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gestrichen werden. Zur Erwirkung des Striches ist vielmehr
ein gerichtliches Urteil auf deshalb erhobene Klage nötig. (Vergl.
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes I. Civilsenat vom
5. Juli 1890 in Annalen Jahrgang 1890 S. 200.)
Gegen die Versagung der Gewähr giebt es kein Rechtsmittel.*) ¬
*) Vergleiche die Ausführungen Ottendorfs in den Annalen
Jahrgang 1870 S. 162:
Zur Erteilung der Gewähr kann nun das Gewährgericht nicht
gezwungen werden; denn dieselbe ist etwas anderes nicht als der
Ausspruch des Gewährgerichts, daß nach seiner auf die gepflogene
Untersuchung und Prüfung der frühern Grundbucheinträge gestützten
rechtlichen Überzeugung der Eigentumsübertrag von dem frühern
auf den dermaligen Besitzer unbeanstandet sei. Daß dies die Bedeutung
der Gewähr ist, ergiebt sich aus dem letzten Absatz des § 64 in
Verbindung mit Ziff. 5 des § 66. Denn wenn das Gewährgericht
die Gewähr aus den in § 64 angegebenen Gründen nicht erteilen ¬
zu können glaubt, so genügt statt der Gewähr die Anführung
des Grundes, warum diese nicht erteilt werden kann. Es wird kaum
einem Zweifel unterliegen, daß wenn das Gewährgericht aus einem
andern als den in § 64 angeführten Gründen die Gewähr versagen ¬
zu müssen glaubt, die Anführung des Grundes ebenfalls genügen ¬
muß.
Wollte man ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Gewähr
zulassen, so hätte dies eine andere Bedeutung nicht, als das Gewährgericht ¬
zu zwingen, eine rechtliche Überzeugung in das Grundbuch
niederzulegen, welche es selbst nicht besitzt, wenn dasjenige Gericht,
welches darum angegangen wird, aus den in Frage stehenden frühern
Grundbuchseinträgen eine andere rechtliche Ansicht gewinnt, als das
Gewährgericht. Zu einer solchen Überzeugung kann man aber niemand ¬
zwingen, und außer dem Gewährgerichte ist niemand berufen,
ein in die Form der Gewähr gekleidetes Zeugnis abzugeben und in
das Grundbuch niederzulegen. Es kann daher auch der Ausspruch
eines Gerichtes nicht an der Stelle des Gewährgerichtes zum Grundbuch ¬
eingetragen werden, wenn man den Zweck der Beschwerde so
Gewähr.