Volltext : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

240.
a)  die  bey  einem  solchen  Pachte  gewöhnlichen,
oder  nützlichen  Nebenverträge  und  Bedingnisse. ¬

Von  der  nähern  Beschaffenheit  dieser  Vorsichtsregeln  soll
in  den  hier  nachfolgenden  Bemerkungen  ausführlicher  genun =

handelt  werden.
L.  Bemerkungen  über  dasjenige,  was  in  Ansehung  der
Personen,  welche  einen  Guthspacht  unter  sich  abschließen
wollen,  hauptsächlich  zu  beobachten  ist.
Jn  Hinsicht  auf  die  Personen,  welche  einen  Guthspacht =
  unter  sich  abschließen  wollen,  hat  man  sich  hauptsächlich
folgendes  zu  merken:
—
Zur  vollkommenen  Rechtsbeständigkeit  eines  jeden  Pachtvertrages =
  überhaupt  wird  nämlich  allezeit  zuvörderst
1)  von  Seiten  beyder  Personen,  das  heißt  sowohl ¬
  von  Seiten  des  Verpachters,  als  auch
von  Seiten  des  Pachters  schlechterdings  erfordert,
daß  selbige  nach  Vorschrift  der  natürlichen  und  bürgerlichen =
  Gesetze  auch  würklich  berechtiget  seyn  müssen,  sich
auf  eine  gültige  Art  gegen  einander  verbindlich  zu  machen,
weil  der  Pachtvertrag  an  und  für  sich  selbst  von  einer  solchen
geschaffenheit  ist,  daß  dadurch  allezeit  beyde  Theile  zugleich
gegen  einander  verbindlich  werden.
—
.*  *
Nun  ist  aber  zu  merken,  daß,  (so  wie  bereits  schon  weiter ¬
  oben  beym  Gütherkaufe  ausführlicher  gezeigt  worden  ist,)
nach  diesen  Gesetzen  in  der  Rege  |  |
istens
            
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