Volltext : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

IV
der  LandesCultur  gehemmt  wird,  welche  nur  in  dem
Grade  blühen  kann,  als  das  Grundeigenthum  frei  ist,
und  als  der  Landbauer,  in  seiner  Thätigkeit  nicht  gehemmt ¬
  die  Früchte  seiner  mühevollen  Arbeit  voll  erndten ¬
  kann.
Dankenswerth  ist  daher  die  von  der  Regierung
durch  die  auf  dem  vorigen  LandTag  in  den  ZehentGesetzEntwürfen ¬
  ausgesprochene  Absicht,  zu  dieser  Befreiung ¬
  des  GrundEigenthums  in  weiterm  Maße,  als
durch  die  Edicte  geschah,  beizutragen,  aber  durch  Verwandlung ¬
  des  Zehenten  in  eine  Gült  wird  der  Zweck
nur  halb  oder  das  nicht  einmal  erreicht;  Entfesselung
des  Bodens,  wofür  die  Regierung  sich  schon  vor  16
Jahren  aussprach,  wird  nur  durch  gänzliche  Ablösung
bewirkt,  wie  sie  nun  jezt  auch  von  der  baden'schen  Regierung ¬
  vorgeschlagen  wird.
Schutz  der  Gemeinden  und  Gewerbe  vor  dem  Andrang ¬
  von  Personen,  die  die  Existenz  der  Gemeindeund ¬
  GewerbsGenossen  gefährden,  während  sie  ihre  eigene
selbst  doch  nicht  fest  begründen  können,  ist  ein  nicht
minder  gefühltes  vom  Volk  laut  ausgesprochenes  Bedürfniß. ¬

Soll  endlich  der  Bürger  seine  Verfassung  und  die
Freiheiten,  die  sie  gibt,  lieb  gewinnen,  so  muß  er  in
            
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