Objekt : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Geschichte.  Fortdauer  d.  deutschen  Klage.
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dum  probationes  de  dominio  non  habebat,  omni  remedio
10)
se  inveniebat  exclusum  (s.  unten  §  37  z.  E.
während  spätere  Praktiker  noch  sehr  wohl  der  dem  praktischen
Bedürfniß  entnommenen  Motive  sich  erinnern.  Es  bemerken
Petrus  de  Ferrariis  (um  1410):
Est  inductum  remed.  reintegr.  poss.,  ne  sua  re  privetur ¬
  propter  difficilem  probationem  dominii.  (Pract.  forma
lib.  in  c.  spol.  poss.)
Carpzow:
non  raro  accidit,  ut  propter  defectum  tituli  ac  probationis
ad  dominium  pertinentis  ex  sola  possessionis  causa  res
veniat  decidenda  (Proc.  jurid.  tit.  I.  art.  5  No:  36)
und  Leyser:
Possessorium  ordinarium  quod  in  antiquiore  possessione
se  fundat,  petitorio  praeferendum  est.  Eveniunt  aliquando
casus,  in  quibus  .  ...  petitorium  difficillimum..  quod
documentis  nullis  instructus  esset  (spec.  499  m.  7).
§  16.
2.  Möglichkeit  der  Fortdauer.
Ehe  der  Beweis  der  Fortdauer  unternommen  werden  kann,
ist  darzulegen,  welche  Umgestaltungen  die  dingliche  Klage  des
germanischen  Rechts  erfahren  mußte,  um  fortdauern  zu  können.
Die  germanische  Klage  ist  auf  das  engste  mit  dem  germanischen ¬
  Prozeß  verwebt,  sie  mußte  aus  dieser  Verbindung  heraustreten ¬
  um  sich  geschickt  zu  machen  für  den  modernen  Prozeß.  Die
Umgestaltung  ist  also  zunächst  eine  prozessualische.
Der  germanische  Prozeß  beruhet  auf  dem  Beweisvorzug
und  daher  im  Wesentlichen  auf  dem  Parteieneide.  Im  Laufe
einer  allmäligen,  Jahrhunderte  durchlaufenden  Entwicklung  gelangte ¬
  der  Prozeß  theils  selbständig,  theils  unter  dem  Einfluß
der  fremden  Rechte  zu  einer  anderen  Grundlage.  Aus  dem
10)  Bergl.  §  37  die  Statuten  von  Pisa  und  Lucca.
            
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