Il a. Besitzerwerb negativer Servituten.
§. 28.
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lungen abgelassen haben; das Wissen oder die Genehmigung des
Eigenthümers hat für die Frage, ob Besitz erworben ist, keine Bedeutung. ¬
gleicher Weise muß nicht nur ein mit dem vermeintlichen ¬
Eigenthümer des dienenden Grundes, sondern selbst ein mit
dem Pächter, Miether, Nutznießer abgeschlossener, auf Errichtung
einer negativen Dienstbarkeit gerichteter Vertrag zum Besitzerwerbe
für genügend erachtet werden; denn es liegen alle Bedingungen
des Besitzerwerbes vor, und derselbe kann dadurch nicht gehinder
werden, daß der Besteller zur Einräumung der Dienstbarkeit nicht be21 ¬
fugt war.
20) Dasselbe muß aus Gründen innerer Konsequenz auch für's röm. Recht behauptet ¬
werden. Savigny, S. 605, erkennt dies im Prinzipe an: „Der Unterschied, ¬
sagt er, zwischen dem Erwerbe des Rechtes und des Besitzes (sc. durch ein
Rechtsgeschäft) liegt nur darin, daß jener lediglich von dem wahren Eigenthümer
des benachbarten Grundstückes, dieser gewiß auch von dem bloßen Besitzer desselben
verschafft werden kann." — Es ist daher nicht richtig, zu sagen: „der Eigenthümer
des Grundstückes müsse sich dem Verbote gefügt, — den Vertrag abgeschlossen haben" ¬
(vgl. z. B. Thibaut, P. §. 221. Böcking, §. 126. Muther, S. 44).—
Diese Ungenauigkeit vermeiden durch die allgemeinere (ja zu allgemeine) Fassung
Puchta, §. 138. Arndts, §. 187. Elvers, S. 681. Windscheid, §. 163.
Note 4. — Das sächs. G. B. nennt zwar im §. 558. den Eigenthümer als diejenige ¬
Person, an die das Verbot ergangen sein soll. Allein daß auch nach sächs
Rechte dasselbe gelte, was nach österr. R., ergibt sich aus dem §. 612., welcher bestimmt, ¬
daß der Nutznießer dafür Sorge zu tragen habe, daß an der Sache keine
Dienstbarkeiten durch Ersitzung entstehen, und daß er die Anmaßung solcher
Rechte Seitens Dritter dem Eigenthümer anzeigen solle. Nach Inhalt der Motive
unterblieb die Entscheidung der im Texte berührten Frage, weil man die allgemeinen ¬
Grundsätze auch für diesen Fall ausreichend hielt, „auch im Falle einer nicht
ganz erschöpfenden Aufzählung der dabei möglicher Weise in Frage kommenden
Personen die Besorgniß hegte, daß von dem arg. a contrario eine der Sache nicht
entsprechende Anwendung gemacht werden möchte." S. Siebenhaar, Komm.
I. S. 396. — Dagegen muß für das preuß. Recht auf Grund der §§. 99. 105.
I. 7. §. 521. I. 9. §§. 90. 91. I. 21. behauptet werden, daß durch ein gegen den
Pächter oder Nutznießer erlassenes Verbot der Besitz nicht erworben wird, es sei
denn, daß der Eigenthümer davon gewußt, oder daß ihm dasselbe durch eigenes
Verschulden unbekannt geblieben ist. Ist aber ein Verwalter bestellt, so gilt das
diesem gegenüber erlassene Verbot gerade so, als wäre es gegen den Eigenthümer
erlassen §. 521. I. 9. Vgl. Koch, S. 219—228 und Komm. I. S. 424, Note 65.
und die daselbst angeführten Erkenntnisse des Obertribunals. Ausdrücklich ist die
Frage in diesem Sinne bloß in Ansehung der sog. affirmativen Rechte (d. i. derjenigen, ¬
die in einem Thun bestehen) entschieden (§. 103. 104. 1. 7., vgl. hiezu
§. 27. d. B. Note 20.). Unsere Kommentatoren erwähnen die Frage nicht.
21) Der zweitgenannte Fall könnte zweifelhaft scheinen; allein man bedenke,
daß es sich hier lediglich um die Frage handle, ob eine faktische Rechtsübung vorliege. ¬
Es versteht sich jedoch, daß, wenn die Absicht der Parteien nicht auf Bestel21* ¬