Volltext : Weigel, Gottlob: ¬Die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den Militär- und Zivilstrafgerichten in Bayern

Vorbemerkung.
VI
hörden  von  einander,  dann  die  rechtliche  Möglichkeit,  daß  sie  in  ihrer  amtlichen ¬
  Thätigkeit  mit  einander  in  einen  Konflikt  kommen  können,  bei
welchem  die  Rechtsanschauung  der  einen  Behörde  der  Rechtsanschauung  der
anderen  Behörde  mit  formeller  Gleichberechtigung  und  Gleichwertigkeit
gegenübersteht.
Die  einfache  Bestimmung  des  Art.  27  des  II.  Teils  des  StGB.  v.  1813:
„Militärpersonen  haben  ihren  Gerichtsstand  sowohl  in  Ansehung  gemeiner
—
als  militärischer  Verbrechen  vor  den  Militärgerichten",  wie  des  57  des  IX.Tit.
der  Verfassungsurkunde:  „Militärpersonen  stehen  in  Dienstsachen,  dann
wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  unter  der  Militärgerichtsbarkeit,  in  Realund ¬
  gemischten  Rechtsfachen  aber  unter  den  bürgerlichen  Gerichten",  dann
die  genauen  Vorschriften  des  ersten  „Von  der  Militärgerichtsbarkeit
handelnden  Abschnittes  der  bayer.  Militärstrafgerichtsordnung,  lassen  kaum
erkennen,  wie  häufig  Zuständigkeitsstreite  zwischen  den  ordentlichen  Strafgerichten ¬
  und  den  Militärgerichten  die  Praxis  beschäftigen.  Allein  die  in
der  Sondergerichtsbarkeit  liegende  Pflicht,  sie  geltend  zu  machen,  die  ebenso
für  die  Zivilstrafgerichte  geltende  Vorschrift,  ihre  sachliche  Zuständigkeit  in
jeder  Lage  des  Verfahrens  zu  prüfen,  die  verschiedenen  Abschnitte  der
Wehr=  und  Militärpflicht  in  der  wiederholt  und  erst  kürzlich  (RG.  v.  3.  8.  93
neu  geregelten  Heeresgesetzgebung,  das  Zusammentreffen  von  Angehörigen
verschiedener  solcher  Kategorien  bald  unter  sich,  bald  mit  Zivilpersonen,
bei  ein  und  derselben  strafbaren  Handlung,  der  gemeinstrafrechtliche  oder
militärische  Charakter  der  Delikte,  deren  nicht  erledigte  Verfolgung  vor
dem  Diensteintritte  oder  nach  der  Dienstentlassung,  alle  diese  Momente
wirken  zusammen,  um  die  Zuständigkeitsgrenze  zur  Quelle  vielgestaltiger,
oft  schwieriger  Rechtsfragen  zu  machen.
So  hat  Art.  8  MO.  (vgl.  dessen  jetzige  Redaktion  mit  der  von
1809,  wie  mit  der  des  stofflich  gleichen  §  9  der  preußischen  Militärstrafgerichtsordnung)') ¬
  noch  in  diesem  Jahre  wiederholt  eingehende  Erörterungen ¬
  des  Kompetenzkonfliktssenats  veranlaßt.
Die  landesgesetzliche  Befugnis  zur  Feststellung  der  Grenzen  der
Militärgerichtsbarkeit  ist  durch  die  Reichsprozeßordnungen  und  das  Reichs§ ¬
  9.  Kommen  Verbrechen,  welche  Personen  des  Soldatenstandes ¬
  vor  dem  Eintritt  in  den  Dienststand  verübt  haben,  erst
nach  deren  Eintritt  zur  Sprache,  so  steht  die  Untersuchung  dem
Militärgerichte  nur  in  dem  Falle  zu,  wenn  die  wahrscheinlich  zu  erwartende ¬
  Strafe  eine  sechswöchentliche  Gefängnisstrafe  nicht  übersteigt.  Ist
eine  längere  Freiheitsstrafe  zu  erwarten,  so  muß  der  Angeschuldigte  entlassen ¬
  und  die  Untersuchung  dem  kompetenten  Zivilgerichte  überwiesen
werden.  RG.  E.  Bd.  14  S.  332.
            
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