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Ministeriums des Innern 1889—96 Band I S. 191. Ob es zulässig ¬
ist, die Geltung früherer Pläne an die von der Kommission
der II. Kammer in ihrem Berichte (S. 352 a. a. O.) gemachte
Voraussetzung zu knüpfen, daß den Beteiligten „Gelegenheit zur
Einwendung“ geboten gewesen sei, möchten wir bezweifeln. Es dürfte
genügen, daß die betreffenden älteren Pläne thatsächlich ins Leben
getreten, d. h. bei der Genehmigung von Hochbauten bereits angewendet ¬
worden sind.*) Der Nachweis, daß den Beteiligten seiner
Zeit bei der Planfeststellung Gelegenheit zur Außerung gegeben
worden, dürfte auch nur in den seltensten Fällen zu erbringen sein.
2) Die Abänderung eines Planes kann in der Weise erfolgen,
daß nur einzelne Linien davon ergriffen werden, während andere
unberührt bleiben, z. B. Vertiefung der Vorgärten von 3 auf 6
Meter, Zurücklegung der Straßenflucht um 3 Meter in einen 6 Meter
tiefen Vorgartenraum, Erhöhung oder Vertiefung des Straßenniveaus. ¬
Es können aber auch zwei Linien, die äußerlich zusammenfielen ¬
(z. B. Straßen= und Bauflucht), getrennt, oder, nachdem auf
Gl
Brund des früheren Planes eine Trennung bestanden, durch Auflassen ¬
der Vorgärten oder Zurücklegung der Straßenflucht vereinigt
werden. Daß Anderungen in der inneren Einteilung einer Straße,
in der Grenzbestimmung zwischen Gehweg und Fahrbahn u. s. w.
nicht hierher gehören, folgt aus dem früher bereits Gesagten. Die
Planänderung kann aber selbstverständlich auch die Gesamtheit der früher
festgestellten Straßenbegrenzungen betreffen, an deren Stelle sie ein
ganz neues Projekt setzt. Endlich liegt eine Änderung im Sinne
des Art. 3 auch dann vor, wenn es sich allein nur darum
handelt, einem festgestellten Plane gegenüber eine aufhebende
N
Wirkung auszuüben: Einziehung oder Aufgeben einer planmäßig
festgestellten Ortsstraße Art. 29. Ist die betreffende Ortsstraße
bereits dem allgemeinen Verkehr als öffentlicher Weg übergeben,
so muß, wenn auch diese Bestimmung rückgängig gemacht werden
soll, noch ein besonderer hierauf gerichteter Beschluß gefaßt werden:
§ 36 Straßen=Gesetz und § 9 Vollz.=V.O. dazu.**
Soweit sich eine Planänderung mit der Neufestsetzung von
Linien befaßt, ergiebt sich für sie die Einhaltung des Verfahrens
*) Übereinstimmend auch die Ausführungen zu § 116 Pol. St. G.B. bad.
Straf=R. von Bigner und Eisenlohr, Seite 261.
**)
Vergl hierüber für das Preuß. Recht: Friedrichs a. a. O., S. 74 ff.