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höchste Noth, und ohne die Einwilligung des Staats
„geschieht, eine offenbare Veruntreuung anvertrauter Guter;
„und der arme Eigenthümer ist um so mehr zu beklagen,
„je größer das Vertrauen war, was er zu seinen Obern
„sezte, und je weniger es in seiner Macht war, auf andere
„Art die Handlungen seiner Vorgesezten zu controliren.
„Dem Satze, daß die Zehenten öffentliche Steuern gewesen,
„kann mit Grunde nie widersprochen werden; und die Folge,
„daß dieselben solchergestalt unveräußerlich waren, ist ver„nünftiger ¬
Weise eine der ersten Bedingungen des gesell„schaftlichen ¬
Contracts. Traurig ist es, aus der Geschichte
„zu lernen, wie sehr der Landeigenthümer überall und zu
„allen Zeiten unterdrückt worden.
§. 6.
Laien=Zehenten. Unterschied vom geistlichen.
So gewiß es ist, daß die noch bei den Kirchen, Pfarreien ¬
und Kaplaneien befindlichen Zehenten noch immer die
Eigenschaft einer Steuer haben, und daß dieß auch von denjenigen ¬
Zehenten gilt, welche in Folge der vorgegangenen
Säcularisation geistlicher Stifter an den Staat oder an nachher ¬
Mediatisirte übergegangen sind, eben so unzweifelhaft ist
es, daß es auch in Deutschland schon in den ältesten Zeiten
Laien=Zehenten gab, indem große Guts=Besitzer von ihren
Besitzungen an Andere um einen bestimmten Theil von
Früchten, den man auch Zehenten hieß, verliehen haben, und
daß deßwegen diese Gattung von Zehenten dem Privat=Recht
angehört, während die geistlichen Zehenten öffentlichen Rechts
sind, und daß deßhalb zwischen beiden Arten der praktische
Unterschied zu machen ist, daß letztere nach dem canonischen
auch Bestimmungen über die dem öffentlichen Recht angehörige ¬
Unterhaltung der Kirche und Priester enthaltenden
Recht, die weltlichen Zehenten aber nach dem gewöhnlichen
Privat=Recht eines jeden Landes zu beurtheilen sind, ein
Unterschied, welcher auch von dem obersten Landes-Gericht
. *
in Anwendung gebracht wird.