Objekt : Menger, Anton: ¬Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen

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(A.  L.R.  II,  I  §  1035,  1037  ff.).  Auch  das  von  der  Geschwächten ¬
  geborene  Kind  hat  die  Rechte  der  aus
einer  vollgültigen  Ehe  erzeugten  Kinder  (A.  L.R.  II,  2
§  592  ff.).  Diese  Kinder  haben  dann  natürlich  auch
ausnahmsweise  ein  Erbrecht  in  das  Vermögen  ihres
Vaters.  Dieselben  Rechtsfolgen  wie  bei  einer  unter
der  Zusage  der  Ehe  erfolgten  Schwängerung  treten
für  Mutter  und  Kind  auch  dann  ein,  wenn  der  Beischlaf ¬
  durch  eine  Notzucht  bewerkstelligt  worden  ist,
ja  diese  finden  hier  selbst  dann  Anwendung,  wenn  die
durch  die  Notzucht  erzwungene  Beiwohnung  zur  Geburt ¬
  eines  Kindes  nicht  geführt  hat  (A.  L.R.  II,  I,  §  1115,
I116;  II,  20,  §  1048  ff.)
Ich  glaube,  dass  das  allgemeine  Landrecht  mit
diesen  Bestimmungen,  welchen  noch  einige  andere  anzureihen ¬
  wären,  die  Linie  zwischen  den  Interessen  der
besitzenden  und  der  besitzlosen  Klassen  im  grossen
und  ganzen  richtig  gezogen  hat.  Es  vermeidet  die
Uebertreibungen  der  Gesetzgebung  des  Konvents,  indem ¬
  die  unehelichen  Kinder  regelmässig  kein  Erbrecht
in  das  Vermögen  ihres  Vaters  haben  (A.  L.R.  II,  2,
§  647  ff.);  aber  es  sorgt  zugleich  dafür,  dass  die  uneheliche -
  Mutter  nicht  infolge  ihres  Fehltritts  in  Verzweiflung ¬
  gestürzt  wird,  und  dass  das  Kind  nicht  von
vornherein  zur  Zuchthauspflanze  aufwachsen  muss.
Selbstverständlich  wurden  die  Bestimmungen  des
Landrechts  über  unsere  Frage  von  den  besitzenden
Klassen  seit  jeher  mit  scheelen  Augen  betrachtet.
Gleich  ursprünglich  wurden  die  ersten  drei  Titel  des
1)  Ueber  die  zahlreichen  Streitfragen,  welche  die  obenerwähnten
Bestimmungen  des  Preussischen  Landrechts  verursacht  haben,  vgl.  Bornemann, ¬
  Preuss.  Zivilrecht,  5.  Bd.,  2.  Aufl.  (1845)  S.  327  ff.
            
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