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der Verfälschung möglich: entweder sei die
Verfälschung schon früher geschehen, ehe die
Banko solchen erhalten habe; oder auf der
Banko selbst; oder nachher, als ihn Kl. bereits -
in Besitz gehabt habe. Der letzte Fall
werde nicht vermuthet, da Verfälschungen
als Veränderungen überhaupt nicht vermuthet -
würden, und ein jeder bis zum ausgemittelten -
Gegentheil fuür einen ehrlichen Mann
gehalten werden muͤsse. Es blieben also nur
die beiden erstern Fälle übrig, und zu deren
Vertretung sei Verkl. offenbar verbunden.
Verkl. hat hierauf entgegnet:
Da darüber keine Kontrolle gehalten werde,
so bleibe es dahin gestellt, ob die 500 Rthlr.
Beutel, welche Kl. empfangen habe, Bank= | |
oder andere Kassenbeutel gewesen wären.
Indessen sei man der Art der Verfälschung
auf der Spur, und es daher nicht leicht
möglich, daß den Bankoofficianten ein Beutel -
durch die Hände gehn könne, ohne sogleich
die Merkmale der Verfälschung zu entdecken.
und dies um so weniger, wenn, wie Kl. behauptet, -
der Beutel ein Bankobeutel gewesen -
sei.
Die Rechtsregel, daß Veränderungen
nicht vermuthet würden, könne hier um so
weniger in Anwendung kommen, da eine
Verfälschung wirklich vorgegangen sei.
Max-Planck-Institut für