Inhaltsverzeichnis : C. L. Stengel's Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 18 (1804))

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der  Verfälschung  möglich:  entweder  sei  die
Verfälschung  schon  früher  geschehen,  ehe  die
Banko  solchen  erhalten  habe;  oder  auf  der
Banko  selbst;  oder  nachher,  als  ihn  Kl.  bereits -
  in  Besitz  gehabt  habe.  Der  letzte  Fall
werde  nicht  vermuthet,  da  Verfälschungen
als  Veränderungen  überhaupt  nicht  vermuthet -
  würden,  und  ein  jeder  bis  zum  ausgemittelten -
  Gegentheil  fuür  einen  ehrlichen  Mann
gehalten  werden  muͤsse.  Es  blieben  also  nur
die  beiden  erstern  Fälle  übrig,  und  zu  deren
Vertretung  sei  Verkl.  offenbar  verbunden.
Verkl.  hat  hierauf  entgegnet:
Da  darüber  keine  Kontrolle  gehalten  werde,
so  bleibe  es  dahin  gestellt,  ob  die  500  Rthlr.
Beutel,  welche  Kl.  empfangen  habe,  Bank=  |  |
oder  andere  Kassenbeutel  gewesen  wären.
Indessen  sei  man  der  Art  der  Verfälschung
auf  der  Spur,  und  es  daher  nicht  leicht
möglich,  daß  den  Bankoofficianten  ein  Beutel -
  durch  die  Hände  gehn  könne,  ohne  sogleich
die  Merkmale  der  Verfälschung  zu  entdecken.
und  dies  um  so  weniger,  wenn,  wie  Kl.  behauptet, -
  der  Beutel  ein  Bankobeutel  gewesen -
  sei.
Die  Rechtsregel,  daß  Veränderungen
nicht  vermuthet  würden,  könne  hier  um  so
weniger  in  Anwendung  kommen,  da  eine
Verfälschung  wirklich  vorgegangen  sei.
Max-Planck-Institut  für
            
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