fullscreen : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (2)

169
a)  Hinsichtlich  dieser  beiden  Verpflichtungen  enthält  der  erste  Theil
(von  dem  Forsthoheitsrechte  §§.  50—58)  die  ausführliche  Erörterung.
§.  346.
3.  Beitrag  zur  Vorspann.  Das  Vorspannsreglement ¬
  vom  1.  Februar  1749  verbindet  all  jene,  welche  zu  ihrem
Wirthschaftsbetriebe  Zugvieh  halten,  und  halten  müssen,  zur  Leistung ¬
  der  Vorspann,  und  zwar  zum  Behufe  der  Verführung  des
Militärs,  deren  Effecten  und  Bedürfnisse.  In  so  fern  einige
Provinzen  die  alte  Verfassung  beibehielten,  trifft  den  Waldboden
für  sich  nicht  die  Last  der  Vorspann.  Wohl  aber  in  jenen  Provinzen, ¬
  wo  die  Unterthanen  sich  geeiniget  haben,  daß  die  Vorspannslast ¬
  unter  alle  Grundbesitzer  zu  vertheilen  seie,  und  zwar  nach
dem  Steuergulden,  der  auf  jedes  einzelne  im  Bezirke  liegende
Grundstück,  also  auch  auf  den  Wald  entfällt.  Diese  Einigung
bestehet  in  Oberösterreich,  Steiermark  und  Kärnthen  *),  und
zum  Theile  auch  in  Galizien  2)
a).
2)  Hofdecret  für  Steiermark  u.  Kärnthen  v.  30.  October  1807,
25.  April  1808.
2)  Hofdecr.  für  Galizien  v.  24.  August  1817.
a)  Das  Landwirthschaftsrecht  wird  hierüber  eine  weitere  Erörterung
enthalten.
§.  347.
4.  Viertenpfenning.  Dieser  Abgabe  unterliegt  jeder
Grundeigenthümer,  welcher  in  dem  Wiener  Walde  nächst  Wien
Gehölze  und  Waldungen  besitzet.  Sie  haftet  auf  den  dießfälligen
1)  a),  und  bestehet  darin,  daß  vo  |  |  |
Besitz  seit  den  ältesten  Zeiten
dem  zum  Verkaufe  bestimmten  Holze  der  vierte  Pfenning  dem
Landesherrn,  eigentlich  zum  l.  f.  Waldamte  entrichtet  zu  werden  bat.
Es  muß  daher  jeder  Waldeigenthümer  die  ansinnende  Holzfällung
dem  Waldamte  früher  anzeigen,  und  sich  einen  Amtszettel  bewirken, ¬
  der  auch,  wenn  sonst  keine  Bedenken  obwalten,  ohne
Anstand  verabfolgt  wird.  So  bald  das  Holz  niedergeschlagen,  oder
als  Brennholz  aufgeklaftert  ist,  hat  der  Waldinhaber  ebenfalls
die  Anzeige  an  das  Waldamt  zu  machen,  welches  durch  den  verordneten =
  Forstbeamten  das  gefällte  Holz  erheben  läßt,  auch  hiernach =
  die  Abgabe  bestimmt.  Es  geschieht  beim  Brennholze  durch
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer