Inhaltsverzeichnis : Gros, Johann Friedrich Carl: Abhandlung von Testamenten, Codicillen, von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, von Legaten und der "Quarta Falcidia", von Fideicommissen und der "Quarta Trebellianica"

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Codicillen.
Degate  und  Fideicommisse  koͤnnen  in  einem  Testamente
angeordnet  werden,  außerdem  aber  auch  in  einem  Codicill. =

Ein  Codicill  ist  eine  letzte  Willensverordnung,  worin ¬
  keine  directe  Erbeinsetzung  enthalten  ist,  sondern,
worin  ich  ein  Legat,  ein  Fideicommiß,  anordne,  meinen ¬
  Kindern  Vormünder  bestelle,  u.  d.  gl.  kurz  irgend
etwas  verordne,  was  nicht  institutio  heredis  directi
ist.
Nur  derjenige,  der  nach  den  Gesetzen  berechtigt
ist,  ein  Testament  zu  machen,  kann  ein  Codicill  machen. ¬
  So  wie  die  Testamente  solcher  Personen,  welche ¬
  durch  Irrthum,  durch  Zwang  und  Furcht,  oder
auch  ungestümmes  Eindringen,  zur  Errichtung  derselben ¬
  sind  verleitet  worden,  ungültig  sind,  so  sind  es
aus  solche  Codicille.  Codicille,  welche  sich  auf  ein
vorhergegangenes  Testament  beziehen,  in  welchem  der
Testirer  sich  die  weitere  Bestimmung  oder  Abänderung
seines  letzten  Willens  vorbehalten  hat,  bedürfen  gar
keine  Solennitäten  sondern  es  ist  genug,  wenn  kein
Zweifel  vorliegt,  daß  es  die  Schrift  oder  Unterschrift
des  Testirers  sey.
            
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