Volltext : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

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Da  nun  diese  Rechte  insgesammt  von  einer  solchen  Beschaffenheit =
  sind,  daß  diejenigen,  denen  selbige  zustehen,  solche
zu  jeder  Zeit  wider  den  jedesmaligen  Besitzer  des  damit  behafteten ¬
  Guthes  geltend  machen  und  in  Vollstreckung  setzen
können;  so  kann  man  daher  sehr  leicht  einsehen,  daß  es  aus  diesem ¬
  Grunde  von  Seiten  des  Käufers  allezeit  um  desto  nöthiger
sey,  sich  nicht  nur  vor  völliger  Abschließung  des  Kaufes  nach
dem  Daseyn  und  nach  der  nähern  Beschaffenheit  der  etwa  einem
Dritten  an  dem  zu  erkaufenden  Guthe  zustehenden  Rechte  dieser ¬
  Art  auf  das  sorgfältigste  zu  erkundigen,  sondern  auch  zugleich =
  dafür  zu  sorgen,  daß,  im  Falle  dergleichen  Rechte  und
Ansprüche  einem  Dritten  daran  wirklich  zustehen  sollten,  selbige ¬
  entweder  noch  bey  Zeiten  aus  dem  Wege  geschaft  und  erlediget, =
  oder  doch  wenigstens  bey  der  Bestimmung  der  Guthskaufsumme =
  überhaupt  zugleich  mit  in  Anschlag,  und  nach  Befinden =
  in  Abzug  gebracht  werden.
Eigentlich  ist  nun  zwar  der  Verkäufer  nach  Vorschrift
der  Rechte  allerdings  verbunden,  dem  Käufer  noch  vor  völliger =
  Abschließung  des  Kaufes  dergleichen  Ansprüche  selbst  gehörig =
  zu  eröfnen,  oder,  wenn  solches  nicht  geschiehet,  denselben =
  nachher  deshalb  vollkommen  zu  entschädigen;  allein  da
diese  Regreßnehmung  nicht  nur  sehr  beschwerlich,  sondern  auch
oft,  wenn  der  Verkäufer  sich  nicht  mehr  in  einem  zahlbaren
Zustande  befindet,  ganz  ohne  Erfolg  ist;  so  ist  es  daher  allerdings =
  für  den  Käufer  allezeit  um  desto  sicherer,  sich  gleich  anfangs =
  hierunter  selbst  gehörig  vorzusehen.
Da  der  Richter,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  das  zu  erkaufende =
  Guth,  oder  Grundstück  gelegen  ist,  gemeiniglich  am
leichtesten  im  Stande  ist,  dem  Käufer  über  das  Daseyn  und
über  die  nähere  Beschaffenheit  der  mehresten  dieser  oberwähnten =
  Arten  von  Ansprüchen  die  sicherste  Auskunft  zu  ertheilen;
so  ergiebt  sich  daher  von  selbst,  daß  es  der  Klugheit  gemäß
sey,  sich  deshalb  zuvörderst  bey  dem  Richter  des  Guthes  oder
Grundstückes  gehörig  zu  befragen,  und  sich  allenfalls  die  etwa
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