1. Abs. Bürgerr. 2. Kap. — Verlust.
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Eine Ausnahme s. im art. 1962. — Anm.
5. 7. zu diesem sen.
Anm. 4. D. h. gesetzliche Erben. S. art.
25. im Anf.
Anm. 6. D. h. man darf den Erben nicht
etwa die lebenslänglichen Vermögensrechte ¬
des burgerlich Verstorbenen bis zu
dessen natürlichen Tode einräumen, sobald ¬
nicht besondre Gesetze eine Ausnahme ¬
begründen. S. art 1962. vergl.
mit MALEVILLE Z. art. 26. a. E.
Das Gegentheil der vorstehenden Behauptung ¬
würde bei einer eingeschränkferen ¬
Idee von den Wirkungen des burgerlichen ¬
Todes in mancher Hinsicht sehr
natürlich zu seyn scheinen.
Anm. 6. Art. 23. 24.
Anm. 7. Art. 26.
Der Verf. bemerkt auch bei dem vorItehenden ¬
gen, dass er eine Materie, bei
welcher Billigkeitsausnahnien so natürlich -
sind (m. vergl. art. 33.), fur das
Compendium streng gesetzlich darstellen
zu müssen glaubte. Er fugt eine solche
Erinnerung nur aus dem Grunde hinzu.
damit es nicht scheinen möge, als habe
er aus Unkunde manche natürlich scheinenden ¬
Rücklichten übersehen, welche dabei ¬
in Betracht kommen können. Man
vergl. z. B. §. 67. letzte Anm.
62.
5.
7
Einen in der Regel weniger harten
Verluft des Bürgerrechts bringen einige
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Hand¬