Hauptst. Von deutschen Ehestandsrechten. 13
I.
steht jezo im schoͤnsten Flore da, und der Nuzen, der
sich von ihr hoffen laͤßt, vermehrt den Werth des
Gutes um 300. Gulden. Jn diesem Falle wird
alsdann die Errungenschaft nicht blos um die Summe
des Aufwandes, um 100. Gulden, sondern um den
ganzen Betrag des erhoͤhten Werthes, also um 300.
Gulden, vermehrt.
Aus dem nämlichen Grunde, und nach demselben
Verhältniße sind der ehelichen Gesellschaft auch diejenigen ¬
Früchte zu verguͤten, welche sich zur Zeit der
Trennung der lezteren auf den, einem der Ehegatten
ausschließlich zugehöͤrigen Guͤtern befinden, und die
häufig die Namen — Anblümung — Anblum —
Blumen — tragen.
X.) Alle, von einem, oder beiden Ehegatten in
stehender Ehe angelegte Aktivkapitalien, es mag nun
das gemeinschaftliche, oder das einem Ehegatten ausschließlich ¬
zugehoͤrige Vermoͤgen dazu verwendet worden ¬
seyn, sind eben so der Errungenschaft beizuzaͤhlen,
wie uͤberhaupt alle waͤhrend der Ehe erkaufte Vermoͤgenstheile ¬
dahin gehoͤren gg). Jedoch versteht es sich
von selbst, daß demjenigen Ehegatten, der sein privatives ¬
Eigenthum zur Anlegung eines solchen Kapitals
verwendet hat, von der ehelichen Gesellschaft Ersaz
geleistet werden muß.
XI.) In Hinsicht auf denjenigen Erwerb, der seinen ¬
Grund in einer buͤrgerlich verbotenen Handlung
hat, unterscheidet man billig vor allem andern, ob
das unerlaubte Faktum von beiden Ehegatten, oder
nur von einem derselben begangen worden ist.
In
dem ersteren Falle kann es keinem Zweifel unterworfen
seyn, daß derjenige Erwerb, der eine Folge jener Handlung ¬
ist, der ehelichen Gesellschaft eben so zufallen
muß,
gg) Sieh. oben die zweite Regel.