Metadaten : Geschichte, Quellen und Literatur des Württembergischen Privatrechts (2)

Die  Redlichkeit.  §  144.
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als  erbschaftlich  in  Besitz  nimmt,  während  sie  nicht  zur  Erbschaft  gehört!s
Sein  Titel  ist  ein  wahrer.
..  --.
c.  Die  Ersitzung  pro  donato  ist  unter  Ehegatten  dann  unzulassig,
wenn  die  geschenkte  Sache  dem  Schenker  wirklich  gehörte  oder  wenn  er  den
Ersitzungsbesitz  daran  hatte,  zulässig  in  anderen  Fällen,  weil  alsdann  das
Vermögen  des  Schenkers  nicht  vermindert  wird*4  (vgl.  §  144  Note  9)
d.  Ob  das  unrichtige  richterliche  Urtheil  ein  Ersitzungstitel  sei,  ist
bestritten;  in  den  Quellen  ist  die  Frage  nicht  erörtert;  nach  richtiger
Meinung  ist  sie  zu  bejahen,  weil  das  richterliche  Urtheil  in  dem  Sieger
jedenfalls  die  begründete  Meinung  von  dem  Vorhandensein  eines  Titels
d.  h.  einen  Putativtitel  erzeugen  wird;  überdies  haben  die  Surrogate  des
Urtheils  (Vergleich  und  Eid)  die  Eigenschaft  von  giltigen  Titeln
00.  §  144.  Die  Redlichkeit.
Möllenthiel,  über  die  Natur  des  guten  Glaubens  bei  der  Verjährung.
1820.
Stintzing  in  dem  zu  §  143  citirten  Buch.
—  Scheurl
Beiträge  Nr.  15.  1854.
Wächter,  die  bona  fides,  insbesondere  bei  der  Ersitzung
des  Eigenthums.  1871.
Bruns,  das  Wesen  der  bona  fides.  1872.  —  Vangerow,  §  321.  —  Windscheid,
§§  176.  177.  —  Brinz,  §  161.
Unwürdig  der  Ersitzung  ist  derjenige,  welcher,  wenngleich  auf  Grund
eines  Titels,  so  doch  nicht  in  Redlichkeit,  in  gutem  Glauben  (bona  fides
den  Besitz  der  Sache  ergriffen  hat!.  Der  Käufer  soll  nicht  bloß  bei  der
Besitzergreifung  sondern  auch  beim  Kaufabschluß  bona  fide  sein?.
Nach
Canonischem  und  heutigem  Rechte  kann  nur  derjenige  ersitzen,  welcher
während  der  ganzen  Ersitzungsfrist  redlich  ist3  (§  89);  man  drückt  dies
gewöhnlich  so  aus:  nach  Römischem  Recht  schadet  die  mala  fides
superveniens  nicht,  nach  heutigem  Recht  schadet  sie.  Dem
Unredlichen  (mala  fide  possessor)  gleich  wird  auch  derjenige  behandelt,
welcher  durch  unentschuldbaren  Irrthum  (also  durch  Rechtsirrthum  und
leichtsinnigen  factischen  Irrthum)  die  Umstände,  welche  den  Erwerb  der
Sache  verhindern,  unbeachtet  läßt";  soweit  aber  der  Rechtsirrthum  verziehen
wird  (§  10  unter  2),  wird  er  es  auch  hier,  was  Einige  ohne  Grund  bestre ¬

stleiten:
—  Wird  der  Besitz  durch  einen  Vertreter  erworben  (§  117),  so
wird  die  Redlichkeit  des  Vertretenen  verlangt,  falls  jener  bloß  in  der
Apprehensionshandlung  vertritt";  vertritt  er  aber  auch  hinsichtlich  des
animus  possidendi,  so  kommt  es  auf  die  Redlichkeit  des  Vertreters  an,
nur  schadet  alsdann  auch  die  Unredlichkeit  des  Vertretenen“.  -  Die  Redlichkeit" ¬
  faßten  die  meisten  Schriftsteller  bis  in  die  neueste  Zeit  hinein  als
13  l.  3.  D.  pro  her.  41.  5:  l.  44.  §  4.  i.  f.  D.  h.  t.  41.  3.  —  14  l.  25.  D.  de
don.  i.  v.  et  u.  24.  1:  l.  3.  D.  pro  don.  41,  6.  —  15  l.  13.  §  1.  D.  de  jurei.  12,
2;  l.  33.  §  3.  l.  29.  D.  h.  t.  41,  3:  l.  8.  C.  de  us.  pro  emt.  .  26.
1.  2.  §  1.  D.  pro  emt.  41,  4:  l.  48.  §  1.  D.  de  a.  r.  d.  41,  1:  l.  un.  §  3.
C.  de  us.  transf.  7.  31.  —  2  l.  2.  pr.  §  13.  D.  pro  emt.  41,  4:  l.  48.  D.  h.  t.  41,
3.  —  3  c.  20.  X.  de  praescr.  2.  26.  —  +  l.  4.  de  i.  et  f.  i.  D.  22,  6:  l.  31.  pr.
D.  h.  t.  41,  3;  l.  2.  §  15.  D.  pro  emt.  41.  4:  l.  44.  §  4.  i.  f.  D.  h.  t.  41.  3.  —
"l.  11.  C.  de  i.  et  f.  i.  1,  18.  —  6  l.  47.  D.  h.  t.  41.  3:  l.  49.  §  2.  D.  de  p.  a.
41,  2;  l.  1.  C.  eod.  7,  32:  l.  2.  §  12.  D.  pro  emt.  41.  4.  —  7  l.  2.  §§  10—13.
D.  pro  emt.  41.  4:  l.  43.  §  1.  D.  h.  t.  41.  3.  —  8  Vgl.  hiezu  l.  109.  D.  de  v.  s.
50,  16;  l.  5.  pr.  D.  pro  der.  41,  7:  l.  28.  D.  de  nox.  a.  9.  4:  Gai.  2.  43:  pr.  I.
h.  t.  2,  6.
            
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