Object : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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gestrichen  werden.  Zur  Erwirkung  des  Striches  ist  vielmehr
ein  gerichtliches  Urteil  auf  deshalb  erhobene  Klage  nötig.  (Vergl.
die  Entscheidung  des  Oberlandesgerichtes  I.  Civilsenat  vom
5.  Juli  1890  in  Annalen  Jahrgang  1890  S.  200.)
Gegen  die  Versagung  der  Gewähr  giebt  es  kein  Rechtsmittel.*) ¬

*)  Vergleiche  die  Ausführungen  Ottendorfs  in  den  Annalen
Jahrgang  1870  S.  162:
Zur  Erteilung  der  Gewähr  kann  nun  das  Gewährgericht  nicht
gezwungen  werden;  denn  dieselbe  ist  etwas  anderes  nicht  als  der
Ausspruch  des  Gewährgerichts,  daß  nach  seiner  auf  die  gepflogene
Untersuchung  und  Prüfung  der  frühern  Grundbucheinträge  gestützten
rechtlichen  Überzeugung  der  Eigentumsübertrag  von  dem  frühern
auf  den  dermaligen  Besitzer  unbeanstandet  sei.  Daß  dies  die  Bedeutung
der  Gewähr  ist,  ergiebt  sich  aus  dem  letzten  Absatz  des  §  64  in
Verbindung  mit  Ziff.  5  des  §  66.  Denn  wenn  das  Gewährgericht
die  Gewähr  aus  den  in  §  64  angegebenen  Gründen  nicht  erteilen ¬
  zu  können  glaubt,  so  genügt  statt  der  Gewähr  die  Anführung
des  Grundes,  warum  diese  nicht  erteilt  werden  kann.  Es  wird  kaum
einem  Zweifel  unterliegen,  daß  wenn  das  Gewährgericht  aus  einem
andern  als  den  in  §  64  angeführten  Gründen  die  Gewähr  versagen ¬
  zu  müssen  glaubt,  die  Anführung  des  Grundes  ebenfalls  genügen ¬
  muß.
Wollte  man  ein  Rechtsmittel  gegen  die  Versagung  der  Gewähr
zulassen,  so  hätte  dies  eine  andere  Bedeutung  nicht,  als  das  Gewährgericht ¬
  zu  zwingen,  eine  rechtliche  Überzeugung  in  das  Grundbuch
niederzulegen,  welche  es  selbst  nicht  besitzt,  wenn  dasjenige  Gericht,
welches  darum  angegangen  wird,  aus  den  in  Frage  stehenden  frühern
Grundbuchseinträgen  eine  andere  rechtliche  Ansicht  gewinnt,  als  das
Gewährgericht.  Zu  einer  solchen  Überzeugung  kann  man  aber  niemand ¬
  zwingen,  und  außer  dem  Gewährgerichte  ist  niemand  berufen,
ein  in  die  Form  der  Gewähr  gekleidetes  Zeugnis  abzugeben  und  in
das  Grundbuch  niederzulegen.  Es  kann  daher  auch  der  Ausspruch
eines  Gerichtes  nicht  an  der  Stelle  des  Gewährgerichtes  zum  Grundbuch ¬
  eingetragen  werden,  wenn  man  den  Zweck  der  Beschwerde  so

Gewähr.
            
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