Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

90
währgerichtsmitgliedern  zukommenden  Maß  von  Einsicht,  Umsicht ¬
  und  Achtsamkeit  als  grobes  Versehen  zu  betrachtendes  Handeln ¬
  mindestens  vorliegen.  Bei  dessen  Vorhandensein  haften
dann  die  Gewährgerichtsmitglieder  samtverbindlich  für  den
Schaden.  (Vergl.  L.=R.=S.  2127a  in  Verbindung  mit  L.=R.=S.
2114,  1218  und  1222.)*)
Die  Gemeinderäte  können  aber  behufs  Übernahme  eines
verhältnismäßigen  Teiles  der  Haftbarkeit  mit  den  Ratschreibern
Verträge  abschließen.  Dann  ist  diesen  dagegen  ein  Teil  der
Gewährgelder  zu  überlassen.  (§  2  Abs.  3  der  Anleitung.)
Durch  §  18  des  Gesetzes  vom  29.  März  1890,  die  Vorzugs= ¬
  und  Unterpfandsrechte  betr.,  sind  unter  anderem  auch  die
strafrechtlichen  Bestimmungen  der  L.=R.=S.  2202  und  2203  aufAnmerkung ¬
  der  Eigentumsurkunden  oder  die  Eintragung  der  Unterpfandsrechte, ¬
  ingleichem  die  Ausstellung  der  verlangten  Zeugnisse  abschlagen ¬
  oder  verzögern,  bei  Strafe,  die  Parteien  zu  entschädigen;  zu
diesem  Ende  sollen  auf  Begehren  des  ansuchenden  Teils  sogleich  Urkunden ¬
  über  die  Weigerung  oder  Verzögerung  von  einem  Ortsvorgesetzten, ¬
  oder  von  einem  Gerichtsdiener  oder  von  einem  Staatsschreiber ¬
  und  zweien  Zeugen  gefertigt  werden.
L.-R.=S.  2202.  Die  Pfandschreiber  müssen  bei  ihren  Amtsverrichtungen ¬
  sich  genau  an  alle  Verordnungen  des  gegenwärtigen
Kapitels  halten,  vorbehaltlich  der  Entschädigung  der  Parteien.
L.=R.=S.  2203.  Die  Hinterlegungsscheine,  die  Eigentumsvormerkungen ¬
  und  Pfandeinschreibungen  geschehen  in  den  Büchern  ununterbrochen ¬
  hintereinander,  ohne  irgend  einen  leeren  Raum  dazwischen
zu  lassen  oder  Zeilen  einzuschieben.  Im  übertretungsfalle  hat  der
Pfandschreiber  die  Parteien  zu  entschädigen.
Litteratur:  Brauer,  Erl.  Bd.  III.  S.  85  ff.,  V.  S.  37;  Stabel,
Instit.  S.  334.;  Behaghel,  Bad.  L.=R.  II.  S.  440  ff.,  479  u.  S.  24;
Zach.  P.  II.  S.  161,  315  ff.;  Magazin  I  S.  161,  515,  II.  S.  291,
293,  III.  S.147,  IV.  S.  326,  V.  S.  168;  Ann.  Bd.  II.  S.  144,
XXVI.  S.  393;  O.  J.  XIX.  S.  230,  XX.  S.  146,  XXI.  S.  180  ff.;
E.  des  R.=G.  III.  S.  348;  Puchelt,  Zeitschr.  XIII.  S.  568.
Annal.  Jahrg.  1882  S.  7.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer