Volltext : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

—  10  „die -
  höchste  Noth,  und  ohne  die  Einwilligung  des  Staats
„geschieht,  eine  offenbare  Veruntreuung  anvertrauter  Guter;
„und  der  arme  Eigenthümer  ist  um  so  mehr  zu  beklagen,
„je  größer  das  Vertrauen  war,  was  er  zu  seinen  Obern
„sezte,  und  je  weniger  es  in  seiner  Macht  war,  auf  andere
„Art  die  Handlungen  seiner  Vorgesezten  zu  controliren.
„Dem  Satze,  daß  die  Zehenten  öffentliche  Steuern  gewesen,
„kann  mit  Grunde  nie  widersprochen  werden;  und  die  Folge,
„daß  dieselben  solchergestalt  unveräußerlich  waren,  ist  ver„nünftiger ¬
  Weise  eine  der  ersten  Bedingungen  des  gesell„schaftlichen ¬
  Contracts.  Traurig  ist  es,  aus  der  Geschichte
„zu  lernen,  wie  sehr  der  Landeigenthümer  überall  und  zu
„allen  Zeiten  unterdrückt  worden.
§.  6.
Laien=Zehenten.  Unterschied  vom  geistlichen.
So  gewiß  es  ist,  daß  die  noch  bei  den  Kirchen,  Pfarreien ¬
  und  Kaplaneien  befindlichen  Zehenten  noch  immer  die
Eigenschaft  einer  Steuer  haben,  und  daß  dieß  auch  von  denjenigen ¬
  Zehenten  gilt,  welche  in  Folge  der  vorgegangenen
Säcularisation  geistlicher  Stifter  an  den  Staat  oder  an  nachher ¬
  Mediatisirte  übergegangen  sind,  eben  so  unzweifelhaft  ist
es,  daß  es  auch  in  Deutschland  schon  in  den  ältesten  Zeiten
Laien=Zehenten  gab,  indem  große  Guts=Besitzer  von  ihren
Besitzungen  an  Andere  um  einen  bestimmten  Theil  von
Früchten,  den  man  auch  Zehenten  hieß,  verliehen  haben,  und
daß  deßwegen  diese  Gattung  von  Zehenten  dem  Privat=Recht
angehört,  während  die  geistlichen  Zehenten  öffentlichen  Rechts
sind,  und  daß  deßhalb  zwischen  beiden  Arten  der  praktische
Unterschied  zu  machen  ist,  daß  letztere  nach  dem  canonischen
auch  Bestimmungen  über  die  dem  öffentlichen  Recht  angehörige ¬
  Unterhaltung  der  Kirche  und  Priester  enthaltenden
Recht,  die  weltlichen  Zehenten  aber  nach  dem  gewöhnlichen
Privat=Recht  eines  jeden  Landes  zu  beurtheilen  sind,  ein
Unterschied,  welcher  auch  von  dem  obersten  Landes-Gericht
.  *
in  Anwendung  gebracht  wird.
            
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