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Ja selbst Kameral= und HofKameral Aemter erheben
noch solche Abgaben.
Von den erstern wurden bei Allodificationen von FallLehen ¬
Gütern die SterbfallsGebühren als angeblich auf jenen
radicirt als ein noch ferner fortzureichendes Gefäll den Allodificationen ¬
ausdrücklich anbedungen. In dem HofKameralAmt ¬
Altshausen werden die LeibeigenschaftsAbgaben nach
wie vor noch im gegenwärtigen Augenblick fortbezogen.
So wurde der K*** in E** auf dessen förmliches Bitten
mit seines Vaters Gut unterm 3. November 1831 unter den
Bedingungen belehnt, daß er an Ehrschatz 44 fl. 21 kr., an
Sterb Fall für den Vater 33 fl. 15 kr., für die Mutter
10 fl. 35 Kreuzer, zusammen also 88 fl. 2 Kreuzer sogleich ¬
bezahle. Die Unstatthaftigkeit des Bezugs von SterbFall ¬
von Seite des Staats ergibt sich daraus, daß eine
dingliche Leibeigenschaft ein rechtliches Unding ist, was unten
noch näher nachgewiesen wird. Aber auch die Königliche Hof
DomainenKammer ist zu keinen solchen Bezügen berechtigt,
weil das II. Edict vom 18. November 1817 „die bis„herigen ¬
Personal- und Local Leibeigenen vom 1. Januar
„1818 an auf ewige Zeiten von allen und jeden Abgaben
„welche sie in dieser Eigenschaft an die K. Kammern,
„an die unter der Aufsicht des Staats stehenden Gemeinde¬,
„Stiftungs- und andere öffentliche Administrationen, zu
„entrichten haben, unentgeldlich freispricht." Ohne Zweifel
wurde nun gerade nur deßwegen der ganz allgemeine Ausdruck: ¬
„Königliche Kammern" und nicht der „K. FinanzKammern" ¬
gewählt, um darunter auch die K. HofDomainen ¬
Kammer mitbegreifen zu können. Auch wurde diese
noch nie eine Gutsherrschaft genannt, und kann auch nicht
so genannt werden, weil der §. 108. der VerfassungsUrkunde ¬
die gleichen Grundsätze in Beziehung auf das HofDomainen ¬
KammerGut aufstellt, wie §. 107. hinsichtlich des
KammerGuts, und weil gewiß nicht anzunehmen ist, daß
das StaatsOberhaupt die im öffentlichen Interesse für so
höchst nothwendig und dringend erkannte Aufhebung der