Volltext : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

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niß  ist,  und  wenn  endlich  gerade  nur  die  Aermern  auf  die
höchst  mögliche  Steigerung  der  Cultur,  um  sich  ihren  LebensUnterhalt ¬
  verschaffen  zu  können,  bedacht  seyn  müssen,  die
Reichern  aber  ihre  Gründe  besser  cultiviren  mögen  oder
nicht,  und  wenn  sie  es  thun,  dieß  nur  des  weitern  Gewinns ¬
  wegen  geschieht,  und  wenn  somit  aus  Allem  klar
hervorgeht,  daß  gerade  zunächst  auf  den  Armen  die  ZehentLast ¬
  liegt,  deren  sie  sich  nicht  durch  das  dem  Reichen  zu
Gebot  stehende  Mittel,  den  Boden  weniger  cultivirt  oder
ganz  unbenüzt  liegen  zu  lassen,  entledigen  können,  so  folgt
gewiß,  daß  es  die  höchste  Pflicht  des  Staats  ist,  eine  solche
offenbare  Rechts=Ungleichheit  nicht  mehr  länger  bestehen  zu
lassen,  und  so  schleunig  als  möglich  die  von  dem  Volk  laut
geforderte  Aenderung  vorzunehmen.  Daß  es  keine  RechtsVerletzung ¬
  sey,  ist  schon  nachgewiesen.  Das  Gegentheil,
die  Unterlassung  nehmlich  wäre  vielmehr  eine  solche.  Wenn
in  ältern  Zeiten  dießfalls  keine  Beschwerde  gehört  wurde
so  ist  der  Grund  in  der  Geringfügigkeit  der  sonstigen  Lasten
und  der  noch  geringen  Bevölkerung,  und  in  einem  gewohnten ¬
  Schlendrian  zu  suchen,  in  welchem  man  über  die  große
Rechts=Ungleichheit  nicht  nachdachte,  oder  sie  nachschleppte,
weil  es  einmal  so  bestand,  und  man  es  nicht  anders  wußte.
So  müssen  manche  schreiende  Mißbräuche  erklärt  werden.
Aber  selbst  unumschränkte  Regierungen  haben  solche  abgeschafft, ¬
  wenn  das  Wohl  des  Volks  es  forderte,  und  solches
seine  Wünsche  laut  werden  ließ.  So  nahm  die  große  Kaiserin ¬
  Maria  Theresia  schon  im  Jahr  1769  von  der  der  Gesundheit ¬
  des  Viehes  schädlichen  Nahrung  auf  den  GemeindsWaiden ¬
  Veranlassung,  die  Ausmessung  und  Vertheilung
aller  Huts=Waiden  binnen  Jahresfrist  zu  befehlen,  wobei
auch  die  Handwerker  und  Taglöhner  bedacht  werden  mußten.
Wurde  der  Befehl  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  befolgt,  so
mußte  das  K.  K.  Kreis=Amt  einschreiten.  Waid=Berechtigte, ¬
  welche  Hindernisse  in  Weg  legten,  wurden  das  erstemal ¬
  in  eine  Strafe  von  12  fl.,  das  zweitemal  zu  14tägigen ¬
  Frohndiensten,  und  das  drittemal  zum  Zucht-Haus
            
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