Inhaltsverzeichnis : Bergmann, Friedrich Christian: Lehrbuch des Privatrechts des Code Napoléon

1.  Abs.  Bürgerr.  2.  Kap.  —  Verlust.
89
Eine  Ausnahme  s.  im  art.  1962.  —  Anm.
5.  7.  zu  diesem  sen.
Anm.  4.  D.  h.  gesetzliche  Erben.  S.  art.
25.  im  Anf.
Anm.  6.  D.  h.  man  darf  den  Erben  nicht
etwa  die  lebenslänglichen  Vermögensrechte ¬
  des  burgerlich  Verstorbenen  bis  zu
dessen  natürlichen  Tode  einräumen,  sobald ¬
  nicht  besondre  Gesetze  eine  Ausnahme ¬
  begründen.  S.  art  1962.  vergl.
mit  MALEVILLE  Z.  art.  26.  a.  E.
Das  Gegentheil  der  vorstehenden  Behauptung ¬
  würde  bei  einer  eingeschränkferen ¬
  Idee  von  den  Wirkungen  des  burgerlichen ¬
  Todes  in  mancher  Hinsicht  sehr
natürlich  zu  seyn  scheinen.
Anm.  6.  Art.  23.  24.
Anm.  7.  Art.  26.
Der  Verf.  bemerkt  auch  bei  dem  vorItehenden ¬
  gen,  dass  er  eine  Materie,  bei
welcher  Billigkeitsausnahnien  so  natürlich -
  sind  (m.  vergl.  art.  33.),  fur  das
Compendium  streng  gesetzlich  darstellen
zu  müssen  glaubte.  Er  fugt  eine  solche
Erinnerung  nur  aus  dem  Grunde  hinzu.
damit  es  nicht  scheinen  möge,  als  habe
er  aus  Unkunde  manche  natürlich  scheinenden ¬
  Rücklichten  übersehen,  welche  dabei ¬
  in  Betracht  kommen  können.  Man
vergl.  z.  B.  §.  67.  letzte  Anm.
62.
5.
7
Einen  in  der  Regel  weniger  harten
Verluft  des  Bürgerrechts  bringen  einige
F  5
Hand¬
            
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