Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (7)

Hauptst.  Von  deutschen  Ehestandsrechten.  13
I.
steht  jezo  im  schoͤnsten  Flore  da,  und  der  Nuzen,  der
sich  von  ihr  hoffen  laͤßt,  vermehrt  den  Werth  des
Gutes  um  300.  Gulden.  Jn  diesem  Falle  wird
alsdann  die  Errungenschaft  nicht  blos  um  die  Summe
des  Aufwandes,  um  100.  Gulden,  sondern  um  den
ganzen  Betrag  des  erhoͤhten  Werthes,  also  um  300.
Gulden,  vermehrt.
Aus  dem  nämlichen  Grunde,  und  nach  demselben
Verhältniße  sind  der  ehelichen  Gesellschaft  auch  diejenigen ¬
  Früchte  zu  verguͤten,  welche  sich  zur  Zeit  der
Trennung  der  lezteren  auf  den,  einem  der  Ehegatten
ausschließlich  zugehöͤrigen  Guͤtern  befinden,  und  die
häufig  die  Namen  —  Anblümung  —  Anblum  —
Blumen  —  tragen.
X.)  Alle,  von  einem,  oder  beiden  Ehegatten  in
stehender  Ehe  angelegte  Aktivkapitalien,  es  mag  nun
das  gemeinschaftliche,  oder  das  einem  Ehegatten  ausschließlich ¬
  zugehoͤrige  Vermoͤgen  dazu  verwendet  worden ¬
  seyn,  sind  eben  so  der  Errungenschaft  beizuzaͤhlen,
wie  uͤberhaupt  alle  waͤhrend  der  Ehe  erkaufte  Vermoͤgenstheile ¬
  dahin  gehoͤren  gg).  Jedoch  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  demjenigen  Ehegatten,  der  sein  privatives ¬
  Eigenthum  zur  Anlegung  eines  solchen  Kapitals
verwendet  hat,  von  der  ehelichen  Gesellschaft  Ersaz
geleistet  werden  muß.
XI.)  In  Hinsicht  auf  denjenigen  Erwerb,  der  seinen ¬
  Grund  in  einer  buͤrgerlich  verbotenen  Handlung
hat,  unterscheidet  man  billig  vor  allem  andern,  ob
das  unerlaubte  Faktum  von  beiden  Ehegatten,  oder
nur  von  einem  derselben  begangen  worden  ist.
In
dem  ersteren  Falle  kann  es  keinem  Zweifel  unterworfen
seyn,  daß  derjenige  Erwerb,  der  eine  Folge  jener  Handlung ¬
  ist,  der  ehelichen  Gesellschaft  eben  so  zufallen
muß,
gg)  Sieh.  oben  die  zweite  Regel.
            
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