Volltext : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

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Ja  selbst  Kameral=  und  HofKameral  Aemter  erheben
noch  solche  Abgaben.
Von  den  erstern  wurden  bei  Allodificationen  von  FallLehen ¬
  Gütern  die  SterbfallsGebühren  als  angeblich  auf  jenen
radicirt  als  ein  noch  ferner  fortzureichendes  Gefäll  den  Allodificationen ¬
  ausdrücklich  anbedungen.  In  dem  HofKameralAmt ¬
  Altshausen  werden  die  LeibeigenschaftsAbgaben  nach
wie  vor  noch  im  gegenwärtigen  Augenblick  fortbezogen.
So  wurde  der  K***  in  E**  auf  dessen  förmliches  Bitten
mit  seines  Vaters  Gut  unterm  3.  November  1831  unter  den
Bedingungen  belehnt,  daß  er  an  Ehrschatz  44  fl.  21  kr.,  an
Sterb  Fall  für  den  Vater  33  fl.  15  kr.,  für  die  Mutter
10  fl.  35  Kreuzer,  zusammen  also  88  fl.  2  Kreuzer  sogleich ¬
  bezahle.  Die  Unstatthaftigkeit  des  Bezugs  von  SterbFall ¬
  von  Seite  des  Staats  ergibt  sich  daraus,  daß  eine
dingliche  Leibeigenschaft  ein  rechtliches  Unding  ist,  was  unten
noch  näher  nachgewiesen  wird.  Aber  auch  die  Königliche  Hof
DomainenKammer  ist  zu  keinen  solchen  Bezügen  berechtigt,
weil  das  II.  Edict  vom  18.  November  1817  „die  bis„herigen ¬
  Personal-  und  Local  Leibeigenen  vom  1.  Januar
„1818  an  auf  ewige  Zeiten  von  allen  und  jeden  Abgaben
„welche  sie  in  dieser  Eigenschaft  an  die  K.  Kammern,
„an  die  unter  der  Aufsicht  des  Staats  stehenden  Gemeinde¬,
„Stiftungs-  und  andere  öffentliche  Administrationen,  zu
„entrichten  haben,  unentgeldlich  freispricht."  Ohne  Zweifel
wurde  nun  gerade  nur  deßwegen  der  ganz  allgemeine  Ausdruck: ¬
  „Königliche  Kammern"  und  nicht  der  „K.  FinanzKammern" ¬
  gewählt,  um  darunter  auch  die  K.  HofDomainen ¬
  Kammer  mitbegreifen  zu  können.  Auch  wurde  diese
noch  nie  eine  Gutsherrschaft  genannt,  und  kann  auch  nicht
so  genannt  werden,  weil  der  §.  108.  der  VerfassungsUrkunde ¬
  die  gleichen  Grundsätze  in  Beziehung  auf  das  HofDomainen ¬
  KammerGut  aufstellt,  wie  §.  107.  hinsichtlich  des
KammerGuts,  und  weil  gewiß  nicht  anzunehmen  ist,  daß
das  StaatsOberhaupt  die  im  öffentlichen  Interesse  für  so
höchst  nothwendig  und  dringend  erkannte  Aufhebung  der
            
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