§ 7. Feststellung der Bauflucht und Straßenhöhe im Einzelfall.
197
§ 7.
d. Feststellung der Bauflucht und Straßenhöhe
im Einzelfall!.
1. Ist die Bauflucht für den Anbau? an einer schon bestehenden ¬
Ortsstraße nicht allgemein festgestellts, so kann; die
Baupolizeibehörde5 dieselbe nach Vernehmung6 des Gemeinderats
und in den Fällen des § 1 Absatz 27 nach Vernehmung der
zuständigen Straßenbauverwaltung für den einzelnen Falls bestimmen?, ¬
sofern sie nicht im öffentlichen Interesse1 die allgemeine ¬
Feststellung für geboten erachtet.
2. Das Gleiche gilt für die Bestimmung der Straßenhöhe!!
I. Teil S. 59 ff., RV. S. 40, KB. I. K. S. 33—45, KB. II. K. S. 9.
1 Einzelfall.
a. Die Bestimmung bezieht sich nach der Novelle nicht mehr
auf die Lösung von Streitigkeiten über die Einhaltung der allgemein
festgestellten Baufluchtlinien; diese liegt dem Bezirksrat als Beschwerdeinstanz ¬
in Baupolizeisachen gemäß § 6 Ziff. 7 des VerwG. und in
seiner Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde ob. Auch handelt es sich
nicht um den Fall, daß sich bei Übertragung einer Planlinie in die
Natur die Notwendigkeit einer Abweichung von dem festgestellten Plan
ergibt; in solchem Falle wäre nach §§ 3 u. 5 zu verfahren. Vielmehr
will die Novelle nur noch den Fall regeln, daß die Bauflucht oder
Straßenhöhe für den Anbau an einer schon bestehenden Ortsstraße nicht
allgemein festgestellt ist; dies ist grundsätzlich nur möglich bei Ortsstraßen, ¬
welche vor dem Gesetze vom 20. Februar 1868 entstanden
sind; denn für die spätere Zeit müssen ordnungsmäßige Planfeststellungen
vorliegen; praktisch wird namentlich der Fall sein, daß in einer solchen
historischen Ortsstraße, für welche Pläne nicht vorhanden sind, ein Haus
abbrennt, dessen Wiederaufbau durch ein allgemeines Planfeststellungsverfahren ¬
nach § 3 des Gesetzes unverhältnismäßig verzögert werden würde.
b. Das Verfahren nach § 7 ist ein auf Ausnahmefälle beschränktes; ¬
es darf niemals dazu benutzt werden, um ein nach Lage
der Verhältnisse gebotenes ordnungsmäßiges Planfeststellungsverfahren
nach § 3 des Gesetzes zu umgehen; diesen Grundsatz, wonach die
Erweiterung einer Ortsstraße nicht durch jeweilige Festsetzung der Bauflucht ¬
für den einzelnen Fall im Sinne des § 7, sondern durch das
in § 3 — früher Artikel 2 — des OStrG. vorgeschriebene Verfahren