Volltext : Flad, Otto: ¬Das badische Ortsstraßengesetz vom 15. Oktober 1908

§  7.  Feststellung  der  Bauflucht  und  Straßenhöhe  im  Einzelfall.
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§  7.
d.  Feststellung  der  Bauflucht  und  Straßenhöhe
im  Einzelfall!.
1.  Ist  die  Bauflucht  für  den  Anbau?  an  einer  schon  bestehenden ¬
  Ortsstraße  nicht  allgemein  festgestellts,  so  kann;  die
Baupolizeibehörde5  dieselbe  nach  Vernehmung6  des  Gemeinderats
und  in  den  Fällen  des  §  1  Absatz  27  nach  Vernehmung  der
zuständigen  Straßenbauverwaltung  für  den  einzelnen  Falls  bestimmen?, ¬
  sofern  sie  nicht  im  öffentlichen  Interesse1  die  allgemeine ¬
  Feststellung  für  geboten  erachtet.
2.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Bestimmung  der  Straßenhöhe!!
I.  Teil  S.  59  ff.,  RV.  S.  40,  KB.  I.  K.  S.  33—45,  KB.  II.  K.  S.  9.
1  Einzelfall.
a.  Die  Bestimmung  bezieht  sich  nach  der  Novelle  nicht  mehr
auf  die  Lösung  von  Streitigkeiten  über  die  Einhaltung  der  allgemein
festgestellten  Baufluchtlinien;  diese  liegt  dem  Bezirksrat  als  Beschwerdeinstanz ¬
  in  Baupolizeisachen  gemäß  §  6  Ziff.  7  des  VerwG.  und  in
seiner  Eigenschaft  als  Planfeststellungsbehörde  ob.  Auch  handelt  es  sich
nicht  um  den  Fall,  daß  sich  bei  Übertragung  einer  Planlinie  in  die
Natur  die  Notwendigkeit  einer  Abweichung  von  dem  festgestellten  Plan
ergibt;  in  solchem  Falle  wäre  nach  §§  3  u.  5  zu  verfahren.  Vielmehr
will  die  Novelle  nur  noch  den  Fall  regeln,  daß  die  Bauflucht  oder
Straßenhöhe  für  den  Anbau  an  einer  schon  bestehenden  Ortsstraße  nicht
allgemein  festgestellt  ist;  dies  ist  grundsätzlich  nur  möglich  bei  Ortsstraßen, ¬
  welche  vor  dem  Gesetze  vom  20.  Februar  1868  entstanden
sind;  denn  für  die  spätere  Zeit  müssen  ordnungsmäßige  Planfeststellungen
vorliegen;  praktisch  wird  namentlich  der  Fall  sein,  daß  in  einer  solchen
historischen  Ortsstraße,  für  welche  Pläne  nicht  vorhanden  sind,  ein  Haus
abbrennt,  dessen  Wiederaufbau  durch  ein  allgemeines  Planfeststellungsverfahren ¬
  nach  §  3  des  Gesetzes  unverhältnismäßig  verzögert  werden  würde.
b.  Das  Verfahren  nach  §  7  ist  ein  auf  Ausnahmefälle  beschränktes; ¬
  es  darf  niemals  dazu  benutzt  werden,  um  ein  nach  Lage
der  Verhältnisse  gebotenes  ordnungsmäßiges  Planfeststellungsverfahren
nach  §  3  des  Gesetzes  zu  umgehen;  diesen  Grundsatz,  wonach  die
Erweiterung  einer  Ortsstraße  nicht  durch  jeweilige  Festsetzung  der  Bauflucht ¬
  für  den  einzelnen  Fall  im  Sinne  des  §  7,  sondern  durch  das
in  §  3  —  früher  Artikel  2  —  des  OStrG.  vorgeschriebene  Verfahren
            
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