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Die im ersten Jahre dem Pächter geborgten 10 Fuder Dünger hat derbei ¬
seinem Abzuge wieder zurückzugeben oder für jede fehlende Fuhre
selbe
3 Mk. Entschädigung zu zahlen.
Für alles dieses hat Pächter eine jährliche Pacht von 90 Mk., geschrieben
neunzig Mark, in vierteljährlichen Raten pränumerando an die Herrschaft zu
zahlen und außerdem in dem Erntevierteljahr 28 Tage unentgeltlich in landwirthschaftlichen ¬
Arbeiten zu leisten.
Kommunalbeiträge und Steuern hat Pächter wie alle Einwohner zu
leisten. Der Schornstein wird ihm gegen jährliche Zahlung von 1,20 Mk.
ordnungsmäßig gereinigt.
Bei seinem Abzuge darf Pächter kein Holz irgend welcher Art mit fortnehmen, ¬
auch keine Verschläge oder Decken aus dem Stall oder Boden entfernen.
Anlage XV.
Pachtbedingungen der Arbeiterpächter auf dem pommerschen Gute K.
1. Verpachtet wird die Wohnung mit dem dazu gehörigen Gartenland,
2 Morgen 90 □Ruthen groß;
2. die bisher dazu genutzte Wiese
3. Weide für eine Kuh und fünfzehn Gänse;
4. das Recht, sich an dem regelmäßigen wöchentlichen Holztage Raffund ¬
Leseholz an den vom Gutsförster angewiesenen Stellen aus dem herrschaftWalde ¬
zu holen;
licher
5. desgleichen Laub mit der Harke aus dem Buchenwalde;
6. Pächter bekommt im Frühjahr den auf seinem Acker nicht verwendeten ¬
Dung zu einer dem
Verpächter passenden Zeit auf herrschaftliches Land
zu Kartoffeln gefahren und
untergepflügt
Dafür giebt Pächter
jährliche Pacht 60 bis 120 Mk., je nach der Wohnung
Die erste Rate ist bei der Unterschrift des Kontrakts zu zahlen, später
vierteljährlich pränumerando.
Pächter thut jährlich, sobald es vom Verpächter verlangt wird, 12 Mannstage, ¬
verpflichtet sich ferner, im Sommer für 1 Mk., im Winter für 1 Mk. bei
dem Verpächter zu arbeiten.
Giebt im Herbst eine Faselgans, für die er den Bullen frei hat.
Den Hirtenlohn für die Kuh hat Pächter selbst zu zahlen; ebenso Reparaturen ¬
an den Fensterscheiben und den Schornsteinfegerlohn.
Bei demnächstigem Abzuge des Pächters bleibt der vorhandene Dung
unentgeltlich auf dem Grundstücke zurück.
Wird die Pacht nicht bis Weihnachten gekündigt, so läuft sie stillschweigend
Jahr fort.
auf 1
Bleibt Pächter mit einer Pachtrate ¼ Jahr im Rückstande, oder weigert
er sich die bedungenen Tage (Freitage wie Arbeitstage gegen Lohn) zu thun,
so ist Verpächter zu sofortiger Aufhebung des Vertrags berechtigt.
Pächter unterwirft sich diesen Bedingungen durch Namensunterschrift
bezw. Unterkreuzung.
Anlage XVI.
Entwurf zu einem Tagelöhnervertrag auf dem pommerschen Gute K.
Die Gutsherrschaft schließt mit dem Tagelöhner von Marien 1892 an
folgenden Kontrakt.
Der Tagelöhner hat von genanntem Zeitpunkt an bis Martini desselben