Volltext : Walz, Ernst: ¬Das badische Ortsstrassenrecht

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Ministeriums  des  Innern  1889—96  Band  I  S.  191.  Ob  es  zulässig ¬
  ist,  die  Geltung  früherer  Pläne  an  die  von  der  Kommission
der  II.  Kammer  in  ihrem  Berichte  (S.  352  a.  a.  O.)  gemachte
Voraussetzung  zu  knüpfen,  daß  den  Beteiligten  „Gelegenheit  zur
Einwendung“  geboten  gewesen  sei,  möchten  wir  bezweifeln.  Es  dürfte
genügen,  daß  die  betreffenden  älteren  Pläne  thatsächlich  ins  Leben
getreten,  d.  h.  bei  der  Genehmigung  von  Hochbauten  bereits  angewendet ¬
  worden  sind.*)  Der  Nachweis,  daß  den  Beteiligten  seiner
Zeit  bei  der  Planfeststellung  Gelegenheit  zur  Außerung  gegeben
worden,  dürfte  auch  nur  in  den  seltensten  Fällen  zu  erbringen  sein.
2)  Die  Abänderung  eines  Planes  kann  in  der  Weise  erfolgen,
daß  nur  einzelne  Linien  davon  ergriffen  werden,  während  andere
unberührt  bleiben,  z.  B.  Vertiefung  der  Vorgärten  von  3  auf  6
Meter,  Zurücklegung  der  Straßenflucht  um  3  Meter  in  einen  6  Meter
tiefen  Vorgartenraum,  Erhöhung  oder  Vertiefung  des  Straßenniveaus. ¬
  Es  können  aber  auch  zwei  Linien,  die  äußerlich  zusammenfielen ¬
  (z.  B.  Straßen=  und  Bauflucht),  getrennt,  oder,  nachdem  auf
Gl
Brund  des  früheren  Planes  eine  Trennung  bestanden,  durch  Auflassen ¬
  der  Vorgärten  oder  Zurücklegung  der  Straßenflucht  vereinigt
werden.  Daß  Anderungen  in  der  inneren  Einteilung  einer  Straße,
in  der  Grenzbestimmung  zwischen  Gehweg  und  Fahrbahn  u.  s.  w.
nicht  hierher  gehören,  folgt  aus  dem  früher  bereits  Gesagten.  Die
Planänderung  kann  aber  selbstverständlich  auch  die  Gesamtheit  der  früher
festgestellten  Straßenbegrenzungen  betreffen,  an  deren  Stelle  sie  ein
ganz  neues  Projekt  setzt.  Endlich  liegt  eine  Änderung  im  Sinne
des  Art.  3  auch  dann  vor,  wenn  es  sich  allein  nur  darum
handelt,  einem  festgestellten  Plane  gegenüber  eine  aufhebende
N
Wirkung  auszuüben:  Einziehung  oder  Aufgeben  einer  planmäßig
festgestellten  Ortsstraße  Art.  29.  Ist  die  betreffende  Ortsstraße
bereits  dem  allgemeinen  Verkehr  als  öffentlicher  Weg  übergeben,
so  muß,  wenn  auch  diese  Bestimmung  rückgängig  gemacht  werden
soll,  noch  ein  besonderer  hierauf  gerichteter  Beschluß  gefaßt  werden:
§  36  Straßen=Gesetz  und  §  9  Vollz.=V.O.  dazu.**
Soweit  sich  eine  Planänderung  mit  der  Neufestsetzung  von
Linien  befaßt,  ergiebt  sich  für  sie  die  Einhaltung  des  Verfahrens
*)  Übereinstimmend  auch  die  Ausführungen  zu  §  116  Pol.  St.  G.B.  bad.
Straf=R.  von  Bigner  und  Eisenlohr,  Seite  261.
**)
Vergl  hierüber  für  das  Preuß.  Recht:  Friedrichs  a.  a.  O.,  S.  74  ff.
            
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