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Da nun diese Rechte insgesammt von einer solchen Beschaffenheit =
sind, daß diejenigen, denen selbige zustehen, solche
zu jeder Zeit wider den jedesmaligen Besitzer des damit behafteten ¬
Guthes geltend machen und in Vollstreckung setzen
können; so kann man daher sehr leicht einsehen, daß es aus diesem ¬
Grunde von Seiten des Käufers allezeit um desto nöthiger
sey, sich nicht nur vor völliger Abschließung des Kaufes nach
dem Daseyn und nach der nähern Beschaffenheit der etwa einem
Dritten an dem zu erkaufenden Guthe zustehenden Rechte dieser ¬
Art auf das sorgfältigste zu erkundigen, sondern auch zugleich =
dafür zu sorgen, daß, im Falle dergleichen Rechte und
Ansprüche einem Dritten daran wirklich zustehen sollten, selbige ¬
entweder noch bey Zeiten aus dem Wege geschaft und erlediget, =
oder doch wenigstens bey der Bestimmung der Guthskaufsumme =
überhaupt zugleich mit in Anschlag, und nach Befinden =
in Abzug gebracht werden.
Eigentlich ist nun zwar der Verkäufer nach Vorschrift
der Rechte allerdings verbunden, dem Käufer noch vor völliger =
Abschließung des Kaufes dergleichen Ansprüche selbst gehörig =
zu eröfnen, oder, wenn solches nicht geschiehet, denselben =
nachher deshalb vollkommen zu entschädigen; allein da
diese Regreßnehmung nicht nur sehr beschwerlich, sondern auch
oft, wenn der Verkäufer sich nicht mehr in einem zahlbaren
Zustande befindet, ganz ohne Erfolg ist; so ist es daher allerdings =
für den Käufer allezeit um desto sicherer, sich gleich anfangs =
hierunter selbst gehörig vorzusehen.
Da der Richter, unter dessen Gerichtsbarkeit das zu erkaufende =
Guth, oder Grundstück gelegen ist, gemeiniglich am
leichtesten im Stande ist, dem Käufer über das Daseyn und
über die nähere Beschaffenheit der mehresten dieser oberwähnten =
Arten von Ansprüchen die sicherste Auskunft zu ertheilen;
so ergiebt sich daher von selbst, daß es der Klugheit gemäß
sey, sich deshalb zuvörderst bey dem Richter des Guthes oder
Grundstückes gehörig zu befragen, und sich allenfalls die etwa
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