Vorbemerkung.
VI
hörden von einander, dann die rechtliche Möglichkeit, daß sie in ihrer amtlichen ¬
Thätigkeit mit einander in einen Konflikt kommen können, bei
welchem die Rechtsanschauung der einen Behörde der Rechtsanschauung der
anderen Behörde mit formeller Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit
gegenübersteht.
Die einfache Bestimmung des Art. 27 des II. Teils des StGB. v. 1813:
„Militärpersonen haben ihren Gerichtsstand sowohl in Ansehung gemeiner
—
als militärischer Verbrechen vor den Militärgerichten", wie des 57 des IX.Tit.
der Verfassungsurkunde: „Militärpersonen stehen in Dienstsachen, dann
wegen Verbrechen oder Vergehen unter der Militärgerichtsbarkeit, in Realund ¬
gemischten Rechtsfachen aber unter den bürgerlichen Gerichten", dann
die genauen Vorschriften des ersten „Von der Militärgerichtsbarkeit
handelnden Abschnittes der bayer. Militärstrafgerichtsordnung, lassen kaum
erkennen, wie häufig Zuständigkeitsstreite zwischen den ordentlichen Strafgerichten ¬
und den Militärgerichten die Praxis beschäftigen. Allein die in
der Sondergerichtsbarkeit liegende Pflicht, sie geltend zu machen, die ebenso
für die Zivilstrafgerichte geltende Vorschrift, ihre sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, die verschiedenen Abschnitte der
Wehr= und Militärpflicht in der wiederholt und erst kürzlich (RG. v. 3. 8. 93
neu geregelten Heeresgesetzgebung, das Zusammentreffen von Angehörigen
verschiedener solcher Kategorien bald unter sich, bald mit Zivilpersonen,
bei ein und derselben strafbaren Handlung, der gemeinstrafrechtliche oder
militärische Charakter der Delikte, deren nicht erledigte Verfolgung vor
dem Diensteintritte oder nach der Dienstentlassung, alle diese Momente
wirken zusammen, um die Zuständigkeitsgrenze zur Quelle vielgestaltiger,
oft schwieriger Rechtsfragen zu machen.
So hat Art. 8 MO. (vgl. dessen jetzige Redaktion mit der von
1809, wie mit der des stofflich gleichen § 9 der preußischen Militärstrafgerichtsordnung)') ¬
noch in diesem Jahre wiederholt eingehende Erörterungen ¬
des Kompetenzkonfliktssenats veranlaßt.
Die landesgesetzliche Befugnis zur Feststellung der Grenzen der
Militärgerichtsbarkeit ist durch die Reichsprozeßordnungen und das Reichs§ ¬
9. Kommen Verbrechen, welche Personen des Soldatenstandes ¬
vor dem Eintritt in den Dienststand verübt haben, erst
nach deren Eintritt zur Sprache, so steht die Untersuchung dem
Militärgerichte nur in dem Falle zu, wenn die wahrscheinlich zu erwartende ¬
Strafe eine sechswöchentliche Gefängnisstrafe nicht übersteigt. Ist
eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten, so muß der Angeschuldigte entlassen ¬
und die Untersuchung dem kompetenten Zivilgerichte überwiesen
werden. RG. E. Bd. 14 S. 332.