Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Zusätzen;  vergl.  hierwegen  die  Ziff.  XXXVIII  der  zweiten  Abteilung. ¬

Mitglieder.
Die  übrigen  Mitglieder  der  Vollzugskommission  erhalten,
wenn  die  Oberdirektion  keine  besondere  Festsetzung  getroffen  hat,
Tagesgebühren  und  Ersatz  etwaiger  Reiseauslagen  nach  Maßgabe ¬
  des  §  61  Ziff.  3  Dienst=Instr.  (Ziff.  VI  allda)  und  der
§§  1  und  4  der  Gemeindegebührenordnung  (Ziff.  XXXVIII
allda).  Ihre  nach  Form.  22  aufgestellten  Forderungszettel
werden  zeitenweise  vom  Vorsitzenden  gesammelt,  geprüft  und
mit  Beglauhigung  versehen,  durch  Vermittelung  der  Kulturinspektion ¬
  der  Oberdirektion  zur  Erteilung  der  Anweisung
vorgelegt.
Bevor  aber  in  das  Feldbereinigungsunternehmen  eingetreten
wird,  muß  über  sämtliche  voraussichtliche  Kosten,  einschließlich
der  eben  genannten,  ein  Voranschlag  aufgestellt  werden.  Es  Voranschlag.
werden  jedoch  die  Kosten  der  gesamten  Vorarbeiten  vor  der  Abstimmungstagfahrt, ¬
  die  unter  Leitung  der  Staatsbehörden  stattfindenden ¬
  Tagfahrten,  der  Mitwirkung  der  Kulturinspektion
und  des  Vorsitzenden  der  Vollzugskommission  von  der  StaatsStaatskasse. ¬

kasse  getragen.  (Art.  23  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1886,  siehe
unter  Ziff.  IV  allda.)
Der  sonstige  Kostenaufwand  ist  von  der  GemarkungsGemeinde. ¬

gemeinde  oder  dem  Inhaber  des  Gemarkungsrechtes  vorschüßlich
zu  bestreiten.  Mit  Staatsgenehmigung  können  die  Kosten  durch
Gemeindebeschluß  ohne  Rückersatz  auf  die  Gemeindekasse  übernommen ¬
  werden.  (Art.  23  des  Gesetzes,  siehe  am  angeführten
Orte.)  Auch  kann  durch  Mehrheitsbeschluß  (Art.  1  allda)  in
der  Abstimmungstagfahrt  eine  besondere  Art  der  Kostentragung
festgesetzt  werden.  Jedenfalls  ist  die  Aufbringung,  die  Art  und
Frist  der  Abtragung  des  zu  erwartenden  Gesamtaufwandes  im
allgemeinen  von  vornherein  festzustellen.
Auch  soll  zur  Deckung  der  Zinsen  des  von  der  Gemeinde  Beteiligte.
vorgeschossenen  Kapitals  bei  größern  Bereinigungsunternehmungen ¬
  jährlich  ein  entsprechender  Betrag  nach  Maßgabe  und
Verhältnis  des  Bonitierungswertes  (Art.  8  des  Gesetzes)  auf  Bonitierungswert. ¬

die  Beteiligten  umgelegt  werden.
            
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