fullscreen : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 36 = H. 71/72 (1830))

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wenn der anzustellende Offizier aus frühem dies, '
seitigen, oder fremdherrlichen Militairdienst-Ver-
hältnissen eine Pension beziehen sollte, auch von
dieser Pension gänzlich zu abstrahiren ist, und jedes,
mal die in der obengedachten Circulacverfügung
ausgestellten Diensteinkommenssätze, nach Maaßgabe
der im activen Militairdienste zuletzt bekleideten
Charge, bei der Berechnung des Verbesserungsab,
zugs zum Grunde zu legen sind.
Sämmtliche Königl. Gerichtsbehörden haben diese
nachträgliche Bestimmung in vorkommenden Fällen in
Anwendung zu bringen.
Berlin, den 10. Dezember 1830.
Der Justiz-Minister.
In dessen Auftrag
v. Kamptz.

AN
sämmtliche Königliche Gerichtsbehörden.
A. 13383. P. 40. Vol. II.

27.
Justiz - Kommissarien, welche armen Partheien als
Mandatarien zugeordnet sind, können die Erstattung
der Kopialien aus der Salarien-Kasse nicht
fordern.
(A. G. O. Tbl. ui. Ttt. 7.)

a.
Einige, 6jei den Gerichten des Großherzogthums
Posen angestellte Justiz-Kommissarien haben in neuerer
Zeit, wenn sie armen Pactheien zu Rechtsbeistanden zu-
geordnet worden, unter die, ihnen nach dem §. 141. des
Anhanges zur Allgem. Gerichts-Ordnung aus den'Sa-

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