Metadaten : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (3)

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3)  Ja  es  erhelle  daraus,  dass  klagender  Seits
der  von  Heinrich  Seubert  gemachten  Stiftung  nicht
nachgelebt,  sondern  entgegen  gehandelt  worden  sei;
weshalb  sie  die  ganze  Stiftungs-Summe  samt  den
verfallenen  Zinsen  condictione  causa  data  causa  non
secuta  zurück  fordern.
4)  Eben  so  wenig  rede  der  Stiftungsbrief  vom
Ersatze  desjenigen,  was  für  Zugehörungen  zu
den  Glocken  ausgegeben  worden,  daher  auch  diese
Zugehörungen  gegen  sie  in  Ansatz  nicht  könnten
gebracht  werden.
5)  Behielten  sie  sich  bevor,  den  legalen  Beweis -
  über  alle  Posten  zu  begehren,  welche  in  der
Glockenrechnung  sowohl,  als  in  dem  BürgermeisterRechnungsauszuge -
  enthalten  seyen.
6)  Nebstdem  habe  der  klagende  Theil  über
die  zum  Stiftungsziele  abgetretenen  Kapitalien  einen
Vergleich  abgeschlossen,  und  darin  nicht  nur  an
den  rückständigen  Zinsen,  sondern  auch  an  dem
Kapital  selbst  nachgelassen  und  sich  mit  1100  fl.
begnügen  lassen;  dieses,  was  vom  klagenden  Theile
zur  Ungebühr  nachgelassen  worden,  könne  ihnen
nicht  zu  Last  gelegt  werden.
7)  Was  die  Abhörung  des  Zeugen  betreffe,  so
sei  dieser  von  den  Beklagtinnen  bereits  als  ein  untüchtiger -
  und  verwerflicher  Zeug  dargestellt  worden,
            
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