Inhaltsverzeichnis : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte, mit Berücksichtigung des gemeinen Rechtes, des preußischen, französischen und sächsischen Gesetzbuches

Il  a.  Besitzerwerb  negativer  Servituten.
§.  28.
323
lungen  abgelassen  haben;  das  Wissen  oder  die  Genehmigung  des
Eigenthümers  hat  für  die  Frage,  ob  Besitz  erworben  ist,  keine  Bedeutung. ¬

gleicher  Weise  muß  nicht  nur  ein  mit  dem  vermeintlichen ¬
  Eigenthümer  des  dienenden  Grundes,  sondern  selbst  ein  mit
dem  Pächter,  Miether,  Nutznießer  abgeschlossener,  auf  Errichtung
einer  negativen  Dienstbarkeit  gerichteter  Vertrag  zum  Besitzerwerbe
für  genügend  erachtet  werden;  denn  es  liegen  alle  Bedingungen
des  Besitzerwerbes  vor,  und  derselbe  kann  dadurch  nicht  gehinder
werden,  daß  der  Besteller  zur  Einräumung  der  Dienstbarkeit  nicht  be21 ¬

fugt  war.
20)  Dasselbe  muß  aus  Gründen  innerer  Konsequenz  auch  für's  röm.  Recht  behauptet ¬
  werden.  Savigny,  S.  605,  erkennt  dies  im  Prinzipe  an:  „Der  Unterschied, ¬
  sagt  er,  zwischen  dem  Erwerbe  des  Rechtes  und  des  Besitzes  (sc.  durch  ein
Rechtsgeschäft)  liegt  nur  darin,  daß  jener  lediglich  von  dem  wahren  Eigenthümer
des  benachbarten  Grundstückes,  dieser  gewiß  auch  von  dem  bloßen  Besitzer  desselben
verschafft  werden  kann."  —  Es  ist  daher  nicht  richtig,  zu  sagen:  „der  Eigenthümer
des  Grundstückes  müsse  sich  dem  Verbote  gefügt,  —  den  Vertrag  abgeschlossen  haben" ¬
  (vgl.  z.  B.  Thibaut,  P.  §.  221.  Böcking,  §.  126.  Muther,  S.  44).—
Diese  Ungenauigkeit  vermeiden  durch  die  allgemeinere  (ja  zu  allgemeine)  Fassung
Puchta,  §.  138.  Arndts,  §.  187.  Elvers,  S.  681.  Windscheid,  §.  163.
Note  4.  —  Das  sächs.  G.  B.  nennt  zwar  im  §.  558.  den  Eigenthümer  als  diejenige ¬
  Person,  an  die  das  Verbot  ergangen  sein  soll.  Allein  daß  auch  nach  sächs
Rechte  dasselbe  gelte,  was  nach  österr.  R.,  ergibt  sich  aus  dem  §.  612.,  welcher  bestimmt, ¬
  daß  der  Nutznießer  dafür  Sorge  zu  tragen  habe,  daß  an  der  Sache  keine
Dienstbarkeiten  durch  Ersitzung  entstehen,  und  daß  er  die  Anmaßung  solcher
Rechte  Seitens  Dritter  dem  Eigenthümer  anzeigen  solle.  Nach  Inhalt  der  Motive
unterblieb  die  Entscheidung  der  im  Texte  berührten  Frage,  weil  man  die  allgemeinen ¬
  Grundsätze  auch  für  diesen  Fall  ausreichend  hielt,  „auch  im  Falle  einer  nicht
ganz  erschöpfenden  Aufzählung  der  dabei  möglicher  Weise  in  Frage  kommenden
Personen  die  Besorgniß  hegte,  daß  von  dem  arg.  a  contrario  eine  der  Sache  nicht
entsprechende  Anwendung  gemacht  werden  möchte."  S.  Siebenhaar,  Komm.
I.  S.  396.  —  Dagegen  muß  für  das  preuß.  Recht  auf  Grund  der  §§.  99.  105.
I.  7.  §.  521.  I.  9.  §§.  90.  91.  I.  21.  behauptet  werden,  daß  durch  ein  gegen  den
Pächter  oder  Nutznießer  erlassenes  Verbot  der  Besitz  nicht  erworben  wird,  es  sei
denn,  daß  der  Eigenthümer  davon  gewußt,  oder  daß  ihm  dasselbe  durch  eigenes
Verschulden  unbekannt  geblieben  ist.  Ist  aber  ein  Verwalter  bestellt,  so  gilt  das
diesem  gegenüber  erlassene  Verbot  gerade  so,  als  wäre  es  gegen  den  Eigenthümer
erlassen  §.  521.  I.  9.  Vgl.  Koch,  S.  219—228  und  Komm.  I.  S.  424,  Note  65.
und  die  daselbst  angeführten  Erkenntnisse  des  Obertribunals.  Ausdrücklich  ist  die
Frage  in  diesem  Sinne  bloß  in  Ansehung  der  sog.  affirmativen  Rechte  (d.  i.  derjenigen, ¬
  die  in  einem  Thun  bestehen)  entschieden  (§.  103.  104.  1.  7.,  vgl.  hiezu
§.  27.  d.  B.  Note  20.).  Unsere  Kommentatoren  erwähnen  die  Frage  nicht.
21)  Der  zweitgenannte  Fall  könnte  zweifelhaft  scheinen;  allein  man  bedenke,
daß  es  sich  hier  lediglich  um  die  Frage  handle,  ob  eine  faktische  Rechtsübung  vorliege. ¬
  Es  versteht  sich  jedoch,  daß,  wenn  die  Absicht  der  Parteien  nicht  auf  Bestel21* ¬

            
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