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Zusätzen; vergl. hierwegen die Ziff. XXXVIII der zweiten Abteilung. ¬
Mitglieder.
Die übrigen Mitglieder der Vollzugskommission erhalten,
wenn die Oberdirektion keine besondere Festsetzung getroffen hat,
Tagesgebühren und Ersatz etwaiger Reiseauslagen nach Maßgabe ¬
des § 61 Ziff. 3 Dienst=Instr. (Ziff. VI allda) und der
§§ 1 und 4 der Gemeindegebührenordnung (Ziff. XXXVIII
allda). Ihre nach Form. 22 aufgestellten Forderungszettel
werden zeitenweise vom Vorsitzenden gesammelt, geprüft und
mit Beglauhigung versehen, durch Vermittelung der Kulturinspektion ¬
der Oberdirektion zur Erteilung der Anweisung
vorgelegt.
Bevor aber in das Feldbereinigungsunternehmen eingetreten
wird, muß über sämtliche voraussichtliche Kosten, einschließlich
der eben genannten, ein Voranschlag aufgestellt werden. Es Voranschlag.
werden jedoch die Kosten der gesamten Vorarbeiten vor der Abstimmungstagfahrt, ¬
die unter Leitung der Staatsbehörden stattfindenden ¬
Tagfahrten, der Mitwirkung der Kulturinspektion
und des Vorsitzenden der Vollzugskommission von der StaatsStaatskasse. ¬
kasse getragen. (Art. 23 des Gesetzes vom 21. Mai 1886, siehe
unter Ziff. IV allda.)
Der sonstige Kostenaufwand ist von der GemarkungsGemeinde. ¬
gemeinde oder dem Inhaber des Gemarkungsrechtes vorschüßlich
zu bestreiten. Mit Staatsgenehmigung können die Kosten durch
Gemeindebeschluß ohne Rückersatz auf die Gemeindekasse übernommen ¬
werden. (Art. 23 des Gesetzes, siehe am angeführten
Orte.) Auch kann durch Mehrheitsbeschluß (Art. 1 allda) in
der Abstimmungstagfahrt eine besondere Art der Kostentragung
festgesetzt werden. Jedenfalls ist die Aufbringung, die Art und
Frist der Abtragung des zu erwartenden Gesamtaufwandes im
allgemeinen von vornherein festzustellen.
Auch soll zur Deckung der Zinsen des von der Gemeinde Beteiligte.
vorgeschossenen Kapitals bei größern Bereinigungsunternehmungen ¬
jährlich ein entsprechender Betrag nach Maßgabe und
Verhältnis des Bonitierungswertes (Art. 8 des Gesetzes) auf Bonitierungswert. ¬
die Beteiligten umgelegt werden.