Volltext : Kaerger, Karl: ¬Die Arbeiterpacht

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Die  im  ersten  Jahre  dem  Pächter  geborgten  10  Fuder  Dünger  hat  derbei ¬
  seinem  Abzuge  wieder  zurückzugeben  oder  für  jede  fehlende  Fuhre
selbe
3  Mk.  Entschädigung  zu  zahlen.
Für  alles  dieses  hat  Pächter  eine  jährliche  Pacht  von  90  Mk.,  geschrieben
neunzig  Mark,  in  vierteljährlichen  Raten  pränumerando  an  die  Herrschaft  zu
zahlen  und  außerdem  in  dem  Erntevierteljahr  28  Tage  unentgeltlich  in  landwirthschaftlichen ¬
  Arbeiten  zu  leisten.
Kommunalbeiträge  und  Steuern  hat  Pächter  wie  alle  Einwohner  zu
leisten.  Der  Schornstein  wird  ihm  gegen  jährliche  Zahlung  von  1,20  Mk.
ordnungsmäßig  gereinigt.
Bei  seinem  Abzuge  darf  Pächter  kein  Holz  irgend  welcher  Art  mit  fortnehmen, ¬
  auch  keine  Verschläge  oder  Decken  aus  dem  Stall  oder  Boden  entfernen.
Anlage  XV.
Pachtbedingungen  der  Arbeiterpächter  auf  dem  pommerschen  Gute  K.
1.  Verpachtet  wird  die  Wohnung  mit  dem  dazu  gehörigen  Gartenland,
2  Morgen  90  □Ruthen  groß;
2.  die  bisher  dazu  genutzte  Wiese
3.  Weide  für  eine  Kuh  und  fünfzehn  Gänse;
4.  das  Recht,  sich  an  dem  regelmäßigen  wöchentlichen  Holztage  Raffund ¬
  Leseholz  an  den  vom  Gutsförster  angewiesenen  Stellen  aus  dem  herrschaftWalde ¬
  zu  holen;
licher
5.  desgleichen  Laub  mit  der  Harke  aus  dem  Buchenwalde;
6.  Pächter  bekommt  im  Frühjahr  den  auf  seinem  Acker  nicht  verwendeten ¬
  Dung  zu  einer  dem
Verpächter  passenden  Zeit  auf  herrschaftliches  Land
zu  Kartoffeln  gefahren  und
untergepflügt
Dafür  giebt  Pächter
jährliche  Pacht  60  bis  120  Mk.,  je  nach  der  Wohnung
Die  erste  Rate  ist  bei  der  Unterschrift  des  Kontrakts  zu  zahlen,  später
vierteljährlich  pränumerando.
Pächter  thut  jährlich,  sobald  es  vom  Verpächter  verlangt  wird,  12  Mannstage, ¬
  verpflichtet  sich  ferner,  im  Sommer  für  1  Mk.,  im  Winter  für  1  Mk.  bei
dem  Verpächter  zu  arbeiten.
Giebt  im  Herbst  eine  Faselgans,  für  die  er  den  Bullen  frei  hat.
Den  Hirtenlohn  für  die  Kuh  hat  Pächter  selbst  zu  zahlen;  ebenso  Reparaturen ¬
  an  den  Fensterscheiben  und  den  Schornsteinfegerlohn.
Bei  demnächstigem  Abzuge  des  Pächters  bleibt  der  vorhandene  Dung
unentgeltlich  auf  dem  Grundstücke  zurück.
Wird  die  Pacht  nicht  bis  Weihnachten  gekündigt,  so  läuft  sie  stillschweigend
Jahr  fort.
auf  1
Bleibt  Pächter  mit  einer  Pachtrate  ¼  Jahr  im  Rückstande,  oder  weigert
er  sich  die  bedungenen  Tage  (Freitage  wie  Arbeitstage  gegen  Lohn)  zu  thun,
so  ist  Verpächter  zu  sofortiger  Aufhebung  des  Vertrags  berechtigt.
Pächter  unterwirft  sich  diesen  Bedingungen  durch  Namensunterschrift
bezw.  Unterkreuzung.
Anlage  XVI.
Entwurf  zu  einem  Tagelöhnervertrag  auf  dem  pommerschen  Gute  K.
Die  Gutsherrschaft  schließt  mit  dem  Tagelöhner  von  Marien  1892  an
folgenden  Kontrakt.
Der  Tagelöhner  hat  von  genanntem  Zeitpunkt  an  bis  Martini  desselben
            
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