dadurch herbeigeführt werden, daß der
Verpfänder die Vereinigung der Grundstücke beantragt; einem solchen
Antrag liegt im Zweifel die Absicht zu grunde, sich zu gunsten der
Hyp.=Gläubiger des Rechts zu begeben, ohne ihre Zustimmung ein
Stück zu trennen. 12)
Die Zustimmung der Hyp.=Gläubiger zu einer vom Eigentümer
beabsichtigten Änderung des Hyp.=Gegenstands durch Vertauschung
oder Zertrümmerung des Unterpfands, durch Wegveräußerung einer
Grundfläche kann weder durch Mehrheitsbeschluß erzwungen noch vom
Gericht ergänzt werden. Nur in gewissen Fällen erleidet das Wiberspruchsrecht ¬
eine Beschränkung.
1. Bei einem Austausch von Grundstücken zur Berichtigung streitiger ¬
Grenzen oder zur Durchführung einer Gemeinheitsteilung 13)
kann der Eigentümer des verpfändeten Tauschstücks gegen die ihre Einwilligung ¬
verweigernden Hyp.=Gläubiger mit förmlicher Klage (actio
in personam pigneraticia directa) auf gerichtliche Ergänzung der
Zustimmung hervortreten, und es ist vom Prozeßgericht darauf zu er11) ¬
Nicht allgemein anerkannt. Übereinstimmend DNZtg. 1884 S. 216, das
landg. Erk. in Bl. XLV S. 307 fg. und in BNZtg. 1888 S. 111, 117, Volk
Bl. LIII S. 253 und wohl auch die autogr. gener. IME. v. 5. Juli 1887. Anderer ¬
Meinung ein Erk. in Stenglein's Zeitschr. XVI S. 87, der Einsender in
Bl. XL.V S. 305 fg. und der Herausgeber S. 327, neuestens, jedoch nur beiläufig, ¬
ES. XIV S. 714. Die im Text folgende Ergänzung ist vielleicht geeignet,
die gegenüberstehenden Ansichten auszugleichen. Daß die Vorschriften in SubhO
Art. 49 und in Nov. hiezu Art. 12 für die Auslegung des Hyp.=Gesetzes ohne Behelf ¬
sind, bedarf kaum der Erwähnung.
12) Es wird gut sein, daß der Antrag in der ersten Rubrik des Hyp.=Buchs
vermerkt wird. Ein unerläßliches Erfordernis für die Berücksichtigung ist dieser
Vermerk nicht; es genügt, daß dem Hyp.=Amt die einheitliche Verpfändung auf
sonstigem Wege vor der Abschreibung des Trennstücks nachgewiesen ist.
13) Gemeinheitsteilung ist im Sinne des HGesetzes jede Auseinandersetzung
über die bisher von mehreren Personen gemeinschaftlich benutzten Grundstücke
gleichviel, ob das Eigentum der Gemeinde zusteht oder den einzelnen Teilhabern,
also auch die Auseinandersetzung unter Miteigentümern. CS. VIII S. 312 fg.,
DNZtg. 1882 S. 379.