Objekt : Krech, Johannes: ¬Die preußische Gesetzgebung betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§  4.  Aelteres  preußisches  Recht.
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Sequestration  und  Subhastation  eine  gerichtliche  Vertheilung
des  Ergebnisses  unter  die  betheiligten  Gläubiger  nicht  nothwendig
verbunden.  Es  konnte  aber,  wenn  der  Werth  des  Grundstückes  nicht
unzweifelhaft  allen  Gläubigern  genügte,  jeder  Interessent,  auch  der
Schuldner  und  der  Ersteher,  ohne  Rücksicht  auf  eine  etwa  schwebende
Subhastation  oder  Sequestration  die  Eröffnung  des  Liquidationsprozesses ¬
  über  das  Grundstück  und  dessen  Kaufgelder  bei  dem
Richter  der  belegenen  Sache  beantragen  und  so  einen  Spezialkonkurs
über  das  Grundstück  herbeiführen.  An  dem  Verfahren  konnten  nur
die  Realgläubiger  einschließlich  derjenigen  Theil  nehmen,  welche,
ohne  im  Hypothekenbuch  eingetragen  zu  sein,  einen  Titel  zum  Pfandrechte ¬
  hatten.  Personalgläubiger,  welche  nicht  für  den  Fall  des
Konkurses  den  Hypothekariern  vorgingen,  konnten  nur  den  etwaigen
Rest  wie  eine  andere  Forderung  ihres  Schuldners  mit  Beschlag
belegen  lassen.  Das  Verfahren  begann  mit  einer  Ediktalcitation ¬
  aller  Realberechtigten  zu  einem  Liquidationstermine  unter
Androhung  des  Ausschlusses  mit  ihren  Ansprüchen  an  Grundstück
und  Kaufgeld.  Bekannte,  insbesondere  aus  dem  Hypothekenbuch  ersichtliche, ¬
  Realgläubiger  wurden  besonders  geladen.  Der  Beginn
des  Verfahrens  bewirkt,  ohne  dem  Schuldner  die  Administration  und
Bewirthschaftung  des  Grundstücks  zu  entziehen,  „einen  Beschlag  auf
das  Grundstück  oder  dessen  Kaufgeld,  kraft  dessen  weder  der  Schuldner
eigenmächtig  darüber  verfügen,  noch  ein  Gläubiger  zum  Nachtheile
der  übrigen,  bis  zum  Austrage  der  Sache,  ein  mehreres  oder  besseres
Recht  daran  erlangen  kann,  als  er  vorhin  schon  gehabt  hat."  Sorn ¬
  die  Masse  nicht  offenbar  für  alle  Interessenten  hinreichte,  waren
für  das  weitere  Verfahren  in  formeller  und  materieller  Beziehung
die  Grundsätze  des  Konkurses  maßgebend.  Dem  Gemeinschuldner ¬
  wurde  dabei  die  Rolle  des  Verwalters  zugewiesen.
Es  mußten  die  einzelnen  Liquidate  nach  Bestand  und  Vorrecht  erörtert ¬
  werden  und  es  war  durch  ein  Präklusions-  und  Prioritätsurtheil ¬
  die  Grundlage  für  die  Vertheilung  zu  schaffen.  Die  für  die
Vertheilung  der  Immobiliarmasse  im  Konkurse  geltenden
Grundsätze  wurden  im  Wesentlichen  unverändert  zur  Anwendung
gebracht.
Die  A.G.O.  (§  63  1,  52)  nennt  im  Anschlusse  an  die  ältere  gemeinrechtliche ¬
  Vorstellung  das  durch  die  Subhastation  zu  Stande
gekommene  Geschäft  einen  Kontrakt.  In  Uebereinstimmung  damit
herrschte  in  Theorie  und  Praxis  die  Meinung,  daß  es  sich  bei  der
            
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