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währgerichtsmitgliedern zukommenden Maß von Einsicht, Umsicht ¬
und Achtsamkeit als grobes Versehen zu betrachtendes Handeln ¬
mindestens vorliegen. Bei dessen Vorhandensein haften
dann die Gewährgerichtsmitglieder samtverbindlich für den
Schaden. (Vergl. L.=R.=S. 2127a in Verbindung mit L.=R.=S.
2114, 1218 und 1222.)*)
Die Gemeinderäte können aber behufs Übernahme eines
verhältnismäßigen Teiles der Haftbarkeit mit den Ratschreibern
Verträge abschließen. Dann ist diesen dagegen ein Teil der
Gewährgelder zu überlassen. (§ 2 Abs. 3 der Anleitung.)
Durch § 18 des Gesetzes vom 29. März 1890, die Vorzugs= ¬
und Unterpfandsrechte betr., sind unter anderem auch die
strafrechtlichen Bestimmungen der L.=R.=S. 2202 und 2203 aufAnmerkung ¬
der Eigentumsurkunden oder die Eintragung der Unterpfandsrechte, ¬
ingleichem die Ausstellung der verlangten Zeugnisse abschlagen ¬
oder verzögern, bei Strafe, die Parteien zu entschädigen; zu
diesem Ende sollen auf Begehren des ansuchenden Teils sogleich Urkunden ¬
über die Weigerung oder Verzögerung von einem Ortsvorgesetzten, ¬
oder von einem Gerichtsdiener oder von einem Staatsschreiber ¬
und zweien Zeugen gefertigt werden.
L.-R.=S. 2202. Die Pfandschreiber müssen bei ihren Amtsverrichtungen ¬
sich genau an alle Verordnungen des gegenwärtigen
Kapitels halten, vorbehaltlich der Entschädigung der Parteien.
L.=R.=S. 2203. Die Hinterlegungsscheine, die Eigentumsvormerkungen ¬
und Pfandeinschreibungen geschehen in den Büchern ununterbrochen ¬
hintereinander, ohne irgend einen leeren Raum dazwischen
zu lassen oder Zeilen einzuschieben. Im übertretungsfalle hat der
Pfandschreiber die Parteien zu entschädigen.
Litteratur: Brauer, Erl. Bd. III. S. 85 ff., V. S. 37; Stabel,
Instit. S. 334.; Behaghel, Bad. L.=R. II. S. 440 ff., 479 u. S. 24;
Zach. P. II. S. 161, 315 ff.; Magazin I S. 161, 515, II. S. 291,
293, III. S.147, IV. S. 326, V. S. 168; Ann. Bd. II. S. 144,
XXVI. S. 393; O. J. XIX. S. 230, XX. S. 146, XXI. S. 180 ff.;
E. des R.=G. III. S. 348; Puchelt, Zeitschr. XIII. S. 568.
Annal. Jahrg. 1882 S. 7.