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a) Hinsichtlich dieser beiden Verpflichtungen enthält der erste Theil
(von dem Forsthoheitsrechte §§. 50—58) die ausführliche Erörterung.
§. 346.
3. Beitrag zur Vorspann. Das Vorspannsreglement ¬
vom 1. Februar 1749 verbindet all jene, welche zu ihrem
Wirthschaftsbetriebe Zugvieh halten, und halten müssen, zur Leistung ¬
der Vorspann, und zwar zum Behufe der Verführung des
Militärs, deren Effecten und Bedürfnisse. In so fern einige
Provinzen die alte Verfassung beibehielten, trifft den Waldboden
für sich nicht die Last der Vorspann. Wohl aber in jenen Provinzen, ¬
wo die Unterthanen sich geeiniget haben, daß die Vorspannslast ¬
unter alle Grundbesitzer zu vertheilen seie, und zwar nach
dem Steuergulden, der auf jedes einzelne im Bezirke liegende
Grundstück, also auch auf den Wald entfällt. Diese Einigung
bestehet in Oberösterreich, Steiermark und Kärnthen *), und
zum Theile auch in Galizien 2)
a).
2) Hofdecret für Steiermark u. Kärnthen v. 30. October 1807,
25. April 1808.
2) Hofdecr. für Galizien v. 24. August 1817.
a) Das Landwirthschaftsrecht wird hierüber eine weitere Erörterung
enthalten.
§. 347.
4. Viertenpfenning. Dieser Abgabe unterliegt jeder
Grundeigenthümer, welcher in dem Wiener Walde nächst Wien
Gehölze und Waldungen besitzet. Sie haftet auf den dießfälligen
1) a), und bestehet darin, daß vo | | |
Besitz seit den ältesten Zeiten
dem zum Verkaufe bestimmten Holze der vierte Pfenning dem
Landesherrn, eigentlich zum l. f. Waldamte entrichtet zu werden bat.
Es muß daher jeder Waldeigenthümer die ansinnende Holzfällung
dem Waldamte früher anzeigen, und sich einen Amtszettel bewirken, ¬
der auch, wenn sonst keine Bedenken obwalten, ohne
Anstand verabfolgt wird. So bald das Holz niedergeschlagen, oder
als Brennholz aufgeklaftert ist, hat der Waldinhaber ebenfalls
die Anzeige an das Waldamt zu machen, welches durch den verordneten =
Forstbeamten das gefällte Holz erheben läßt, auch hiernach =
die Abgabe bestimmt. Es geschieht beim Brennholze durch